Ausführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Vom 20. September 1899 (Fn 1)
Stiftungen
Artikel 1 bis 4 (Fn 2)
Anfall des Vermögens eines Vereins
oder einer Stiftung
Artikel 5 (Fn 3)
§ 1
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen
Artikel 6 (Fn 4)
gegenstandslos
Artikel 7 (Fn 8)
Verjährung gewisser Ansprüche
Artikel 8 (Fn 35)
Die Verjährung von Ansprüchen
1. der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
2. auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,
3. der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,
4. auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,
5. auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,
richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung.
(aufgehoben)
Gesetzliche Zinsen
Artikel 10
Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen
Artikel 11
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.
Beurkundung von Grundstücksveräußerungen
Artikel 12
§ 1 (Fn 10)
(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung (Fn 11) begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.
§ 2 (Fn 10)
§ 3 (Fn 10)
§ 4 (Fn 10)
Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften
Artikel 13 (Fn 12)
Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird durch die Industrie- und Handelskammer erteilt. Die Handelsmäkler sind darauf zu vereidigen, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.
Gesinderecht
Artikel 14 (Fn 9)
Leibgedingsvertrag
Artikel 15 (Fn 37)
Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften:
§ 1
Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.
§ 2
Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.
§ 3
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse solcher Gattung zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnen werden.
§ 4
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung überlassenen Teil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu tragen.
§ 5
(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete sie ihm in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande zu erhalten.
(2) Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung in einer nach den Umständen der Billigkeit entsprechenden Zeit und Weise wiederherzustellen und bis zur Wiederherstellung dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
§ 6 (Fn 41)
(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(2) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, so erstreckt sich die Befugnis des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf Personen, die erst nach der Schließung des Leibgedingsvertrags durch Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Ehelichkeitserklärung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstande des Berechtigten ausgeschieden waren.
§ 7
Erbringt der Verpflichtete eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, oder braucht er sie nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu erbringen, so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, nach § 323 oder § 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrage zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
§ 8
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die Wohnung auf dem Grundstücke zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen Aufwand sowie den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.
§ 9
(1) Veranlasst der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das fernere Wohnen auf dem Grundstücke zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Wohnung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen.
(2) Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er dem Berechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Werte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt.
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Berechtigte durch andere Umstände als durch das Verhalten des Verpflichteten ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
§ 10
Ist ein Leibgedinge für mehrere Berechtigte, insbesondere für Ehegatten, vereinbart, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteile des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mußten.
Staatsschuldbuch
Artikel 16 (Fn 13)
Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Artikel 17
§ 1
(1) Bei den von dem Staate oder einem Kommunalverband ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, daß die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf es nicht.
(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes ,,Ausgefertigt" seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zins- und Erneuerungsscheinen durch den Aufdruck eines Trockenstempels, der bei den Schuldverschreibungen eines Kommunalverbandes das diesem zustehende Siegel enthalten muß; für die vom Staate ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im Staatsanzeiger bekanntzumachen (Fn 14).
§ 2
(1) Bei Zinsscheinen, die für Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art oder für Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken oder für Landesrentenbriefe der Preußischen Landesrentenbank (Fn 15) ausgegeben sind, ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.
(2) Das gleiche gilt für Zinsscheine von Pfandbriefen einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt oder einer provinzial-(kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt.
Artikel 18
§ 1
(1) Bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die von einer preußischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind, kann der Inhaber von dem Aussteller verlangen, daß die Schuldverschreibung auf seinen Namen oder auf den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten umgeschrieben wird, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Ausstellers gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie auf die auf Sicht zahlbaren Schuldverschreibungen keine Anwendung.
§ 2
Die Umschreibung auf den Namen einer juristischen Person, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs hat, kann nicht verlangt werden.
§ 3
In den Fällen des § 1667 Abs. 2, des § 1815 und des § 2117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Umschreibung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung verlangt werden.
§ 4
Eine Ehefrau bedarf zu einer Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung dem Aussteller gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemannes.
