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Verordnung
über die Einrichtung und Führung
von Studienkonten mit Regelabbuchung
sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten,
Fachhochschulen und Kunsthochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(RVO-StKFG NRW)

Vom 17. September 2003 (Fn 1)

Auf Grund der § 9 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) (Fn 2) und des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) (Fn 3), wird verordnet:

I.
Einrichtung und Führung
von Studienkonten mit Regelabbuchung

§ 1
Informationsgrundsatz, Prüfungszeitraum

(1) Nach Einschreibung an einer nordrhein-westfälischen Hochschule, bei Änderungen des Kontos, die nicht lediglich auf einer Regelabbuchung beruhen, und mit der Exmatrikulation erhalten die Studierenden einen Kontoauszug. Dieser weist den Studiengang einschließlich der Fachsemester, etwaige gewährte Bonusguthaben einschließlich des Grundes der Gewährung sowie das aktuelle Studienguthaben aus. Die Angaben des Kontoauszugs sind im Falle eines Hochschulwechsels für die aufnehmende nordrhein-westfälische Hochschule verbindlich. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann hinsichtlich der Umstände, die

a) eine Gebührenpflicht begründen, ausschließen oder der Höhe nach mindern,
b) die Berechnung des Guthabens eines Studienkontos betreffen oder
c) die Einrichtung eines Studienkontos betreffen,

eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen.

(3) Werden der oder dem Studierenden die Ergebnisse der letzten Prüfungsleistung erst in einem späteren Semester als demjenigen Semester mitgeteilt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat, wird die für das spätere Semester vorgenommene Regelabbuchung wieder rückgängig gemacht, wenn sie oder er die Prüfungsleistungen bestanden haben.

§ 2
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden
Abschluss mit Studienzeiten an staatlichen
Hochschulen oder staatlich refinanzierten
Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft

(1) Studierende ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluss, die bereits vor erstmaliger Einrichtung ihres Studienkontos Hochschulsemester an einer staatlichen Hochschule einschließlich der Hochschulen, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, oder an einer staatlich refinanzierten Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft als eingeschriebene Studierende absolviert haben, erhalten ein Guthaben von 200 SWS, von dem für jedes der bereits absolvierten Hochschulsemester Regelabbuchungen vorgenommen werden. Die Höhe dieser Regelabbuchungen richtet sich nach der Regelstudienzeit desjenigen Studienganges, in dem die oder der Studierende immatrikuliert ist oder die Immatrikulation beantragt. Ist der oder die Studierende in mehreren Studiengängen eingeschrieben, richtet sich die Höhe der Regelabbuchung nach dem Studiengang mit der geringsten Regelstudienzeit. Wechselt die oder der Studierende zur erstmaligen Einrichtung ihres oder seines Studienkontos sowohl die Hochschule als auch ihren oder seinen Studiengang, kann die Hochschule, an der das Studienkonto eingerichtet wird, der Berechnung der für die nach Satz 1 abzuziehenden Regelabbuchungen eine Regelstudienzeit von acht Semestern bei einem Universitätsstudiengang und von sechs Semestern bei einem Fachhochschulstudiengang zugrundelegen, es sei denn, die oder der Studierende macht das Bestehen einer anderen Regelstudienzeit glaubhaft.

(2) Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an den Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach der Einrichtung ihrer oder seines Studienkontos eingeschrieben ist, werden ausgenommen bei Beurlaubungssemestern von ihrem oder seinem Studienguthaben Regelabbuchungen vorgenommen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 3
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden ohne ersten berufsqualifizierenden
Abschluss mit Studienzeiten an privaten
Hochschulen, mit Studienzeiten an ausländischen
Hochschulen oder an Bildungseinrichtungen, die nicht
Hochschulen gem. § 1 HRG sind, mit Studienzeiten an
ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengängen,
sowie mit Studienzeiten eines zeitlich begrenzten
Studiums ohne abschließende Prüfung

