Gesetz
über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen
(Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

Vom 17. Dezember 2015 (Fn 1)

 

(Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901))

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Abschiebungshaft, Einrichtungen

§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

§ 3 Aufnahme

§ 4 Unterbringung

§ 5 Bewegungsfreiheit

§ 6 Betreuung und Beratung

§ 7 Arbeit, Verpflegung, Einkauf

§ 8 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich

§ 9 Raucherbereiche

§ 10 Reinigung

§ 11 Nachtruhe, Einschluss

§ 12 Freizeit und Sport

§ 13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung

§ 14 Besuche

§ 15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke

§ 16 Telefonie, Telekommunikation

§ 17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

§ 18 Verhaltensregeln

§ 19 Durchsuchung

§ 20 Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 21 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum

§ 22 Fesselung, Fixierung

§ 23 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses

§ 24 Gefahr im Verzug

§ 25 Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen

§ 26 Unmittelbarer Zwang

§ 27 Schusswaffenverbot

§ 28 Medizinische Versorgung

§ 29 Entlassung aus der Abschiebungshaft

§ 30 Beschwerderecht

§ 31 Beirat Abschiebungshaft

§ 32 Dokumentation, Akteneinsicht

§ 33 Ausführungsbestimmungen

§ 34 Einschränkung von Grundrechten

§ 35 Dienstrechtliche Bestimmungen

§ 36 Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

§ 1
Abschiebungshaft, Einrichtungen

Freiheitsentziehende Maßnahmen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen (Abschiebungshaft) werden in besonderen Abschiebungshafteinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Die nach § 62 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz als ultima ratio definierte, das Fehlen von Haftalternativen voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung zu vollziehen.

 

§ 2
Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Die Persönlichkeitsrechte und die Würde der in einer Einrichtung untergebrachten Personen (Untergebrachte) sind zu achten. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.

 

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

 

(3) Untergebrachten dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck von Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung erfordern.

 

§ 3
Aufnahme

(1) Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.

 

(2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage einer richterlichen Anordnung und eines schriftlichen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde informiert die aufnehmende Einrichtung vor der Aufnahme über ihr vorliegende vollzugsrelevante Erkenntnisse. Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) ist durch regelmäßige Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Einrichtung eine Altersfeststellung unter Beteiligung des Jugendamtes durchzuführen und die für die Inhaftnahme zuständige Behörde über deren Ergebnis zu unterrichten.

 

(3) Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen ein.

 

(4) Soweit dies noch nicht erfolgt ist, sind Untergebrachte darüber hinaus in einer für sie verständlichen Sprache schriftlich über die Haftgründe und die nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren zur Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit zu informieren, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.

 

(5) Untergebrachte werden alsbald nach ihrer Aufnahme von Amts wegen und danach auf ihren Wunsch hin regelmäßig ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung vorgestellt. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist von einer Röntgenaufnahme abzusehen. Liegt die letzte dokumentierte Röntgenuntersuchung weniger als ein Jahr zurück, soll von einer erneuten Röntgenaufnahme abgesehen werden.

 

(6) Bei anlässlich der Untersuchung oder später festgestellter fehlender Haftfähigkeit ist die zuständige Behörde sofort zu unterrichten, damit diese unverzüglich die Entlassung aus der Haft verfügen kann. Bis dahin übernimmt die jeweilige Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person, erforderlichenfalls auch in einem Krankenhaus oder einer psychiatrischen Klinik.

 

(7) Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise erörtert, wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung dem nicht entgegensteht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

 

§ 4
Unterbringung

(1) Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln untergebracht.

 

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist mit Zustimmung der nicht betroffenen untergebrachten Person zulässig, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder Hilfsbedürftigkeit besteht. Sie ist darüber hinaus zulässig, wenn Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen.

 

(3) Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben, unterzubringen.

 

(4) Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von anderen Untergebrachten ermöglicht werden.

 

(5) Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu berücksichtigen.

 

§ 5
Bewegungsfreiheit

(1) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen einer Einrichtung grundsätzlich frei bewegen; dies gilt auch für den zugehörigen Außenbereich. Einschränkungen sind zulässig, wenn und soweit es die Sicherheit oder Ordnung einer Einrichtung erfordern. Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.

 

(2) Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht ist unzulässig. Zur Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die zuständige Ausländerbehörde oder Bundespolizeidienststelle ist vorab zu informieren.

 

§ 6
Betreuung und Beratung

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.