§ 5
Wer zur Verfügung über die umgeschriebene Schuldverschreibung berechtigt ist, kann, solange die Schuldverschreibung nicht gekündigt ist, von dem Aussteller die Umschreibung auf seinen Namen oder den Namen eines Dritten, die Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und gegen Aushändigung der Urkunde die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber verlangen.
§ 6
Die Kosten der Umschreibung, der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber und der Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen.
§ 7
Die zuständigen Minister erlassen die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Sie können insbesondere Bestimmungen treffen
1. über die Form der an den Aussteller zu richtenden Anträge und der Vollmacht zur Stellung solcher Anträge,
2. über die Form des Nachweises, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung der in der Schuldverschreibung genannte Gläubiger oder sonst zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt ist,
3. über die Form der Umschreibung und der Rückverwandlung in eine Schuldverschreibung auf den Inhaber,
4. über die Sätze, nach denen die im § 6 bezeichneten Kosten zu bemessen sind.
§ 8
Ist den nach Maßgabe des § 7 Nr. 1, 2 bestimmten Erfordernissen genügt, so gilt der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung zugunsten des Ausstellers als zur Verfügung über die Schuldverschreibung berechtigt oder zur Vertretung des Berechtigten befugt.
§ 9
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung, die auf den Namen umgeschrieben ist, kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
(2) Die Vorschriften des § 799 Abs. 2 und der §§ 800, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 10
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den Namen umgeschrieben worden sind.
§ 11
Für die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten ist eine Stempelabgabe nicht zu entrichten.
Unschädlichkeitszeugnis
Artikel 19 (Fn 16)
Artikel 20 (Fn 9)
Landeskulturrenten
Artikel 21 (Fn 9)
Der Eintragung nicht bedürfende Rechte
Artikel 22
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:
1. das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zweckendes Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;
2. die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Fn 17) im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;
3. die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;... (Fn 9)
Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums
Artikel 23 (Fn 18)
Artikel 24
Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes der Eigentümer eines Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Artikel 663 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs von seinem Nachbar verlangt, daß er zur Errichtung einer Scheidemauer beitrage, so bleiben für das Recht und die Pflicht zur Errichtung der Mauer die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Widerrufliches Eigentum an Grundstücken
Artikel 25 (Fn 9)
Form der Auflassung
Artikel 26
Für Grundstücke, die im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes belegen sind, gelten folgende Vorschriften:
§ 1 (Fn 38)
(aufgehoben)
§ 2
Bei der Auflassung bedarf es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht, wenn das Grundstück durch ein Amtsgericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in dem Versteigerungstermine stattfindet.
Übertragung des Eigentums
an buchungsfreien Grundstücken
Artikel 27 (Fn 19)
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eintritt der Übertragung erforderlich. Die Einigung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; wird einer der Beteiligten durch eine öffentliche Behörde vertreten, so genügt die Beurkundung durch einen nach Artikel 12 § 2 für die Beurkundung des Veräußerungsvertrags zuständigen Beamten.
(2) Die Übertragung des Eigentums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten
Artikel 28
Für den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, wenn die Grunddienstbarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche eingetragen ist, die Vorschriften des § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderenfalls die Vorschriften des Artikels 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Wiederkaufsrecht bei Rentengütern
Artikel 29 (Fn 21)
(aufgehoben)
Beschränkung der Reallasten
Artikel 30 (Fn 39)
Im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften:
(1) Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem Grundstück als Reallasten nicht auferlegt werden.
(2) Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht festgesetzt werden.
(3) Vertragsmäßige Bestimmungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind unwirksam, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines Vertrags.
(4) Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt.
Verteilung von Reallasten
Artikel 31
Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen.
Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden
Artikel 32
§ 1
Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur so weit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen kann.
§ 2 (Fn 9)
Bestehende Hypotheken
Artikel 33 (Fn 9)
Bestehende Grundschulden
Artikel 34 (Fn 9)
Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden
Artikel 35
Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vorschriften, die sich auf Hypotheken und Grundschulden beziehen, finden auf Rentenschulden entsprechende Anwendung.
Auseinandersetzungen
Artikel 36 (Fn 9)
Bergrecht
Artikel 37-39 (Fn 9)
Selbständige Gerechtigkeiten
Artikel 40
(1) Für Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung.