(1) Bei erstmaliger Einrichtung des Studienkontos werden für absolvierte Hochschulsemester an staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des HRG, selbst wenn an ihnen gegen Entgelt studiert wurde, für Hochschulsemester an ausländischen Hochschulen sowie für Semester an Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs, die nicht Hochschulen im Sinne des § 1 HRG sind, Regelabbuchungen für jedes Fachsemester vorgenommen, welches die oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG erspart haben. Gleiches gilt bei einem zeitlich begrenzten Studium ohne abschließende Prüfung nach § 68 Abs. 3 HG oder § 36 Abs. 1 Satz 1 KunstHG i.V.m. § 68 Abs. 3 WissHG für die in diesem Studium erworbenen Studienleistungen im Falle der späteren Anrechnung dieser Studienleistungen auf einen Studiengang. Auf Antrag der Studierenden werden bei den Regelabbuchungen nach den Sätzen 1 und 2 solche Semester nicht berücksichtigt, bei denen die oder der Studierende nachweist, dass für diese Semester Studiengebühren erhoben wurden.

(2) Ist sowohl der bisher an den Einrichtungen nach Absatz 1 als auch der an der staatlichen Hochschule des Landes studierte Studiengang modularisiert, berechnen sich die Regelabbuchungen im Sinne des Absatzes 1 wie folgt: Die Zahl der in dem Studiengang der staatlichen Hochschule des Landes angerechneten Module einschließlich von Teilen von Modulen wird multipliziert mit der Höhe seiner Regelstudienzeit und dividiert durch die Gesamtzahl der in ihm abzuleistenden Module. Das jeweilige Ergebnis wird auf eine ganze Zahl gerundet und gibt die Anzahl der Semester wieder, für die Regelabbuchungen im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden.

(3) Auf Antrag der Studierenden werden keine Regelabbuchungen vorgenommen, wenn der einzige Studiengang einer staatlichen Hochschule in Nordrhein-Westfalen, in dem sie eingeschrieben sind, ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist; das Ministerium für Wissenschaft und Forschung stellt die Studiengänge im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 fest. Im Falle einer Anrechnung von in diesen Studiengängen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG auf ein späteres Studium, welches nicht ausschließlich mit Mitteln privater Dritter im Sinne des Satzes 1 finanziert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Im Falle eines Studiengangwechsels ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 bei Ermittlung der Höhe einer Regelabbuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 StKFG für die Semester an der nordrhein-westfälischen Hochschule die Regelstudienzeit des Studiengangs zugrunde zu legen, in dem der oder die Studierende nach dem Studiengangwechsel oder - falls der Studiengangwechsel vor dem Sommersemester 2004 erfolgt - bei erstmaliger Einrichtung des Studienkontos eingeschrieben ist.

§ 4
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden ohne ersten
berufsqualifizierenden Abschluss
bei privilegiertem Studiengangwechsel

(1) Sind bei einem Studiengangwechsel im bisherigen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden und werden diese nach § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG auf den neuen Studiengang angerechnet, ist der neue Studiengang kein Studiengang im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG, welcher zu einem vollständigen neuen Studienguthaben führt. In diesem Fall werden Regelabbuchungen für jedes Fachsemester vorgenommen, welches die oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG erspart haben. Zu den Hochschulsemestern im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG rechnen auch Semester, die an einer Hochschule im europäischen oder außereuropäischen Ausland studiert worden sind. Ist der bisherige und der neue Studiengang modularisiert, berechnen sich die Regelabbuchungen im Sinne des Satzes 2 wie folgt: Die Zahl der im neuen Studiengang angerechneten Module einschließlich von Teilen von Modulen wird multipliziert mit der Höhe der Regelstudienzeit des neuen Studienganges und dividiert durch die Gesamtzahl der in dem neuen Studiengang abzuleistenden Module; § 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Wird der Studiengang infolge einer Behinderung oder einer schweren chronischen Erkrankung gewechselt, wird auf Antrag bis zum Beginn des fünften Semesters erneut ein vollständiges Guthaben im Sinne von § 2 Abs. 3 StKFG gewährt. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 5
Bemessung des Guthabens
bei Studierenden mit erstem
berufsqualifizierendem Abschluss
und bei einem Studium in einem
konsekutiven Studiengang gemäß § 1 Abs. 2 StKFG

