Gesetz
über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
(Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

Vom 26. Januar 2010 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen
im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30))

Inhaltsübersicht (Fn 3)

Teil 1:

Organisation der Rechtspflege

Kapitel 1:
Aufbau der Justizverwaltung

§ 1 Oberste Landesbehörde

§ 2 Mittelbehörden

§ 3 Untere Justizbehörden

§ 4 Behördenleitung

§ 5 Vertretung der Behördenleitung

§ 6 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 7 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

§ 8 Dienstaufsicht

Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

§ 9 Oberlandesgerichte

§ 10 Landgerichte

§ 11 Amtsgerichte

§ 11a Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer

§ 12 Zuständigkeitskonzentrationen

§ 13 Staatsanwaltschaft

Abschnitt 2:
Arbeitsgerichte

§ 14 Landesarbeitsgerichte

§ 15 Arbeitsgerichte

Abschnitt 3:
Verwaltungsgerichte

§ 16 Oberverwaltungsgericht

§ 17 Verwaltungsgerichte

Abschnitt 4:
Finanzgerichte

§ 18 Finanzgerichte

§ 19 Zuständigkeitskonzentration

Abschnitt 5:
Sozialgerichte

§ 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte

Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften

§ 21 Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 22 Verordnungsermächtigung

§ 23 Änderung von Bezirksgrenzen

§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage

Kapitel 3:
Beamtinnen und Beamte der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

§ 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger

§ 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

§ 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 28 Geschäftsstellenverwaltung

§ 29 Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Abschnitt 3:
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 30 Weitere Zuständigkeit

Abschnitt 4:
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz

§ 31 Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz

Teil 2:

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Kapitel 1:
Gerichtsverfassung

Abschnitt 1:
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 32 Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte

Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer

§ 33 Dolmetscher und Übersetzer

§ 34 Verzeichnis

§ 35 Voraussetzungen

§ 36 Verfahren

§ 37 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

§ 38 Rechte und Pflichten

§ 39 Bestätigung der Übersetzung

§ 40 Zuständigkeit

§ 41 Ordnungswidrigkeit

§ 42 Kosten

§ 43 Vorübergehende Dienstleistungen

Kapitel 2:
Ordentliche Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1:
Gütestellen und Schlichtung

§ 44 Schiedsamt

§ 45 Weitere Gütestellen

§ 46 Persönliche Voraussetzungen

§ 47 Verfahrensordnung

§ 48 Haftpflichtversicherung

§ 49 Aktenführung

§ 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

§ 52 Anfechtung von Entscheidungen

§ 53 Sachlicher Anwendungsbereich

§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich

§ 55 Sachliche Zuständigkeit

§ 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung

Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren

§ 57 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel

§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren

§ 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 60 Öffentliche Lasten

§ 61 Nicht eintragungspflichtige Rechte

§ 62 Befreiung von Sicherheitsleistung

§ 63 Zwangsverwaltung-Verteilung

§ 64 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen

§ 65 Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung

§ 66 Kein geringstes Gebot

§ 67 Vorlage der Verleihungsurkunde

§ 68 Umfang der Beschlagnahme

§ 69 Inhalt der Terminsbestimmung

§ 70 Wert des Verfahrensgegenstandes

§ 71 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

Abschnitt 4:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 72 Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 73 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

§ 74 Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen

§ 75 Beschwerde gegen Verfügungen erster Instanz

§ 76 Beschwerdeverfahren; Instanzenzug

§ 77 Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen

§ 78 Pflichten der Ordnungsbehörden

§ 79 Tod einer Beamtin oder eines Beamten

§ 80 (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

§ 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 87 Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden

§ 88 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten

§ 89 Beurkundungen der Kollegialgerichte

§ 90 Beauftragung anderer Beamtinnen und Beamter

§ 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen und Notare

Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung

§ 92 Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten

§ 93 Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen

§ 94 Fideikommissbehörde; Aufsicht

§ 95 Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft

§ 96 Fortgeltung von Vorschriften

§ 97 Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke

§ 98 Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum

§ 99 Änderung der Verleihungsurkunde

§ 100 Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden

§ 101 Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum

§ 102 Selbstständige Gerechtigkeiten

§ 103 Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften

§ 104 Rangstelle von Erbbaurechten

§ 105 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten

Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953

§ 106 Vorschlagslisten

§ 107 Erbscheinsverfahren

§ 108 Entscheidung des Gerichts

Kapitel 3:
Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts

§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen

§ 111 Widerspruchsbehörde

§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung

Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit

§ 113 Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz

Kapitel 5:
Sozialgerichtsbarkeit

§ 114 Vollstreckungsbehörde

§ 115 Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Teil 3:

Justizverwaltung

§ 116 Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 117 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

§ 119 Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften

§ 120 Aufbewahrung von Schriftgut

§ 121 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

Teil 4:

Justizkostenrecht

Kapitel 1:
Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten

§ 122 Gebührenfreiheit

§ 123 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten

Kapitel 2:
Kosten im Bereich der Justizverwaltung

§ 124 Anwendung der Justizverwaltungskostenordnung

§ 125 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung

§ 126 Anwendungsbereich

Kapitel 3:
Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 127 Grundsatz

§ 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten

§ 129 Kosten des Verfahrens

Teil 5:

Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch

§ 130 Zusammenfassung benachbarter Gemeinden

§ 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten

Teil 6:

Schlussbestimmungen

§ 132 Dynamische Verweisung

§ 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Anlage zu § 21 (Fn 9)

Anlage zu § 124 (Fn 6)

Teil 1:

Organisation der Rechtspflege

Kapitel 1:
Aufbau der Justizverwaltung

§ 1
Oberste Landesbehörde

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Justizministerium.

(2) Die im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das Justizministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.

§ 2
Mittelbehörden

(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Justizministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.

(2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.

§ 3
Untere Justizbehörden

(1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.

(2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.

§ 4
Behördenleitung

(1) Die Leitung der Arbeitsgerichte und der Amtsgerichte erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jeweils durch eine Direktorin oder einen Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt jeweils durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaften werden jeweils von einer Generalstaatsanwältin oder einem Generalstaatsanwalt geleitet, die Staatsanwaltschaften jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt.

(2) Das Justizministerium trifft die Entscheidung darüber, ob ein Amtsgericht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet wird. In diesem Fall untersteht das Amtsgericht unmittelbar dem Oberlandesgericht.

§ 5
Vertretung der Behördenleitung

(1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten.

(2) Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das Justizministerium.

(3) Das Justizministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.

(4) Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.

§ 6
Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten und der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das Justizministerium. Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben.

(2) Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Einrichtung von Hauptabteilungen und Zweigstellen bedarf der Zustimmung des Justizministeriums. Die Einrichtung von Abteilungen bei den Generalstaatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung des Justizministeriums.

§ 7
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem Justizministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Stellungnahmen abzugeben. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten heranziehen.

(2) Das Justizministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.

§ 8 (Fn 11)
Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das Justizministerium.

(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus:

1. die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden über ihre jeweilige Behörde;

2. die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden;

    die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden.

(3) Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus.

(4) Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften

§ 9
Oberlandesgerichte

Oberlandesgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 10
Landgerichte

Landgerichte bestehen in dem

1. Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal;

2. Oberlandesgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen;

3. Oberlandesgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn und Köln.

§ 11 (Fn 4)
Amtsgerichte

Amtsgerichte bestehen in dem

1. Landgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.), Neuss und Ratingen;

2. Landgerichtsbezirk Duisburg in Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel;

3. Landgerichtsbezirk Kleve in Emmerich am Rhein, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg;

4. Landgerichtsbezirk Krefeld in Kempen, Krefeld und Nettetal;

5. Landgerichtsbezirk Mönchengladbach in Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen;

6. Landgerichtsbezirk Wuppertal in Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal;

7. Landgerichtsbezirk Arnsberg in Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl;

8. Landgerichtsbezirk Bielefeld in Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden, Rheda-Wiedenbrück;

9. Landgerichtsbezirk Bochum in Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen und Witten;

10. Landgerichtsbezirk Detmold in Blomberg, Detmold und Lemgo;

11. Landgerichtsbezirk Dortmund in Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna;

12. Landgerichtsbezirk Essen in Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Gladbeck, Hattingen und Marl; das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wird mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgehoben;

13. Landgerichtsbezirk Hagen in Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr);

14. Landgerichtsbezirk Münster in Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau (Westf.), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf;

15. Landgerichtsbezirk Paderborn in Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg;

16. Landgerichtsbezirk Siegen in Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen;

17. Landgerichtsbezirk Aachen in Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden;

18. Landgerichtsbezirk Bonn in Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl;

19. Landgerichtsbezirk Köln in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth.

§ 11a (Fn 4)
Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer

(1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über.

(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

(3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(6) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist.

§ 12
Zuständigkeitskonzentrationen

Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:

1. die nach § 25 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen;

2. die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebens-langer Freiheitsstrafe.

§ 13
Staatsanwaltschaft

(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

Abschnitt 2:
Arbeitsgerichte

§ 14
Landesarbeitsgerichte

Landesarbeitsgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 15
Arbeitsgerichte

Arbeitsgerichte bestehen in dem

1. Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal;

2. Landesarbeitsgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Detmold, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herford, Herne, Iserlohn, Minden, Münster, Paderborn, Rheine und Siegen;

3. Landesarbeitsgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn, Köln und Siegburg.

Abschnitt 3:
Verwaltungsgerichte

§ 16
Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster.

§ 17
Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,

2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,

3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,

4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,

5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Abschnitt 4:
Finanzgerichte

§ 18
Finanzgerichte

Die Finanzgerichte haben ihren Sitz

1. in Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

2. in Köln für den Regierungsbezirk Köln,

3. in Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

§ 19
Zuständigkeitskonzentration

Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen.

Abschnitt 5:
Sozialgerichte

§ 20 (Fn 3)
Landessozialgericht und Sozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen sowie der Kreise Düren und Heinsberg,

2. in Detmold für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

3. in Dortmund für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna, des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises und des Märkischen Kreises,

4. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und des Kreises Viersen,

5. in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel,

6. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne sowie des Kreises Recklinghausen,

7. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln sowie des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

8. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften

§ 21 (Fn 12)
Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist.

(2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

(3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.

(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden.

§ 22 (Fn 7)
Verordnungsermächtigung

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.

§ 23
Änderung von Bezirksgrenzen

(1) Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.

§ 24
Zweigstellen und Gerichtstage

(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

Kapitel 3:
Beamtinnen und Beamte der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

§ 25
Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die
Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger

(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

1. Aufgaben gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes,

2. die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes,

3. die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.

(2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 26
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

(1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.

(2) Das Justizministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnungen.

(3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.

Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

§ 27
Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.

(2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.

(3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des Justizministeriums geregelt.

§ 28 (Fn 3)
Geschäftsstellenverwaltung

(1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.

(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte.

§ 29
Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:

1. auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;

2. in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;

3. in Schiffs- und Schiffbauregistersachen

a) die Bekanntmachung der Eintragung,

b) die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,

c) die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,

d) die Beglaubigung von Abschriften,

e) die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Abschnitt 3:
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 30
Weitere Zuständigkeit

Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:

1. zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;

2. zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.

Abschnitt 4:
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz

§ 31
Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten
Sozialen Dienstes der Justiz

Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen.

Teil 2:

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Kapitel 1:
Gerichtsverfassung

Abschnitt 1:
Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 32
Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte

Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung

1. die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

2. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

3. die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,

4. die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer

§ 33
Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Abschnitts sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.

§ 34
Verzeichnis

(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.

(2) In das Verzeichnis sind auf Antrag Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.

§ 35 (Fn 7)
Voraussetzungen

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder

3. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten fei­nere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und

2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

§ 36
Verfahren

(1) Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahre ist unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig.

(2) Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher

1. die Voraussetzungen des § 35 nicht mehr erfüllt oder

2. wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.

(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 37
Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.

(2) Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und Absatz 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.

(5) Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 40 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.

§ 38 (Fn 7)
Rechte und Pflichten

(1) Die Dolmetscherin und der Dolmetscher, die Übersetzerin und der Übersetzer sind verpflichtet,

1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,

2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,

3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegen stehen,

4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie oder ihn sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) mitzuteilen.

(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 37 Absatz 4 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)“, die Übersetzerin oder der Übersetzer die Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)“ führen.

§ 39
Bestätigung der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache.“

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 40
Zuständigkeit

(1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Für die Aufgaben nach § 37 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 41
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

2. eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.

§ 42
Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.

§ 43
Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 34 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2. ein Berufsqualifikationsnachweis,

3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 37 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 38 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

Kapitel 2:
Ordentliche Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1:
Gütestellen und Schlichtung

§ 44
Schiedsamt

(1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 45
Weitere Gütestellen

Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.

§ 46
Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. unter Betreuung steht;

3. durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 47
Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

1. die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

c) in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

f) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

2. die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern;

die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.

§ 48
Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.

§ 49
Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren

1. der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;

2. der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

(4) Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

§ 50
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

1. wenn die schlichtende Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 46 erfüllt;

2. wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 47 entspricht;

3. wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 48) nicht mehr besteht;

4. wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

§ 51
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

(3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.

(4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

§ 52
Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 53
Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

2. Streitigkeiten in Familiensachen,

3. Wiederaufnahmeverfahren,

4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,

5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,

7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,

8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 54
Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

§ 55
Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.

(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.

§ 56
Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Bescheinigung muss enthalten

1. Name und Anschrift der Parteien,

2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.

Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren

§ 57
Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel

(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2 und 3 und in den §§ 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an.

(2) Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere Veröffentlichungen anordnen.

§ 58
Weitere Aufgebotsverfahren

(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 für die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung entsprechend.

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.

§ 59
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.

Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 60
Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 61
Nicht eintragungspflichtige Rechte

Die Rechte an dem Grundstück, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

§ 62
Befreiung von Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot

1. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

2. einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.

§ 63
Zwangsverwaltung-Verteilung

Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.

§ 64
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von
Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der §§ 65 bis 70.

§ 65
Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung

(1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind, durch Urkunden glaubhaft zu machen.

(2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen.

§ 66
Kein geringstes Gebot

Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.

§ 67
Vorlage der Verleihungsurkunde

Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes) beizufügen.

§ 68
Umfang der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst nicht die bereits gewonnenen Mineralien.

§ 69
Inhalt der Terminsbestimmung

(1) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerkes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, und Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Anteile angeben, in welche das Bergwerk geteilt ist.

(2) Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerkfeldes und die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, enthalten.

§ 70
Wert des Verfahrensgegenstandes

Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des zuständigen Bergamts.

§ 71
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
in besonderen Fällen

Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den §§ 60 bis 70 ergeben, auch für Bergwerkseigentum und unbewegliche Bergwerksanteile.

Abschnitt 4:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 72
Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Abschnitte 1 bis 3 und 6 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

§ 73
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

(1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.

(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

§ 74
Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen

Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.

§ 75
Beschwerde gegen Entscheidungen erster Instanz

(1) Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Rechte Dritter, die auf Grund der angefochtenen Entscheidung erworben sind, werden durch die Abänderung der Entscheidung nicht beeinträchtigt.

(2) Gegen im ersten Rechtszug durch das Oberlandesgericht erlassene Entscheidungen findet eine Beschwerde nicht statt.

§ 76
Beschwerdeverfahren

Die Vorschriften der §§ 58 Absätze 2, 59 bis 62, 63 Absatz 1 und 3, 64 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

§ 77
Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen

Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

§ 78
Pflichten der Ordnungsbehörden

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.

§ 79
Tod einer Beamtin oder eines Beamten

(1) Nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich die Sicherungsmaßregeln mitzuteilen.

§ 80 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 81 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 82 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 83 (Fn 3)
(weggefallen)

 

84 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 85 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 86 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 87
Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme
von Urkunden und Vermögensverzeichnissen

(1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen.

(2) Die Vorschriften, wonach die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können, bleiben unberührt.

§ 88
Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten

Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.

§ 89
Beurkundungen der Kollegialgerichte

Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen.

§ 90
Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter

(1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts die in § 87 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.

(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einer Notarin oder einem Notar übertragen werden.

§ 91
Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare

Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.

Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung

§ 92
Eintragung gebundener Vermögen auf den
Namen der oder des Berechtigten

(1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommissgüter sind auf den Namen der oder des jeweils zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen.

(2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommiss, so findet außer den Vorschriften des Absatzes 1 auch die Vorschrift des § 40 Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

§ 93
Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen

(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht der Fideikommissbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommisseigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über ihre oder seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommisseigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.

(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 94
Fideikommissbehörde; Aufsicht

(1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.

(2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

§ 95
Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern;
Löschung der Lehnseigenschaft

Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung.

§ 96
Fortgeltung von Vorschriften

(1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zurzeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft.

(2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die provinzial- (kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten.

§ 97
Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke

Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und andere selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

§ 98
Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum

Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.

§ 99
Änderung der Verleihungsurkunde

Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.

§ 100
Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden

(1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.

(2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.

(3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen.

§ 101
Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum

Soweit in den Fällen der §§ 98 bis 100 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat die Besitzerin oder den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des § 69 und des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

§ 102
Selbständige Gerechtigkeiten

Für selbstständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 103
Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften

Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

§ 104
Rangstelle von Erbbaurechten

(1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.

(2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.

§ 105
Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des
Gesetzes über die Bahneinheiten

(1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt.

