Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
(RettAPO)

 

Vom 30. Juni 2012 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), wird verordnet:

 

§ 1
Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Helferinnen- und Helferfunktion in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 1,

2. eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, die in höchstens zwei Blöcken von mindestens je 80 Stunden in mindestens zwei Arbeitsbereichen abzuleisten ist,

3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden nach Anlage 3 in einer zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigten Einrichtung im Sinne des § 7 Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung. Es sind wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen und

4. einen Abschlusslehrgang mit 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten , der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.

 

(2) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden nach Anlage 5 in einer zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigten Einrichtung im Sinne des § 7 Rettungsassistentengesetz (Lehrrettungswache).

 

(3) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

 

(4) Die Ausbildungspläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind von der Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.

 

(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für

1. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie als Rettungshelferinnen und -helfer,

2. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und -helfer,

sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.

 

(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterin und -sanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferin und -helfer entspricht.

 

§ 3
Verkürzung der Ausbildung

(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und -sanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und -helfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.

 

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin und -helfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S.520) und dieser Verordnung kann auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter angerechnet werden, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Rettungshelferinnen- und Rettungshelfer-Ausbildung begonnen wird.

 

(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin/zum Rettungshelfer anzurechnen.

 

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

1. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter oder Rettungshelferin und Rettungshelfer geeignet ist,

2. den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,

3. eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden), die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und

4. ein amtliches Führungszeugnis vorlegt.

 

(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 4 Rettungsgesetz NRW vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

 

§ 5
Ausbildungszeit

Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten,

1. zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz, die eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter machen, können den Ausbildungsrahmen auf drei Jahre ausdehnen. Hierbei ist der Beginn der Erste-Hilfe-Ausbildung als Ausbildungsbeginn anzusehen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens vier Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten abgeschlossen sein. Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der theoretischen Ausbildung, die acht Stunden und während des Abschlusslehrganges, die vier Stunden überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen.

 

2. zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern. Versäumte Ausbildungszeiten, die vier Stunden überschreiten, sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung bis zur Prüfung und im Rahmen der praktischen Ausbildung bis zur Erteilung des Prüfungszeugnisses nachzuholen.

 

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.

 

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Ärztin oder einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als Vorsitz führendes Mitglied,

2. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüferinnen und Prüfer und

3. bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zusätzlich einer Notärztin oder einem Notarzt.

 

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 können auch in Personalunion wahrgenommen werden.

 

(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.

 

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung

1. zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrganges,

2. zur Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung muss zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

 

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses,

2. Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung und

3. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung (§ 3).

 

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung sollte dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich vorliegen.

 

(4) Bis zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens 2 Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweisen der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil; sie kann innerhalb des Abschlusslehrganges durchgeführt werden.

 

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; sie beträgt bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen und Prüfer.

 

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen und zu benoten.

 

(4) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst folgende Bereiche:

1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei- Helfer-Verfahren),

2. Überkopfreanimation (Ein- Helfer-Verfahren),

3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes und

4. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge aus den Bereichen der Notfallrettung: Internistik, Chirurgie oder Neurologie.

Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

 

(5) Die mündliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern im Beisein des Vorsitzes abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

 

(6) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern; diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

 

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

 

(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen muss eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung – die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge haben.

 

(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

 

§ 9
Benotung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der Prüfung, der praktischen Fertigkeiten und bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut“ (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

„ungenügend“ (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und Anlage 7 für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer eingetragen. Die Unterschrift leistet der Vorsitz des Prüfungsausschusses und versieht es mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde.

 

§ 10
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

 

(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

§ 11
Versäumnisfolgen

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

 

§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note „ausreichend“ nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

 

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.

 

(3) Ist die Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

 

(4) Nach bestandener Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Rettungswache nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorzulegen.

 

(5) Wird eine Wiederholungsprüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer nicht bestanden, so ist die theoretische Ausbildung und bei einer Wiederholungsprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

 

§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu unterzeichnen.

 

(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren.

 

(3) Auf Antrag ist den Geprüften innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

 

§ 15
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms (vgl. § 13 Absatz 2 Rettungsassistentengesetz) vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

 

(2) Eine nach den Grundsätzen der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

 

(3) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

 

§ 16
Anerkennung von Ausbildungen

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

 

(2) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.

 

(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nach Absatz 2 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.

 

(4) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.

 

(5) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

 

§ 17
Zuständige Behörden

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 1 Absatz 4 und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Satz 1. Im Übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.

 

§ 18 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573) außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

 

 

 

 

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016