(1) Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, erhalten kein Studienkonto; ein Kontoauszug nach § 1 Abs. 1 wird nicht erteilt. Satz 1 gilt nicht für ausländische Studierende, die im Sommersemester 2004 an einer nordrhein-westfälischen Hochschule eingeschrieben sind, falls keiner der von ihnen im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüsse als gleichwertig anerkannt wird. Satz 1 gilt auf Antrag der Studierenden ebenfalls nicht, wenn sie mit ihrem ersten und einzigen Abschluss im Sinne des Satzes 1 einen Studiengang abgeschlossen haben, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist; § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Haben die Studierenden im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem der Lehrerbildung dienenden Studiengang erworben, gilt Satz 1 auf Antrag der Studierenden für das Studium eines der Lehrerbildung dienenden Studienganges gleichfalls nicht, sofern an der beruflichen Qualifizierung dieser Studierenden in diesem Studiengang ein vom Ministerium für Schule, Jugend und Kindern sowie vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Erwerb eines Masterabschlusses in einem konsekutiven Studiengang für Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos als einzigen berufsqualifizierenden Abschluss einen dem jeweiligen konsekutiven Masterstudium zugeordneten Bachelor- oder Bakkalaureus-Abschluss erworben haben. In diesem Fall wird das Studienkonto nach folgenden Maßgaben berechnet:

1. Der oder dem Studierenden wird ein Guthaben von 200 SWS gewährt. Für anderweitig über das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium nach Satz 2 Nr. 2 hinaus bereits absolvierte Hochschulsemester werden Abbuchungen unter Berücksichtigung der §§ 1 bis 4 vorgenommen.

2. Von dem nach Satz 2 Nr. 1 gewährten Guthaben sind für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium Regelabbuchungen pauschal im Umfang seiner 1,5-fachen Regelstudienzeit vorzunehmen. Auf Antrag der oder des Studierenden werden bei diesen Regelabbuchungen solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende in dem Masterstudiengang eingeschrieben sind, werden von dem Guthaben nach Satz 2 Nr. 2 Satz 1 Regelabbuchungen vorgenommen. Die Höhe der Regelabbuchungen nach Satz 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3 berechnet sich dabei unter Zugrundelegung einer Regelstudienzeit, die sich aus der Addition der Regelstudienzeiten des nach Satz 1 zugeordnetenund studierten Bachelor- oder Bakkalaureusstudienganges und des jeweilig studierten konsekutiven Masterstudienganges ergibt.

3. Bei einem Wechsel in einen anderen Masterstudiengang erfolgt eine Neuberechnung des Studienkontos des neuen Masterstudienganges unter Anrechnung der bisher tatsächlich studierten Semester des alten Masterstudiums nach Maßgabe der Regelstudienzeit des neuen Masterstudienganges.

(3) Für Studierende, die nach der erstmaligen Einrichtung des Studienkontos als ersten berufsqualifizierenden Abschluss einen Bachelor- oder Bakkalaureus-Abschluss an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, wird das Studienkonto für das Studium eines Masterstudienganges gemäß § 1 Abs. 2 StKFG wie folgt berechnet: Das Guthaben wird auf Null gesetzt; zugleich wird ein neues Guthaben nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 berechnet. Von diesem Guthaben werden für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium Regelabbuchungen nach Maßgabe seiner tatsächlichen Studiendauer vorgenommen; Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem Wechsel in einen anderen Studiengang gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 entsprechend.

