Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Vom 31. Oktober 2014 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), der zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium:

 

§ 1 (Fn 3)

(1) Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Diese setzt sich zusammen aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag. Der monatliche Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beziffert sich auf 1 225,17 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, erhalten sie einen Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der nach Absatz 4 dieser Vorschrift erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

 

(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

 

(3) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.

 

§ 2

(1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an.

 

(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 31 Absatz 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit.

 

§ 3 (Fn 4)

(1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit, so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet, soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache des Grundbetrages zuzüglich des Eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.

 

(2) Wird eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit bezogen, werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.

 

(3) Bei der Bestimmung des Bruttobetrags der Unterhaltsbeihilfe und des Grundbetrags im Sinne der Absätze 1 und 2 ist § 5 Absatz 1 zu berücksichtigen.

 

(4) Monatlich erzielte Bruttozusatzvergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Quotient aus der Summe der im Zeitraum einer Zuweisung erzielten Bruttozusatzvergütungen und der Anzahl der Monate der Zuweisung.

 

(5) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen ersten Zahlungstermin der dienstvorgesetzten Stelle das zu erwartende Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Jede spätere Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 4

Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

 

§ 5 (Fn 2)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag um bis zu 15 Prozent herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

 

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

 

§ 6

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

 

§ 7

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.

 

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums in Kraft.

 

 

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2015; Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 und am 1. Mai 2017 (Artikel 5) und am 1. Januar 2018 (Artikel 6).

Fn 2

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 989), in Kraft getreten am 1. Januar 2017 und Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Mai 2017.