 

(2) Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete Betreuungsorganisationen gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Angehörige der genannten Betreuungs- und Flüchtlingshilfeorganisationen dürfen in den Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und Mobiltelefone benutzen und können über Computer der jeweiligen Einrichtung einen Internetzugang erhalten. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen sind nicht gestattet.

 

(3) Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

 

§ 7
Arbeit, Verpflegung, Einkauf

(1) Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Im Rahmen vorhandener Möglichkeiten, ohne Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung sowie auf eigenen Wunsch können Untergebrachten unterstützende Arbeiten für die Gemeinschaft in einer Einrichtung übertragen werden, für die eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

 

(2) Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in den Einrichtungen mit Frühstück, Mittagessen und Abendbrot teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.

 

(3) Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.

 

(4) Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke sowie Hygieneartikel und Gegenstände des täglichen Bedarfs käuflich erwerben.

 

(5) Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen Angebot die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten angemessen berücksichtigt. Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel, rezept- und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtungen gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

 

§ 8
Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich

(1) Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nur bis zu einem Betrag von 100 Euro gestattet. Im Übrigen sind insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche Wertgegenstände der jeweiligen Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes und die Art des Wertgegenstandes.

 

(2) Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge, die ihnen nicht als Bargeld belassen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich entgegenstehender Vorschriften über entsprechende Guthaben verfügen.

 

(3) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung es erfordern. Bettzeug und Handtücher werden durch die Einrichtungen gestellt. Bei Bedarf sind Untergebrachten Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in den Einrichtungen vorzusehen.

 

(4) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder Ordnung in den Einrichtungen gefährden können. Hierzu gehören insbesondere Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu beleidigen, zur Gewalt aufzuwiegeln, Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht in Verwahrung genommen werden können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder sonstiger Rauschmittel sowie rezept- oder apothekenpflichtiger Medikamente, soweit nicht diese nicht im Einzelfall durch ärztliche Verordnung zugelassen wurden.

 

§ 9
Raucherbereiche

(1) Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht gefährdet wird.

 

(2) Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.

 

§ 10
Reinigung

(1) Gemeinschafts- und Verwaltungsräume, Flure, Treppenhäuser und sanitäre Einrichtungen werden außerhalb der Nachtruhe regelmäßig gereinigt. Während der Reinigung haben die Untergebrachten die jeweils zu säubernden Bereiche zu verlassen.

 

(2) Bedienstete der Einrichtungen kontrollieren außerhalb der Nachtruhe in regelmäßigen Abständen den hygienischen Zustand aller Räume und Einrichtungsgegenstände.

 

§ 11
Nachtruhe, Einschluss

(1) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr.

 

(2) Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich, jedoch nicht im Außenbereich, gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. Der Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich soll auch während der Nachtruhe gestattet werden, wenn dies keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb der Einrichtung hat.

 

§ 12
Freizeit und Sport

(1) Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der Freizeitgestaltung vorzuhalten.

 

(2) Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im Außenbereich als auch in den Gebäuden einer Einrichtung ermöglicht werden.

 

(3) In den Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische Aktivitäten angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in verschiedenen Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.

 

§ 13
Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung

(1) Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.

 

(2) Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.

 

(3) In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.

 

(4) Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn und soweit dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.

 

(5) Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.

 

(6) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

 

(7) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

 

(8) Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.

 

(9) Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend.

 

§ 14
Besuche

(1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf 90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind. Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.

 

(2) Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung, namentlich bei Gefährdung des Unterbringungszwecks, durch die Leitung einer Einrichtung eingeschränkt werden.

 

(3) Ein Besuch kann nach einer Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen oder Besucher oder der Untergebrachten die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung einer Einrichtung gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

 

(4) Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung ist zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel, Mobiltelefone mit Kamerafunktion oder Internetzugang oder Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet.

 

(5) Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht innerhalb der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angehörige anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig ist.

 

(6) Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen kann mit Zustimmung der Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 teilzunehmen. Die Einrichtungen dürfen Informationen über Untergebrachte nur mit deren schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben.

 

§ 15
Schriftverkehr, Pakete und Geschenke

(1) Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 4 sind hiervon ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.

 

(2) Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 4 kontrolliert.

 

(3) Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 4 sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.

 

(4) Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der jeweiligen Einrichtung oder einer Person zulässig.

 

(5) Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

 

§ 16
Telefonie, Telekommunikation

(1) Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten das Recht, auf eigene Kosten in den Einrichtungen vorhandene Telefone und andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.