(4) Wird im Falle des Absatzes 3 das Masterstudium ohne Studienabschluss beendet und ist ein Guthaben aufgrund der Berechnung nach Absatz 3 auszuweisen, steht der oder dem Studierenden nur dasjenige Restguthaben zur Verfügung, welches sie oder er hätte, wenn die Berechnung nach Absatz 3 nicht erfolgt und das Masterstudium nicht begonnen worden wäre. Von diesem Restguthaben werden unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des Masterstudienganges Regelabbuchungen für jedes der in dem Masterstudiengang gebührenfrei studierten Semester vorgenommen. Wird im Falle des Absatzes 2 das Masterstudium ohne Studienabschluss beendet, besteht kein Restguthaben. Nimmt die oder der Studierende später das beendete Masterstudium wieder auf, indem sie oder er sich erneut in diesen Masterstudiengang immatrikuliert, erfolgt für die Fälle des Absatzes 2 eine Neuberechnung des Guthabens nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und für die Fälle des Absatzes 3 eine Neuberechnung des Guthabens nach Maßgabe des Absatzes 3; von diesem neuberechneten Guthaben werden für jedes der in dem beendeten Masterstudiengang bisher studierten Semester unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 4 Regelabbuchungen vorgenommen. Ein Masterstudiengang ist im Sinne dieses Absatzes beendet, wenn ohne Erwerb des Master-Abschlusses die oder der Studierende sich exmatrikuliert oder exmatrikuliert wird.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann vor Immatrikulation in einen Masterstudiengang ein vor der Guthabenberechnung ausgewiesenes Restguthaben für Studien gemäß § 8 StKFG genutzt werden; im Umfang dieser Nutzung sind im Falle der Neuberechnung des Studienkontos für das Masterstudium im Sinne von Absatz 3 zusätzlich zu den Abbuchungen nach Absatz 3 Satz 3 Abbuchungen von dem nach Absatz 3 Satz 2 gewährten Guthaben in der in § 10 bestimmten Höhe vorzunehmen. Nach Erwerb des Masterabschlusses wird ein etwaiges Restguthaben ausgewiesen, das gemäß § 8 StKFG nutzbar ist; zugleich verfällt ein vor der Guthabenberechnung des Masterstudienganges ausgewiesenes Restguthaben.

§ 6
Führung des Studienkontos
bei Immatrikulation in mehreren Studiengängen

Für jede Studierende und jeden Studierenden wird unabhängig von der Anzahl der Studiengänge, in die die oder der Studierende eingeschrieben ist, nur ein Studienkonto eingerichtet. Ist der oder die Studierende an einer Hochschule in mehreren Studiengängen eingeschrieben, wird das Studienkonto pro Semester nur mit einer Regelabbuchung belastet. Sie entspricht der Höhe nach der Regelabbuchung für den Studiengang mit der geringsten Regelstudienzeit. Ist die oder der Studierende an einer Hochschule in mehreren der Lehrerbildung dienenden Studiengängen eingeschrieben, und besteht an dieser Mehrfacheinschreibung wegen der beruflichen Qualifizierung von Studierenden ein vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder sowie vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgestelltes besonderes öffentliches Interesse, wird der Berechnung der Regelabbuchung der Studiengang mit der höchsten Regelstudienzeit zugrunde gelegt.

§ 7
Teilzeitstudium an der Fernuniversität in Hagen

(1) Bei Studierenden der Fernuniversität in Hagen, die als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zu ein Halb eines Vollzeitstudiums eingeschrieben sind, erfolgt eine gegenüber der Regelabbuchung um die Hälfte reduzierte Abbuchung vom Studienkonto. Schließt die oder der Teilzeitstudierende das Studium vor oder innerhalb der zweifachen Regelstudienzeit ab, fällt ein Restguthaben nur in der Höhe an, wie es anfallen würde, wenn die oder der Teilzeitstudierende das Studium als Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit absolviert hätte. Ist die oder der Teilzeitstudierende noch in andere Studiengänge der Fernuniversität in Hagen als Vollzeitstudierende oder Vollzeitstudierender eingeschrieben, erfolgen volle Regelabbuchungen unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des Studienganges mit der geringsten Regelstudienzeit.

