Verordnung
über die Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Vom 4. Juli 2006 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen v. 4. Juli 2006)
Auf Grund des § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet:
§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,
2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 117 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz.
(3) § 2 Abs. 6 dieser Verordnung kann für den nach Absatz 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden.
§ 2 (Fn 6)
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.
Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich
1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,
2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.
Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 199 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um den durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ermäßigt. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden; innerhalb des in Absatz 5 genannten Berechnungszeitraumes muss jedoch die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden.
(4) Soweit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder in begründeten Einzelfällen aus dienstlichen Gründen bei einer Vollzeitbeschäftigung regelmäßig die Arbeitsleistung ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 die Stundenzahl zugrunde gelegt werden, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wäre.
(5) Vorbehaltlich der Regelungen in § 64 und § 65 Absatz 2 Landesbeamtengesetz ist für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten; die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden durchschnittlich nicht überschreiten.
Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst und Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen abweichende Regelungen von Satz 3 zulassen, wenn es deren zwingende dienstliche Belange erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
(6) Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
§ 3
Arbeitstag
(1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei einer dauerhaften Öffnung einer Einrichtung an einem Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde erforderlich.
§ 4 (Fn 3)
Ruhepausen
(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und automatisch in Abzug gebracht.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
§ 5 (Fn 7)
Ruhezeit
Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In besonderen Tätigkeitsbereichen, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
§ 6 (Fn 3)
Rufbereitschaft
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen.
(2) Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
§ 7
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt nicht überschreiten.
§ 8 (Fn 7)
Schicht- und Nachtdienst
(1) (Wechsel-)Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. Die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe dieser Verordnung fest.
(2) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit umfasst.
(3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
(4) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.
§ 9 (Fn 4)
Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig
Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2
Erschwerniszulagenverordnung
(EZulV) zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Dienstbefreiung.
(2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst
geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet
haben.
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW(FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend.
§ 10 (Fn 3)
Mehrarbeit
(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 61 Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher Anordnung oder Genehmigung verpflichtet sind, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten.
(2) Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (§ 14 und § 15) auszuschöpfen. Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1. Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung übertragen werden.
(3) Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Freizeitausgleich zu gewähren. § 61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
§ 11 (Fn 5)
Dienstreisen und Dienstgänge
(1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgängen, soweit Dienstgänge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.
Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten wird die Hälfte dieser Zeit berücksichtigt.
Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben.
(2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt; für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt.
§ 12
Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen und Arztbesuche
(1) Zeiten einer Dienstbefreiung aus persönlichen Anlässen oder eines Arztbesuches einschließlich Wegezeiten gelten lediglich innerhalb einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (Kernzeit, feste Arbeitszeit) als Anwesenheit mit ihrer tatsächlichen Dauer, soweit ihre Wahrnehmung nicht außerhalb der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht möglich ist.
(2) Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten können ausnahmsweise als Anwesenheit berücksichtigt werden, wenn ansonsten die Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird. Näheres regelt die oberste Dienstbehörde.
(3) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten werden mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.
§ 13
Feste Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.
§ 14 (Fn 3)
Flexible Arbeitszeit
(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden. Bei dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen.
(2) Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden.
(3) Aus dienstlichen Gründen können für
a) einzelne Beamtinnen und Beamte oder
b) Gruppen von Beamtinnen und Beamten oder
c) alle Beamtinnen oder Beamten einer Dienststelle
Zeiten vereinbart werden,
- in denen eine bestimmte Mindestanzahl von Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Servicezeit) oder
- in denen alle betroffenen Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Kernzeit).
Service- und Kernzeiten sollen ausschließlich der Pausen mindestens fünf Stunden pro Arbeitstag umfassen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, sollen nicht nach 09.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr enden. Auch außerhalb dieser Zeiten muss die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde gewährleistet sein.
(4) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten
a) allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit ausgenommen werden,
b) vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit Dienst zu leisten haben oder
c) in von Absatz 3 abweichenden Kern- oder Servicezeiten Dienst zu leisten haben, um die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde zu gewährleisten.
(4a) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige Rufbereitschaft und Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit vorsieht, an Tagen, an denen aufgrund der Eigenart des Dienstes Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit anfallen, ein von Absatz 2 abweichender Arbeitszeitrahmen angeordnet werden.
(5) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Minderzeiten) sind maximal bis zu 40 Stunden zulässig. Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) dürfen an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann, nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen.
(6) Zur Abgeltung von Zeitguthaben können Vereinbarungen hinsichtlich eines halbtägigen (Vormittag oder Nachmittag), ganztägigen, mehrtägigen oder unbegrenzten Freizeitausgleichs getroffen werden. Der Umfang des Zeitausgleichs ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen und eine Vertretungsregelung sicherzustellen. Dabei ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen.
(7) Die Arbeitszeit ist durch Geräte zu erfassen. Die Beamtin oder der Beamte hat diese beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen. In begründeten Fällen können mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre. In diesen Fällen sind Zeiterfassungsnachweise zu führen.
Die personenbezogenen Daten dürfen nur
1. für die Ermittlung und Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit (z. B. Zeiten der Dienstunfähigkeit, Dienstbefreiung, Mehrarbeit und des Urlaubs),
2. für die Führung einer An- und Abwesenheitsliste,
3. für die Erhebung und die damit in Zusammenhang stehenden elektronischen Datenübermittlungen zahlungsbegründender Daten für die Festsetzung und Zahlbarmachung von Besoldungsansprüchen sowie
4. in anonymisierter Form für Statistiken, insbesondere zur Evaluation der Arbeitszeitmodelle,
verwendet werden. Die personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Bearbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Die personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums nach Absatz 5 sind grundsätzlich spätestens nach 6 Monaten zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur für solche Daten zulässig, die zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich sind. In diesen Fällen sind die Daten sechs Monate nach Ablauf des für die Aufgabenerfüllung gesetzlich festgelegten Zeitraums zu löschen. Besoldungsrelevante Daten, die elektronisch übermittelt werden, unterliegen den für sie geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
§ 15
Dienstfreie Zeit
(1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst an einem anderen Tag innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich zu gewähren.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. Bei örtlich bedingten Anlässen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berührt, von der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 angeordnet werden.
§ 16
Ort und Zeit der Dienstleistung
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 1. Halbsatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 17
Experimentierklausel
Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle, insbesondere von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten, kann die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen.
§ 18 (Fn 3)
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
(1) Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die bzw. der Dienstvorgesetzte, soweit nicht Beamtinnen und Beamte des Landes der Dienststelle angehören.
(2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 getroffen werden.
(3) Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen von § 14 zulassen. Die Entscheidung kann auf die Dienststellenleitung delegiert werden.
§ 19
In-Kraft-Treten und Fortbestehen von Dienstvereinbarungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW. 1987 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), außer Kraft.
(3) Auf Grundlage der §§ 7a und 13 AZVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1986 (GV. NRW.1987 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), bestehende Dienstvereinbarungen können, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, unbefristet fortgeführt werden.
§ 20 (Fn 8)
Berichtspflicht
Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
GV. NRW. S. 335, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006; geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009 und am 1. Januar 2010; Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. |
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SGV. NRW. 2030 |
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§ 1, § 4, § 6, § 10, § 14 und § 18 geändert durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. August 2009. |
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§ 9 neu gefasst durch VO vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), in Kraft am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012. |
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§ 11 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012. |
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§ 2: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 4 geändert und Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 5 und § 8 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016. |