 

(2) Der Besitz eigener Mobiltelefone und ihr Gebrauch sind zulässig. Nicht gestattet sind Foto- oder Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen und deren Versendung sowie eine Nutzung von Mobiltelefonen, welche die Sicherheit oder Ordnung der jeweiligen Einrichtung gefährdet. Seitens der Einrichtungen ist eine vorhandene Kamerafunktion in Mobiltelefonen Untergebrachter insbesondere durch Versiegelung außer Betrieb zu setzen. Ist eine Außerbetriebsetzung ausnahmsweise nicht möglich, soll das Mobiltelefon im Austausch gegen ein Gerät ohne Kamerafunktion in Verwahrung genommen werden. Bei einem Verstoß gegen das Foto- und Videoverbot, im Falle der gezielten Beseitigung einer Vorrichtung zum Ausschalten der Kamerafunktion durch Untergebrachte und bei einer die Sicherheit oder Ordnung insbesondere der Einrichtung gefährdenden Nutzung ist das Mobiltelefon einzuziehen und in Verwahrung zu nehmen.

 

(3) Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht.

 

§ 17
Bezug von Zeitungen, Mediennutzung

(1) Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem Umfang zu ermöglichen.

 

(2) Die Nutzung eigener Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte und eigener Computer in den Zimmern kann zugelassen werden. Die Regelungen des § 16 Absatz 2 über das Foto- und Videoverbot für Mobiltelefone gelten für Computer entsprechend.

 

(3) Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk- und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.

 

(4) Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.

 

(5) Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks oder der Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1, 2 und 4 eingeschränkt werden.

 

§ 18
Verhaltensregeln

(1) Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.

 

(2) Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu richten.

 

§ 19
Durchsuchung

(1) Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht werden.

 

(2) Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.

 

(3) Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden grundsätzlich von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich in Anwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.

 

(4) Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.

 

§ 20
Besondere Sicherungsmaßnahmen

Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 angeordnet werden:

1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,

2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,

3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,

4. die Fesselung während des Transports,

5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und

6. die Beobachtung während des Einschlusses.

 

§ 21
Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist baldmöglichst zu beteiligen.

 

(2) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(3) Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung kontinuierlich zu beobachten.

 

(4) Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung hinzuweisen.

 

(5) Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

 

§ 22
Fesselung, Fixierung

(1) Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 anordnen.

 

(2) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung oder Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen.

 

(3) Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Bei mehr als dreistündiger Dauer im besonders gesicherten Raum ist auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten.

 

(4) Für die Dauer der Fixierung in dem besonders gesicherten Raum ist die untergebrachte Person durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

 

(5) Bei einem Ausgang unter Aufsicht ist die Fesselung zulässig, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu verhindern.

 

§ 23
Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses

Die Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 zulässig.

 

§ 24
Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 bis 23 auch durch andere Bedienstete getroffen werden. Die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

 

§ 25
Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Dies gilt auch bei einer erheblichen Störung der Sicherheit in einer Einrichtung. Anordnung, Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.

 

§ 26
Unmittelbarer Zwang

Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Einrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 72 bis 75, des § 78 und des § 121 Nummer 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

§ 27
Schusswaffenverbot

Im Inneren der Einrichtung ist das Vorhalten und der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.

 

§ 28
Medizinische Versorgung

(1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die jeweilige Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt, die beziehungsweise der im Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahren ist, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.

 

(2) Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.

 

(3) Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus möglich, wo die Bewachung nicht aufrechterhalten werden kann, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der Haftanordnung zu prüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können.

 

(4) Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der Leitung der Einrichtung in Anspruch nehmen.

 

(5) Die Einrichtungen unterrichten die für die Abschiebung zuständige Behörde rechtzeitig über transportrelevante medizinische Vorkommnisse während der Abschiebungshaft im notwendigen Umfang. Die Einrichtungen beschaffen bei Bedarf die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen Medikamente und stellen sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das Abholteam übergeben werden.

 

(6) Die Bezirksregierung, die eine Einrichtung betreibt, stellt bei Bedarf für die zuständige Ausländerbehörde die Reisefähigkeit von dort Untergebrachten vor der Abschiebung fest.

 

(7) Von während der Unterbringung durch den medizinisch-ärztlichen Dienst einer Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der Einrichtung Abschriften in deutscher und bei Bedarf einer anderen ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt werden.

 

§ 29
Entlassung aus der Abschiebungshaft

Untergebrachte, die aus der Abschiebungshaft im Sinne des § 1 entlassen werden, erhalten Informationen über die für sie zuständigen, ebenfalls zu unterrichtenden Stellen und gegebenenfalls erforderliche Medikamente für die ersten Tage. Darüber hinaus erhalten sie im jeweils notwendigen Umfang Kleidung, Bargeld für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Verpflegung und Übernachtung sowie einen Entlassungsschein zur Identifikation. Ihre von den Einrichtungen verwahrte Habe ist ihnen sofort oder innerhalb eines Monats nach der Entlassung auszuhändigen.

 

§ 30
Beschwerderecht

(1) Untergebrachte haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leitung ihrer Einrichtung zu wenden. Die Leitung der Einrichtung richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein und gibt Zeitpunkt und Raum den Untergebrachten bekannt. In der Sprechstunde sind Untergebrachte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs hinzuweisen.

 

(2) Schriftliche Beschwerden sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung vorzulegen und bevorzugt zu bearbeiten. Die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung richtet sich nach der Geschäftsordnung der zuständigen Bezirksregierung. Das Ergebnis ist den Untergebrachten mündlich bekannt zu geben und zu erläutern. Im Falle einer schriftlich eingereichten Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche Bekanntgabe anzubieten.

 

(3) Beschwerden sind zu dokumentieren und dem Beirat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zuzuleiten.

 

§ 31 (Fn 2)
Beirat Abschiebungshaft

(1) Es wird ein Beirat Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung. Untergebrachte können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen unmittelbar an den Beirat wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.

 

(2) Die Amtsperiode des Beirats ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags orientiert und beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des Beirats, die alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags stattfindet. Mit Ablauf des der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Tages endet die Amtsperiode des vorherigen Beirats.

 

(3) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu benennen. Daneben benennen die katholische und die evangelische Kirche, der Koordinationsrat der Muslime sowie jede Gemeinde, in deren Gebiet eine Einrichtung liegt, jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Flüchtlingsrat NRW e. V. benennen jeweils zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

 

(4) Das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.

 

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich zugegangen ist.

 

(6) Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft den Beirat zu mindestens vier Sitzungen im Jahr ein. Auf Wunsch des Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete der Einrichtungen an der Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist nicht zulässig.

 

(7) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, die den Leitungen der Einrichtungen und dem für Ausländerangelegenheiten zuständigen Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat, kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift abgesehen werden.

 

(8) Die Mitglieder des Beirats können Einrichtungen besichtigen und sich insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung unterrichten. Sie können die Untergebrachten mit deren Einverständnis in ihren Zimmern während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel von Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht. Der Beirat kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied übertragen.

 

(9) Die Leitungen der Einrichtungen unterstützen den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, erteilen ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und nehmen an Anstaltsbesichtigungen und auf Wunsch des Beirats an dessen Sitzungen teil. Die jeweils zuständige Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. Aus den Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der Untergebrachten Mitteilungen gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind bei allen vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet.

 

(10) Die Leitungen der Einrichtungen unterrichten das vorsitzende Mitglied über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich sowie über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen.

 

(11) Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.

 

(12) Das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium soll mindestens halbjährlich eine Besprechung mit dem Beirat durchführen. Der Beirat berichtet jährlich dem zuständigen Ausschuss des Landtages über seine Tätigkeit.

 

(13) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Beiratsmitglieder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung unfallversichert.

 

§ 32
Dokumentation, Akteneinsicht

(1) Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.

 

(2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der jeweiligen Einrichtung einzusehen.

 

(3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.

 

§ 33 (Fn 2)
Ausführungsbestimmungen

Das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Behörden, über die Aufnahme, die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit, Unterbringung, Bewegungsfreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, die Betreuung und Beratung von Untergebrachten, über in den Einrichtungen vorzuhaltende Freizeit- und Sportmöglichkeiten, über Verhaltensregeln und über die Art und Weise der Dokumentation und Akteneinsicht zu treffen.

 

§ 34
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

 

§ 35 (Fn 2)
Dienstrechtliche Bestimmungen

(1) Das Eingangsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes ist der Besoldungsgruppe A 7 Fußnote 7 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der jeweils geltenden Fassung zuzuweisen.

 

(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung kann das Amt

1. einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder

2. einer Vollzugsamtfrau oder eines Vollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen werden.

 

(3) Ist der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung ein Amt nach Absatz 2 Nummer 2 verliehen worden, kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter das Amt einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein verliehen werden.

 

(4) Beamtinnen und Beamten darf

1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder

2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen ist.

 

(5) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und deren Zuordnung zu den Ämtern A 10 und A 11 legt das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium fest. Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

 

§ 36
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 901); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 2

§ 31 Absatz 1, 4, 7 und 12, § 33 und § 35 Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.