(2) Ist die oder der Teilzeitstudierende bei einer anderen Hochschule des Landes als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen, erfolgen bei der Fernuniversität in Hagen volle Regelabbuchungen unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit desjenigen Studienganges, zu dem die oder der Teilzeitstudierende als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 71 Abs. 2 HG zugelassen ist oder - im Falle des § 71 Abs. 1 HG - dessen Lehrveranstaltungen sie oder er besucht oder dessen studienbegleitende Prüfungen sie oder er ablegt; ist die oder der Teilzeitstudierende zu mehreren Studiengängen nach § 71 Abs. 1 oder 2 HG zugelassen, gilt die Regelstudienzeit des Studienganges mit der geringsten Regelstudienzeit.

(3) Zum Zwecke der Ermittlung der Regelstudienzeit nach Absatz 2 meldet die Hochschule, an der eine an der Fernuniversität in Hagen immatrikulierte Studierende oder ein dort immatrikulierter Studierender als Zweithörerin oder als Zweithörer zugelassen ist oder zugelassen wird, deren oder dessen Zulassung an die Fernuniversität in Hagen. Hierbei werden folgende Daten übermittelt:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Tag der Geburt,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. Anschrift,

5. der Studiengang, zu dem sie oder er nach § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder als Zweithörer zugelassen ist oder - im Falle des § 71 Abs. 1 HG - dessen Lehrveranstaltungen sie oder er besucht oder dessen studienbegleitende Prüfungen sie oder er ablegt.

Die Übermittlung der Daten erfolgt in schriftlicher Form oder durch Datenübertragung oder auf Datenträgern. Bei Übermittlung in schriftlicher Form hat der Versand in verschlossenem Umschlag zu erfolgen. Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für den Empfänger bestimmt sind. Nicht für den Empfänger bestimmte personenbezogene Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung sind Datenträger vollständig zu löschen. Soweit Datenträger nicht zurückgesandt werden, sind sie zu löschen, wenn ihre Nutzung für den Empfänger zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

§ 8
Führung des Studienkontos
bei berufsrechtlich erforderlichem
Studium zweier Studiengänge

(1) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich, wird bei Einschreibung in den weiteren Studiengang zusätzlich zu dem Restguthaben aus dem Studium des ersten Studienganges ein Guthaben in Höhe von 200 SWS gewährt, welches in der einfachen Regelstudienzeit des weiteren Studienganges durch Abbuchung verbraucht wird. Von diesem Guthaben werden für Semester, in denen die oder der Studierende in den berufsrechtlich erforderlichen zweiten Studiengang eingeschrieben sind, Abbuchungen vorgenommen. Wird die Studierende oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer oder seiner Studien- und Prüfungsleistungen aus dem ersten Studiengang gemäß § 92 Abs. 3 HG oder § 41 Abs. 3 KunstHG i.V.m. § 90 Abs. 5 WissHG in ein höheres Fachsemester des zweiten Studienganges eingeschrieben, erfolgen für jedes der damit im zweiten Studiengang eingesparten Fachsemester Abbuchungen. Der Wechsel in einen anderen berufsrechtlich erforderlichen Studiengang löst keine Neuberechnung des Guthabens aus.

(2) Ist die oder der Studierende gleichzeitig in zwei Studiengänge eingeschrieben, deren Abschluss für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen erforderlich ist, wird nach dem Erwerb eines der beiden Abschlüsse für den Erwerb des Abschlusses in dem zweiten Studiengang ein Guthaben nach Absatz 1 Satz 1 gewährt. Von diesem Guthaben werden in Höhe der Fachsemester, die die oder der Studierende bei Abschluss des ersten Studienganges bereits in dem zweiten Studiengang absolviert hat, sowie für jedes weitere in dem zweiten Studiengang absolvierte Semester Abbuchungen vorgenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich, wird abweichend von § 2 Absatz 2 StKFG für den zweiten Studiengang auch dann ein Studienkonto angelegt, wenn der erste der erforderlichen Abschlüsse bereits vor dem Sommersemester 2004 erworben wurde.