(3) (Fn 9)
Pfandleihgewerbe
Artikel 41 (Fn 9)
Eheschließung
Artikel 42 (Fn 9)
Artikel 43 (Fn 20)
§ 5-6 (Fn 9)
Güterstand bestehender Ehen
Artikel 44-67 (Fn 21)
(aufgehoben)
Erklärungen über den Familiennamen
Artikel 68 (Fn 9)
Elterliche Gewalt
Artikel 69 (Fn 9)
Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 70 (Fn 22)
Artikel 71 (Fn 9)
Beamte und Geistliche als Vormünder
Artikel 72 (Fn 23)
(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Betreuers, Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.
Anlegung von Mündelgeld
Artikel 73
§ 1
(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Range vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des Zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags oder bei einem ländlichen Grundstück innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Kreditanstalt (Fn 24), bei einem städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt.
(2) Der Wert ist bei ländlichen Grundstücken durch Taxe einer Preußischen öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder durch Taxe einer Preußischen provinzial(kommunal) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt oder durch gerichtliche Taxe (Fn 25), bei städtischen Grundstücken in gleicher Weise oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festzustellen.
§ 2
(1) Statt des Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrags ist bei Grundstücken, die von einer Kreditanstalt der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Art satzungsmäßig ohne besondere Ermittlungen bis zu einem größeren Vielfachen beliehen werden können, das größere Vielfache, sofern es jedoch den dreißigfachen Betrag übersteigt, dieser Betrag maßgebend.
(2) Für einzelne Bezirke kann durch Verordnung der Landesregierung (Fn 26) statt des Zwanzigfachen des Grundsteuerreinertrags ein das Vierzigfache nicht übersteigendes größeres Vielfaches bestimmt werden.
Artikel 74 (Fn 42)
(aufgehoben)
Artikel 75
§ 1
(1) Eine in Nordrhein-Westfalen (Fn 26) bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.
(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekanntzumachen.
§ 2 (Fn 9)
Artikel 76 (Fn 27)
Gemeindewaisenrat
Artikel 77 (Fn 9)
Bevormundung durch einen
Anstaltsvorstand oder durch
Beamte der Armenverwaltung
Artikel 78 (Fn 28)
Fürsorge des Nachlaßgerichts
Artikel 79 (Fn 9)
Nottestament
Artikel 80 (Fn 9)
Amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
Artikel 81 (Fn 9)
Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Artikel 82 (Fn 9)
Feststellung des Ertragswerts eines Landguts
Artikel 83 (Fn 43)
(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Verordnung der Landesregierung (Fn 29) kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden. (Fn 30)
(2) Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allgemeine Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Fn 29) bestimmt werden.
Hinterlegung
Artikel 84 (Fn 9)
Artikel 85
Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082... (Fn 31) 1667, 1814, 1818, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuches können durch Anordnung der zuständigen Minister auch die Seehandlung, die Preußische Central-Genossenschafts-Kasse oder eine sonstige preußische öffentliche Bankanstalt (Landesbank, landschaftliche, ritterschaftliche Darlehnskasse usw.) sowie die preußischen öffentlichen Sparkassen (Fn 32), die von Kreditanstalten der im Artikel 17 § 2 Abs. 2 bezeichneten Art eingerichteten Verwahrungs- oder Verwaltungsstellen und im Falle des Bedürfnisses geeignete preußische Privatbanken als Hinterlegungsstellen bestimmt werden.
Gerichtskosten
Artikel 86 (Fn 9)
Schlußbestimmungen
Artikel 87 (Fn 9)
Artikel 88 (Fn 33)
Artikel 8 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 8 dieses Gesetzes, an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 tritt.
