Gesetz
über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

Vom 28. Februar 2003 (Fn 1)

§ 1 (Fn 7)
Aufgabe

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen.

(2) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Folgeantragsteller nach § 2 Nummer 1a sowie ihre Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder werden nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, fort. Bezog sich die räumliche Beschränkung auf ein Kreisgebiet und ist die im früheren Asylverfahren festgelegte Zuweisungsgemeinde nicht mehr feststellbar, tritt an ihre Stelle die durch die zuständige Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 bestimmte kreisangehörige Gemeinde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 (Fn 7)
Personenkreis

Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst

1. ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

1a. ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

2. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) besitzen,

3. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde,

4. unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt worden sind.

§ 3 (Fn 8)
Zuweisung

(1) Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel). Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehepartnern und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus können humanitäre Härtefälle bei der Zuweisung berücksichtigt werden. 90 v.H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v.H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel. Für die einzelne Gemeinde wird eine durch die Anwendung des Flächenschlüssels sich ergebende Erhöhung des Zuweisungsschlüssels auf höchstens 25 v.H. eines Zuweisungsschlüssels, der allein nach dem Einwohnerschlüssel berechnet würde, begrenzt. Die übersteigenden Anteile werden auf alle übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel verteilt.

(2) Dem Einwohnerschlüssel und dem Flächenschlüssel ist der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - jeweils zum 1. Januar eines Jahres veröffentlichte Stand zugrunde zu legen.

(3) Bei der Zuweisung ist der Bestand der in § 2 Nrn. 1 bis 4 genannten ausländischen Flüchtlinge

1. in den Fällen der Nummern 1 und 1a längstens drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,

2. in den Fällen der Nummer 2 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der Einreise,

3. in den Fällen der Nummer 3 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung,

4. in den Fällen der Nummer 4 längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in die Gemeinde

anzurechnen.

Der Bestand der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 4 ist der von der Bezirksregierung Arnsberg fortgeschriebenen und jeweils auf der Grundlage der monatlichen Bestandsmeldungen der Gemeinden zu erstellenden Statistik zu entnehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg wertet die monatlichen Bestandsmeldungen aus und erstellt die Bestandsstatistik für die nach § 2 anzurechnenden ausländischen Personen.

(4) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen im Sinne von § 2 kann auf Antrag für die Dauer von bis zu acht Wochen ausgesetzt werden, wenn eine Gemeinde glaubhaft darlegen kann, ihrer Aufnahmeverpflichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht nachkommen zu können. Für die Dauer des Aufschubs der Zuweisung sollen die ausländischen Flüchtlinge in einer Landeseinrichtung verbleiben. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der ausländischen Flüchtlinge nach Satz 2 trägt die Gemeinde, die ihre Aufnahmeverpflichtung aufschieben will.

(5) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 50 Prozent der Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, die eine Einrichtung des Landes mit Erstaufnahmebearbeitung betreiben, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 70 Prozent der Anzahl der dort im Rahmen der Erstaufnahme vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Landeseinrichtung befindet, die für eine aktive Nutzung bereit steht, vermindert sich ab deren Bereitstellung die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 10 Prozent der Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Wird der Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 beendet, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber:

1. im ersten Monat um 80 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

2. im zweiten Monat um 60 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

3. im dritten Monat um 40 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze und

4. im vierten Monat um 20 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze.

Wird eine Aufnahmeeinrichtung des Landes kürzer als vier Monate betrieben, erfolgt die Anrechnung nach Betriebsende maximal für diesen Zeitraum.

(6) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung des Landes befindet, die besondere Aufgaben im Bereich der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen wahrnimmt, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um bis zu 1 000. Besondere Aufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die zentrale Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen.

(7) Bei Gemeinden, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen haben, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber angerechnet, sofern sie nicht zum Personenkreis des § 2 Nummer 1 oder 1a gehören. Nimmt ein Kreis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber bei der Gemeinde angerechnet, auf deren Gebiet die Inobhutnahme erfolgt. Die Gemeinden melden monatlich die Zahl der Personen nach Satz 1 im Rahmen des Meldeverfahrens nach Absatz 3. Eine Umverteilung der bereits zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfolgt nicht.

(8) Um die Zahl der nach Absatz 5 und Absatz 6 nicht zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden. Der Zuweisungsschlüssel nach Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 (Fn 5)
Monatliche pauschalierte Landeszuweisung

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

(2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird auf 866 Euro pro Person festgesetzt. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung sind 3,83 Prozent für die soziale Betreuung zu verwenden.

(3) Die Gemeinden melden an die für sie zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind nicht zu melden.

(4) Die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine Meldung für Personen im Sinne des § 2 form- und fristgerecht bei der für sie zuständigen Bezirksregierung eingereicht hat. Wird die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung mit der Abrechnung der nächsten fristgerechten Meldung der Personen im Sinne des § 2.

(5) Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet

1. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a

a) in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, oder

b) drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,

2. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 2 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; tritt vor diesem Zeitpunkt eine Änderung in dem aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Person ein, endet die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 in dem Monat der Statusänderung,

3. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 3 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend,

4. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 4 spätestens nach zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in eine Gemeinde. Im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(6) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium kann das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine Weisung regeln.

(7) Soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte, hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten.

§ 4a (Fn 4)
Kostenpauschalen

(1) Das Land gewährt für jeden Ausländer, der aufgrund einer nach dem 1.1.2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt und nicht ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurde, sowie für jeden Ausländer, dessen tatsächlich und rechtlich mögliche Abschiebung aufgrund einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 AufenthG ausgesetzt worden ist, und der

a) Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder

b) nach § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) Hilfe zum Lebensunterhalt oder

c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine nach § 3 AG-SGB XII NRW vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der jeweils geltenden Fassung herangezogene kreisangehörige Gemeinde

erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 330 Euro.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 15,33 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden.

(3) Hinsichtlich des Meldeverfahrens gilt § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Meldefrist nach Satz 1 werden die Monatspauschalen nach Absatz 1 und 2 nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, gewährt.

(4) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die in den Absätzen 1 und 2 genannten Monatspauschalen durch Rechtsverordnung entsprechend einer Fortschreibung der Beträge nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes anzupassen.

§ 4b (Fn 6)
Außergewöhnliche Krankheitskosten

(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird und bei dem die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.

(2) Die Kosten oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling sind von der jeweiligen Gemeinde frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen und nachzuweisen. Die zuständige Bezirksregierung erstattet der jeweiligen Gemeinde die Beträge oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung.

(3) § 4 bleibt unberührt.

§ 5 (Fn 2)
Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und dem AsylbLG für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 und 3 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (AV-SGB XII NRW) in der geltenden Fassung zuständig sind; § 4 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d SGB VIII zu erstatten sind.

§ 6
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.

(2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten.

(3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.

(4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

§ 7 (Fn 9)
Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium

§ 8 (Fn 4, 3)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

 

Zusatz

Übergangsregelung
(Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 48))

(1) Für die Erstattung der im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 entstandenen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 findet § 5 Abs. 1 Satz 1 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) entsprechende Anwendung.

(2) § 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die nach oder entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I. S. 1057) in der vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zuletzt geltenden Fassung aufgenommen wurden.

(3) Bei Ausländern, deren Abschiebung aufgrund eines im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 ergangenen Erlasses des Innenministeriums ausgesetzt wurde, durch den bestimmte Ausländergruppen vorübergehend von einer Abschiebung ausgenommen wurden, gilt für die Erstattung von Aufwendungen im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) mit der Maßgabe, dass die Zahl der jeweils zu den Stichtagen zu meldenden Ausländer bis zum 31.3.2005 der Bezirksregierung mitzuteilen ist. Für die Erstattung von Aufwendungen, die ab dem 1.1.2005 für Ausländer im Sinne des Satzes 1 entstehen, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass auf die Frist nach § 4a Abs. 1 und Abs. 2 die im Einzelfall bis zum 31.12.2004 bereits verstrichene Frist nach § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 anzurechnen ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Zahl der zum Stichtag 1.1.2005 zu meldenden Ausländer bis zum 15.4.2005 der Bezirksregierung mitgeteilt werden.

 

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (GV. NRW. S. 93); geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 16. März 2006; Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 5 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 922), in Kraft getreten am 24. Dezember 2014; Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (Artikel 1), am 1. Juli 2017 (Artikel 2) und am 1. Januar 2018 (Artikel 3); Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 2

§ 5 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 3

§ 8 (alt) aufgehoben und § 9 umbenannt in § 8 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 4a und § 9 eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 4a zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 6

§ 4b (alt) aufgehoben und § 4c wird zu § 4b und geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 7

§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 8

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 9

§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.