(4) Wird das zweite Studium ohne Studienabschluss beendet und ist ein Guthaben aufgrund der Neuberechnung nach Absatz 1 auszuweisen, steht der Studierenden oder dem Studierenden nur dasjenige Restguthaben zur Verfügung, welches sie oder er hätte, wenn die Neuberechnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfolgt und das zweite Studium nicht begonnen worden wäre. Von diesem Restguthaben werden unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des zweiten Studienganges Abbuchungen für jedes der in dem zweiten Studiengang gebührenfrei studierten Semester vorgenommen. § 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Vor Immatrikulation in den weiteren Studiengang kann ein vor der Gewährung des weiteren Guthabens ausgewiesenes Restguthaben für Studien gemäß § 8 StKFG genutzt werden. Nach Erwerb des Abschlusses in dem weiteren Studium wird ein etwaiges Restguthaben ausgewiesen, das gemäß § 8 StKFG nutzbar ist. Nach Erwerb des Abschlusses in dem weiteren Studium verfällt ein vor der Gewährung des weiteren Guthabens ausgewiesenes Restguthaben.

(6) Die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG tritt ein, sobald der oder die Studierende ein bereitgestelltes Guthaben für einen der beiden Studiengänge aufgebraucht hat und weiterhin in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben ist.

§ 9
Gewährung von Bonusguthaben

(1) Bonusguthaben nach § 5 StKFG werden nur für ein Studium im Rahmen des § 1 Abs. 1 und 2 StKFG gewährt. Voraussetzung für die Gewährung von Bonusguthaben nach § 5 Nr. 2 und 3 StKFG ist, dass die oder der Studierende das Studienguthaben vor Gewährung des Bonusguthabens noch nicht vollständig verbraucht hat. Der Antrag auf Gewährung eines Bonusguthabens ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu stellen, für das ein Bonusguthaben begehrt wird.

(2) Werden Umstände geltend gemacht, die vor Beginn des Sommersemesters 2004 eingetreten sind, so ist der Antrag auf Gewährung des Bonusguthabens spätestens bis zum Ablauf des Semesters zu stellen, zu dem für die Studierende oder den Studierenden erstmalig ein Studienkonto eingerichtet wird; Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Gewährung von Bonusguthaben setzt im Falle des Satzes 1 nicht voraus, dass das Studienguthaben noch nicht vollständig verbraucht ist; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit also keine Anwendung.

(3) In den Fällen des § 5 Nr. 1 bis 3 StKFG wird pro Antragstellung ein Bonusguthaben in Höhe bis zu einer Regelabbuchung gewährt. Bonusguthaben nach § 5 Nr. 4 StKFG werden pro Antragstellung im Umfang von maximal vier Regelabbuchungen gewährt.

(4) Die Gründe für die Beantragung eines Bonusguthabens nach § 5 StKFG sind glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann hierzu die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.

(5) Nach Inanspruchnahme eines Bonusguthabens kann ein Restguthaben gem. § 8 StKFG nicht höher als nach Erwerb des Abschlusses in der Regelstudienzeit sein.

§ 10
Verwendung von Restguthaben

(1) Sofern ein Restguthaben in einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem postgradualen Studiengang gemäß § 88 HG oder § 41 KunstHG i.V.m. § 87 Abs. 1 WissHG eingesetzt wird, werden für jedes begonnene Semester 25 SWS abgebucht. Ist ein Restguthaben geringer als 25 SWS, kann es nicht, auch nicht teilweise, genutzt werden.

(2) Ein Restguthaben kann gemäß § 8 letzter Halbsatz StKFG nur für öffentlich-rechtlich angebotene weiterbildende Studien eingesetzt werden. Sofern ein Restguthaben hierfür eingesetzt wird, entspricht ein Restguthaben von einer SWS einer Gebühr von 30 €. Eine Abbuchung erfolgt ausschließlich in ganzen SWS. Erreicht der Wert eines Restguthabens nicht die Höhe der besonderen Gasthörergebühr, kann das Restguthaben auch zur anteiligen Begleichung der Gebühr eingesetzt werden.

§ 11 (Fn 5)
Sonderregelungen

(1) Bei studierenden Angehörigen der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte wird das Studienkonto pro Semester auf Antrag statt mit einer vollen mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet.

(2) Wer nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang den Studiengang Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik studiert, absolviert diesen Studiengang ohne Veränderung seines Studienguthabens oder - falls kein Studienkonto eingerichtet worden oder kein Studienguthaben vorhanden ist - ohne Entrichtung einer Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, falls der Studiengang innerhalb des 1,5-fachen seiner Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen wird. Andernfalls oder bei einer Exmatrikulation innerhalb des 1,5-fachen der Regelstudienzeit werden im Nachhinein für jedes studierte Semester Regelabbuchungen vorgenommen oder Gebühren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG erhoben. Etwaige Gebühren werden mit dem endgültigen Nichtbestehen der letzten Prüfungsleistung oder mit der Exmatrikulation fällig.

(3) Bei Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss, die ausschließlich in einem Studiengang eingeschrieben sind, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, wird das Studienkonto aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beruflichen Qualifizierung wie folgt berechnet:

1. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird ein Guthaben von 200 SWS gewährt. Für anderweitig über das erste berufsqualifizierende Studium nach Satz 1 Nr. 2 hinaus absolvierte Hochschulsemester werden Abbuchungen unter Berücksichtigung der §§ 1 bis 5 vorgenommen.

2. Von dem nach Satz 1 Nr. 1 gewährten Guthaben sind für das Studium, welches zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat, Regelabbuchungen im Umfang seiner tatsächlichen Studiendauer vorzunehmen. Auf Antrag der Studierenden werden bei diesen Regelabbuchungen solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende in den Studiengang eingeschrieben sind, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, werden von dem Guthaben nach Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Regelabbuchungen vorgenommen. Die Höhe der Regelabbuchungen nach Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 3 berechnet sich dabei unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit, die sich aus der Addition der Regelstudienzeiten des Studienganges, in dem der erste berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, mit der Zahl vier ergibt.

3. Bei einem Wechsel in einen anderen Studiengang wird das Studienkonto so neu berechnet, als ob die Berechnung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht stattgefunden hätte; von dem so neu berechneten Studienkonto werden für die Semester, die in dem Studiengang studiert worden sind, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, Regelabbuchungen vorgenommen; eine nachträgliche Gebührenpflicht entsteht nicht.

4. Wird der der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dienende Studiengang ohne Studienabschluss beendet und ist ein Guthaben aufgrund der Berechnung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auszuweisen, steht der oder dem Studierenden nur dasjenige Restguthaben zur Verfügung, welches sie oder er hätte, wenn die Berechnung nach Satz 1 nicht erfolgt und das Lehramtsstudium nicht begonnen worden wäre. Von diesem Restguthaben werden unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit des Lehramtsstudienganges Regelabbuchungen für jedes der in diesem Studiengang gebührenfrei studierten Semester vorgenomen. Nimmt der Studierende später das erfolglos beendete Lehramtsstudium wieder auf, indem er sich erneut in diesen Studiengang immatrikuliert, erfolgt eine Neuberechnung des Guthabens nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 und 2; von diesem neuberechneten Guthaben werden für jedes der in dem beendeten Lehramtsstudiengang bisher studierten Semester unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit nach Satz 1 Nr. 2 Satz 4 Regelabbuchungen vorgenommen. § 5 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Ist der erste berufsqualifizierende Abschluss vor dem Sommersemester 2004 erworben worben, wird gleichwohl ein Studienkonto unter Berechnung des Studienguthabens nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 eingerichtet.

II.
Erhebung der Gebühren
nach den §§ 9 bis 11 StKFG

§ 12
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG beträgt 650 € pro Semester. Studierende in Teilzeitstudiengängen zahlen entsprechend reduzierte Gebühren, wenn sie an keiner Hochschule als Zweithörerin oder als Zweithörer im Sinne von § 71 Abs. 2 HG zugelassen sind und dies an Eides statt versichern; § 7 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeine Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 1 StKFG beträgt 75 € pro Semester.

(3) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens 75 € pro Semester.

(4) Die Hochschulen setzen die Höhe der Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren nach § 11 StKFG durch Satzung mit Wirkung zum 1. Februar 2003 bis zur Maximalhöhe von 25,-- € entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.

§ 13
Ausnahme von der Gebührenpflicht
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG

(1) Von der Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ausgenommen sind Studierende, die

1. aus wichtigem Grund beurlaubt sind; die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund,

2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder solche Leistungen nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird,

3. ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester ableisten,

4. ihr Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,

5. sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden und soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,

6. sich auf die Promotion durch vorbereitende Studien im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) HG in der Form eines Ergänzungsstudiums im Sinne von § 88 Abs. 2 HG vorbereiten,

7. abgesehen von einem Studiengang im Sinne Satz 1 Nr. 6 ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der beruflichen Qualifizierung im Bereich der Lehrerbildung sind für die Dauer von höchstens acht Semestern von der Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ebenfalls ausgenommen die als Lehrkräfte in Schulen tätigen Studierenden, welche

1. mit der Auflage vom Land eingestellt worden sind, innerhalb einer Frist von vier Jahren die bisher noch fehlenden Voraussetzungen für die Volleinstellung zu erbringen und hierfür von ihrer Unterrichtstätigkeit teilfreigestellt worden sind, oder die

2. die Voraussetzungen für die Lehrämter erfüllen und vom Land mit der Maßgabe eingestellt worden sind, die Lehrbefähigung für ein Mangelfach zu erlangen; das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder sowie das Ministerium für Wissenschaft und Forschung stellen fest, welches Fach ein Mangelfach ist.

(2) Von der Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ausgenommen sind ferner ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, soweit Gegenseitigkeit besteht oder im Rahmen von Förderprogrammen, die ausschließlich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder finanziert werden.

(3) Studierende, die an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind und an einer staatlichen Hochschule des Landes ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, fallen für ein zeitlich begrenztes Studium von höchstens vier Semestern nicht unter die Gebührenpflicht des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG.

§ 14
Härtefallregelung

(1) Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG kann auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG in der Regel vor bei einer

1. studienzeitverlängernden Folge als Opfer einer Straftat,

2. von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung,

3. von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

Auf unbillige Härte nach Satz 2 Nr. 2 kann eine Studierende oder ein Studierender sich insgesamt nur bis zu einem Zeitraum in Höhe der Hälfte der Regelstudienzeit berufen. Satz 2 gilt nur bis zu dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 StKFG festgelegten Semester.

(2) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Sie kann die Gebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 50 € erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachministerium oder vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

(3) Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann hierzu die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen.

§ 15
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

1. der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung,

2. der allgemeinen und besonderen Gasthörergebühr nach § 10 StKFG mit Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer,

3. der Ausfertigungsgebühren nach § 11 Nr. 1 StKFG mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

4. der Verspätungsgebühren nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

5. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Antrag auf Änderung der Belegung.

(2) Die Gebühren werden mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

§ 16
In-Kraft-Treten (Fn 4)

Teil I dieser Verordnung (§§ 1 bis 11) sowie § 16 treten am Tage nach ihrer Verkündung, Teil II dieser Verordnung (§§ 12 bis 15) zum 1. Februar 2003 in Kraft und jeweils mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

(Nummer 2 der 1. ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428)

2. Ist eine Studierende oder ein Studierender im Wintersemester 2004/2005 sowohl in einem Studiengang, welcher der Ausbildung für das Lehramt für Berufskollegs oder für Sonderpädagogik dient, als auch in einen anderen Studiengang oder in mehrere andere Studiengänge eingeschrieben und besteht für sie oder ihn eine Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG, entsteht abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 1 RVO-StKFG NRW die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG erst am 1. Oktober 2004. Wird der Antrag auf Immatrikulation oder Rückmeldung nach dem 1. Oktober 2004 gestellt, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG mit Stellung des Antrags.

 

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 570; geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 19. August 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

SGV. NRW. 20061.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 30. September 2003.

Fn 5

§ 11 Abs. 3 Satz 1 geändert durch 1.ÄndVO v. 9.8.2004 (GV. NRW. S. 428); in Kraft getreten am 19. August 2004.