(2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bahneinheit wird gelöscht.

(3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten anzuwenden.

Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953

§ 106
Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.

(3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.

(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 107 (Fn 3)
Erbscheinsverfahren

In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 und 41 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Der in § 38 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.

§ 108
Entscheidung des Gerichts

In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht.

Kapitel 3:
Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 109
Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie der Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern.

(3) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

§ 110 (Fn 5)
Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,

2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

3. im Bereich des

a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,

b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,

4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erlassen werden,

5. die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

6. die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

7. im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern,

8. die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

9. die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden,

10. die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden,

11. die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden,

12. die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung,

1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,

2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 111 (Fn 10)
Widerspruchsbehörde

Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 und 12 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.

§ 112
Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit

§ 113
Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.

Kapitel 5:
Sozialgerichtsbarkeit

§ 114
Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

§ 115
Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Für die Kammern und Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Kreisen der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landschaftsverbänden und der Bezirksregierung Münster im gegenseitigen Benehmen aufgestellt.

Teil 3:

Justizverwaltungsverfahren

§ 116
Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten die §§ 9 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Dies gilt nicht für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.

(2) Die Gliederung der Gerichtsbezirke für Justizverwaltungssachen und damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten bestimmt sich nach § 21 dieses Gesetzes.

§ 117
Rechtsbehelfsbelehrung

Soweit nicht zwingende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, sind ein schriftlicher Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ein Verwaltungsakt der Gerichtsverwaltung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, mit einer Erklärung zu versehen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Justizverwaltungs- oder Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt wird.

§ 118
Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer
Entscheidungen in Ehesachen

Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

§ 119
Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften

Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Justizministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.

§ 120
Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.

§ 121
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

Teil 4:

Justizkostenrecht

Kapitel 1:
Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten
(Fn 2)

§ 122 (Fn 8)
Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;

2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher.

(4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:

1. § 1 Absatz 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865, vom 7. April 1869 und vom 24. Mai 1901;

2. § 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961(GV. NRW. S. 319).

§ 123 (Fn 2)
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 b bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;

2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;

3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(4) Zuständig für die Entscheidung ist das Justizministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen.

Kapitel 2:
Kosten im Bereich der Justizverwaltung

§ 124 (Fn 8)
Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes

In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).

§ 125
Anwendung der Justizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 126
Anwendungsbereich

Die §§ 124 und 125 dieses Gesetzes gelten für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

Kapitel 3:
Kosten in landesrechtlichen Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 127
Grundsatz

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung von Kostenentscheidungen.

§ 128
Zwangsvollstreckung wegen Kosten

Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

§ 129
Kosten des Verfahrens

(1) Hat das Gericht in Verfahren gemäß den §§ 78 bis 86 dieses Gesetzes keine anderweitige Entscheidung nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen, fallen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Notarin oder dem Notar dem Nachlass zur Last. Über die Verpflichtung zur Tragung der Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten und die durch die Versäumung verursachten Kosten entscheidet das Gericht nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft (§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen der oder dem abwesenden Beteiligten zur Last.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.

(3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

(4) Die Vorschriften der §§ 126 bis 128 finden keine Anwendung.

Teil 5:

Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch

§ 130
Zusammenfassung benachbarter Gemeinden

Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind das Justizministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.

§ 131
Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten

Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat die antragstellende Person zu tragen und auf Anforderung vorzuschießen.

Teil 6:

Schlussbestimmungen

§ 132
Dynamische Verweisung

Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 133 (Fn 3)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

 

Zusatz:

(Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672))

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

 

Zusatz:
(Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172))

Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(2) Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Hinweis:

Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens mehrerer Änderungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW.S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 30, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten mit Wirkung vom  1. Januar 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22. November 2011; Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2013 und am 7. Juni 2014; Verordnung vom 12. Juni 2014 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 1. Juli 2014; Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Verordnung vom 11. Mai 2015 (GV. NRW. S. 479), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 2

Überschrift von Teil 4 Kapitel 1 und § 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 3 

Inhaltsübersicht zuletzt geändert, § 20, § 28 und § 133 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 4

§ 11 geändert und § 11a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 5

§ 110 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 6

Anlage zu § 124 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 7

§§ 22, 35 und 38 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 8

§ 122 geändert und §124 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 9

Anlage zu § 21 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2015 (GV. NRW. S. 479), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 10

§ 111 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 11

§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 12

§ 21 Absatz 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.