Artikel 89 (Fn 34)
Artikel 90 (Fn 34)
Artikel 91 (Fn 40)
PrGS. S. 177/PrGS. NW. S. 105, geändert durch Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse v. 29. 3. 1966 (GV. NW. S. 136) Nachbarrechtsgesetz v. 15. 4. 1969 (GV. NW. S. 190), Art. XLVI 2. AnpG v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), § 34 StiftG NW. v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274), Art. 27 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 1 Nr. 52 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), Art. 2 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124), Artikel 72 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 11 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. |
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Art. 1 bis 4 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch § 34 StiftG NW v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274). |
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Art. 5 § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch § 34 StiftG NW v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274). |
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Der letzte gültige Text des Artikel 6 lautete wie folgt: "§ 1 Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juristische Personen (Fn 4) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung der Landesregierung (Fn 1) oder der durch Verordnung der Landesregierung (Fn 5) bestimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 2.600 (Fn 6) Euro betreffen. Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. § 2 Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden. § 3 (Fn 7) § 4 Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen."
Artikel 6 galt seit dem 1. April 1953 nur noch für juristische Personen mit dem Sitz im Ausland; vgl. Zweiter Teil Schlussvorschriften, Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts v. 5. 3. 1953 (BGBl. I S. 33). Die Beschränkungen galten seit dem 10. April 1964 nur für das Ausland außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung von Erwerbsbeschränkungen für Staatsangehörige und Gesellschaften der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 2. April 1964 (BGBl I S. 248). Am 30. Juli 1998 ist diese Beschränkung außer Kraft getreten; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Erwerbsbeschränkungen für ausländische Investoren und Staaten v. 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886). |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert durch Artikel 72 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. XLVI vom 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504). |
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aufgehoben durch Gesetz v. 9. 4. 1956 (GS. NW. S. 577). |
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gegenstandslos. |
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Art. 12 § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 außer Kraft getreten durch § 60 Nr. 56 b) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513). |
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geändert auf Grund des § 1 des Gesetzes v. 3. 6. 1919 (PrGS. S. 101) i. Verb. mit dem Gesetz v. 19. 11. 1957 (GV. NW. S. 271), vgl. Gl.Nr. 7814. |
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Art. 13 geändert durch Art. 27 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979. |
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gegenstandslos. |
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Abs. 2 geändert durch Gesetz. v. 5. 12. 1923 (PrGS. S. 547). |
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eingefügt durch § 44 des Gesetzes v. 29. 12. 1927 (PrGS. S. 283). |
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gegenstandslos durch Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse v. 29. 3. 1966 (GV. NW. S. 136/SGV. NW. 7134) mit Wirkung vom 1. April 1966. |
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vgl. Gl.Nr. 75. |
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gegenstandslos durch Nachbarrechtsgesetz v. 15. 4. 1969 (GV. NW. S. 190) mit Wirkung vom 1. Juli 1969. |
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Art. 27 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos durch § 60 Nr. 56 c) des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind. |
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Art. 43 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 52 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). |
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Art. 29, 44- 67 aufgehoben durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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Art. 70 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 52 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). |
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Art. 72 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 9. April 1992. |
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Geändert durch § 23 des Gesetzes v. 8. 6. 1918 (PrGS. S. 83). |
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für ländliche Grundstücke gegenstandslos; abgedruckt im Hinblick auf die Bezugnahme bei städtischen Grundstücken und auf die Verweisungen in Art. 73 § 2 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 3. |
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Geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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Art. 76 gestrichen mit Wirkung vom 9. April 1992 durch Art. 2 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124). |
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Art. 78 aufgehoben durch § 35 des Gesetzes v. 29. 3. 1924 (PrGS. S. 180). |
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vgl. Anmerkung 25. |
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vgl. Art. 129 Abs. 3 GG. |
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Art. 2 und 3 gegenstandslos. |
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Eingefügt durch Gesetz v. 2. 3. 1918 (PrGS. S. 17). |
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Artikel 88 aufgehoben durch § 41 Nr. 76 d. Gesetzes v. 23. 6. 1920 (PrGS. S. 367), neu eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Artikel 89 u. 90 gegenstandslos. |
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Artikel 8 neugefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Artikel 9 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Artikel 15 und § 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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Art. 26 § 1aufgehoben durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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Art. 30 Satz 1 geändert durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
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Artikel 91 angefügt durch Art. 61 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. |
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Artikel 15 § 6 Abs. 2 geändert durch Artikel 11 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
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Artikel 74 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014. |
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Artikel 83 Absatz 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |