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Verordnung
über die Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO)
Vom 6. April 2006 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und von Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) sowie des § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Erster Abschnitt
Regelungen über Studienbeiträge und Hochschulabgaben
§ 1
Einführung von Studienbeiträgen
Sollen Studienbeiträge zum Wintersemester eines Studienjahres erhoben werden, soll die Beitragssatzung bis spätestens zum 1. April wirksam in Kraft gesetzt sein. Sollen Studienbeiträge zum Sommersemester eines Studienjahres erhoben werden, soll die Beitragssatzung bis spätestens zum 1. Oktober eines Jahres wirksam in Kraft gesetzt sein. Zur erstmaligen Erhebung zum Wintersemester 2006/2007 soll die Beitragssatzung vor Beginn der Einschreibungsfristen der jeweiligen Hochschule vorliegen. Satz 1 gilt für Änderungen und Aufhebungen der Beitragssatzung entsprechend.
§ 2
Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht
auf der Grundlage einer Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
(1) Die Hochschulen können in ihren Beitragssatzungen regeln, dass ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, im Einzelfall von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz befreit werden können, wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat. Die Hochschule können in ihren Beitragssatzungen zudem regeln, dass bedürftigen ausländischen Studierenden, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen und die im Zeitpunkt der Einführung von Studienbeiträgen eingeschrieben sind, im Einzelfall von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz befreit werden können.
(2) Die Hochschulen können in ihren Beitragssatzungen regeln, dass studierenden Angehörigen der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz gewährt werden kann.
(3) Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung vorsehen, dass bei dem gleichzeitigen Studium zweier Studiengänge nach § 2 Abs. 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz der Beitrag des Vollzeitstudiums entrichtet werden muss.
(4) Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung festlegen, dass für Studienangebote, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, Beiträge in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester fällig werden. Bei der Festlegung der Studienangebote und der Höhe der dafür fälligen Beiträge ist der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz genannte Maßstab zu beachten.
(5) Ist eine Person an einer Hochschule des Landes als Studierende oder Studierender eingeschrieben und an einer anderen Hochschule des Landes als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen und besteht an beiden Hochschulen dem Grunde nach eine Beitragspflicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, besteht ihre Beitragspflicht nur bei der Hochschule der Einschreibung. In einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz können die Hochschule der Einschreibung und die Hochschule der Zulassung die Verteilung des Beitragsaufkommens regeln.
(6) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich, sehen die Hochschulen in ihren Beitragssatzungen einen Nachteilsausgleich vor.
(7) Studienbewerberinnen und -bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die ihre Beitragspflicht betreffen. Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
§ 3
Sonderregelungen hinsichtlich der Gewährung von Befreiungen
oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
(1) Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz werden nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz gewährt. § 8 Abs. 3 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz bleibt unberührt.
(2) Der Antrag auf Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung im Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ist spätestens zum Beginn des Semesters zu stellen, für das eine Befreiung oder Ermäßigung begehrt wird; in sachlich begründeten Fällen ist eine Antragsstellung bis zum Ende des Semesters zulässig. Die Hochschule regelt in ihrer Beitragssatzung die Anzahl der Semester, für die pro Antragstellung eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden kann. Das Nähere zur Gewährung der Befreiungen oder Ermäßigungen nach § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz kann die Hochschule in ihrer Beitragssatzung regeln. In dem Verfahren über die Entscheidung über die Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung gilt § 2 Abs. 7 entsprechend.
(3) Für Studierende, die nur als Teilzeitstudierende oder als Teilzeitstudierender zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind und die der Beitragspflicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz unterliegen, verdoppelt sich die Anzahl der zulässigen Ermäßigungen oder Befreiungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz; Satz 1 und § 2 Abs. 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz gelten entsprechend für studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz.
§ 4
Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag;
Zweithörerbeitrag
(1) Der allgemeine Gasthörerbeitrag nach § 3 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz und der Zweithörerbeitrag nach § 3 Abs.3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz betragen jeweils 100 Euro pro Semester.
(2) Die Höhe des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Der besondere Gasthörerbeitrag ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; er beträgt mindestens 100 Euro pro Semester.
(3) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren.
§ 5
Betreuungsbeitrag, Auswahlgebühr
(1) Das Ministerium überträgt die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz für das Verfahren zur Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber und der Betreuung ausländischer Studierender und für die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen aufgeführten Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen.
(2) Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung festlegen, dass für die Teilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung eine Auswahlgebühr erhoben werden kann.
(3) Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, dass mit den Gebühren und Beiträgen zu einer effizienten Studierendenauswahl, zu einem hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beigetragen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Regelungen betreffend den Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen
§ 6 (Fn 3)
Allgemeine Regelungen betreffend den Anspruch auf ein
Studienbeitragsdarlehen
(1) Darlehensanträge können nur bei der Einschreibung oder Rückmeldung bei der Hochschule gestellt werden. Die Bonität der Darlehensnehmer wird nicht überprüft. Ebenso entfällt die Stellung von Sicherheiten.
(2) Im Verhältnis zwischen Hochschulen und NRW.Bank gilt die Zahlung als rechtzeitig im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfolgt, wenn die NRW.Bank innerhalb der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Auszahlungstermine (15. Juni für das Sommersemester und 15. Dezember für das Wintersemester eines Jahres) das gewährte Studienbeitragsdarlehen an die Hochschule nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz auszahlt.
(3) Auf die Zeitspanne, in der nach § 12 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz der Anspruch auf Abschluss eines Studienbeitragsdarlehns besteht, werden Semester, für die nach § 8 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Ausnahme oder eine Befreiung von der Beitragsverpflichtung oder ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Studienbeitrags gewährt worden ist, nicht angerechnet.
(4) Studierende oder studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, besitzen keinen Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens nach § 12 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, es sei denn, die oder der Studierende erhält trotz dieses ersten berufsqualifizierenden Abschlusses Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nimmt solche Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch, weil ihr oder sein Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird. Für das Studium eines konsekutiven Masterstudiums gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz.
(5) Studierende und studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die sich in dem Semester der Einführung von Studienbeiträgen auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz oder in dem diesem Semester folgenden beiden Semestern zeitlich in unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befinden und die nach § 12 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz keinen Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens besitzen, wird gleichwohl ein Studienbeitragsdarlehen gewährt, wenn sie sich in einer von ihnen nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage von besonderem, existenzgefährdendem Gewicht befinden. Satz 1 gilt auch für Studierende und studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die sich in einer nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen befinden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Studienbeitragsdarlehens nach Satz 1 oder 2 vor, teilt die Hochschule dies der NRW.Bank mit und übermittelt den Darlehensantrag.
(6) Die NRW.Bank teilt der Hochschule das Nichtzustandekommen, den Widerruf, die Kündigung oder die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz mit.
(7) Die Studierenden oder studienbeitragspflichtigen Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz können nur dann ein Studienbeitragsdarlehen beanspruchen, wenn sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwilligen, die die NRW.Bank den darlehensberechtigten Studierenden bei Abschluss des Darlehensvertrages stellt. Die NRW.Bank regelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich die Durchführung des Rechtsverhältnisses aus dem Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes und dieser Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet.
§ 7
Regelungen betreffend den Anspruch auf ein
Studienbeitragsdarlehen im Falle des Studiengangwechsels
(1) Bei einem Studiengangwechsel wird für die Berechnung der Zeiten nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz die nach dem Studiengangwechsel geltende Regelstudienzeit des neuen Studienganges herangezogen. Erfolgt der Studiengangwechsel nach dem Beginn des dritten Hochschulsemesters, werden die bisher studierten Semester auf diese Regelstudienzeit im Hinblick auf die Darlehensberechtigung angerechnet.
(2) Sind bei einem Studiengangwechsel im bisherigen Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden und werden diese nach § 92 Abs. 3 Hochschulgesetz auf den neuen Studiengang angerechnet, ist der Wechsel zu dem neuen Studiengang in dem Umfang derjenigen Fachsemester des neuen Studienganges kein Studiengangwechsel im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, die die oder der Studierende entsprechend der Anrechnung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen erspart haben. Zu den Hochschulsemestern im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz rechnen auch Semester, die an einer Hochschule im europäischen oder außereuropäischen Ausland studiert worden sind.
§ 8
Sonstige Sonderregelungen betreffend
den Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen
(1) Ist der oder die Studierende an einer Hochschule in mehreren Studiengängen eingeschrieben oder ist die studienbeitragspflichtige Zweithörerin oder der studienbeitragspflichtige Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz an einer Hochschule in mehreren Studiengängen zugelassen, regelt die Hochschule in ihrer Beitragssatzung, welche Regelstudienzeit der Berechnung der Zeit, in der ein Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz besteht, und welcher Beitrag zugrunde zu legen ist.
(2) Studierende eines Lehramtsstudienganges, die bereits einen Bachelorstudiengang im Rahmen des Modellversuchs der konsekutiven Lehrerausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, können ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Weise beanspruchen, dass sie so zu stellen sind, als ob das Bachelorstudium nicht absolviert worden wäre. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung desgleichen bestimmen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer an besonderen Qualifizierungsmaßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beanspruchen können. In den Fällen des Satzes 1 und bei Vorliegen der Entscheidung nach Satz 2, teilt die Hochschule der NRW.Bank mit, ob und inwieweit die Studierenden im Sinne der Sätze 1 und 2 ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beanspruchen können und übermittelt den Darlehensantrag. § 6 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 gelten entsprechend.
Dritter Abschnitt
Regelungen betreffend die Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens (Fn 2)
§ 9
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1) Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beginnt 2 Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des Studiums folgenden nächstmöglichen Zinsanpassungstermin (15. Juni oder 15. Dezember eines Jahres). Gleiches gilt, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nicht bis zum 1. Juni eines Jahres für das Sommersemester oder bis zum 1. Dezember eines Jahres für das Wintersemester erklären, noch als Studierende oder Studierender eingeschrieben zu sein (Statusmeldung). Die Frist nach Satz 2 beginnt im Falle einer ausgebliebenen Statusmeldung dann nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ihr Ausbleiben nicht zu vertreten hat.
(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer haben bei der Darlehenstilgung die Wahl zwischen Rückzahlungsraten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Die Tilgungsverabredung bleibt unberührt.
(3) Sondertilgungen können nach Ende der Auszahlungsphase auf Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrages bei der NRW.Bank zum nächstmöglichen Zinsanpassungstermin geleistet werden. Jede Sondertilgung muss mindestens 500 Euro betragen.
§ 10
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
beim Studium eines konsekutiven Studienganges
(1) Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erhalten hat, nunmehr einen konsekutiven Masterstudiengang im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, können sie oder er für diesen Masterstudiengang auch ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beanspruchen. In diesem Fall sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.
(2) Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet, ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Monat beendet. Der Freistellungszeitraum gem. § 9 Abs. 1 verlängert sich um die Dauer der studierten Semester des Masterstudiums.
(3) Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.
§ 11
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens bei geringem Einkommen
(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag ebenfalls freigestellt werden, soweit ihr oder sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für
1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner um 480 Euro,
2. jedes unterhaltsberechtigte Kind der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers um 435 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers gelten außer ihren oder seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz bezeichneten Personen. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.
(2) Wird auf den Antrag nach § 14 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese vom Beginn des Antragsmonats an für ein Jahr. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird die Freistellung vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
(4) Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einkommen im Sinne des § 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz.
(5) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz auf Antrag von der Rückzahlung auch freizustellen, solange sie oder er ein Studienstipendium erhalten.
§ 12
Mitwirkungspflichten
(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz oder über die Minderung der Darlehenslasten im Sinne des § 15 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erforderlich sind,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.Bank Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen, Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes, Bescheide des Bundesverwaltungsamtes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorzulegen.
(2) Die NRW.Bank kann hinsichtlich der Umstände im Sinne des Absatzes 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Soweit für die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(3) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Freistellung oder Minderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. Ein späteres Vorbringen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung der NRW.Bank verzögert würde. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist hierauf hinzuweisen.
§ 13
Berechnung des Zinssatzes
Die NRW.Bank ist berechtigt die Verwaltungskosten und die auf die Stundung der Zinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten zu pauschalieren und in einem einheitlichen Prozentsatz neben den Refinanzierungskosten auszuweisen.
Vierter Abschnitt
Regelungen betreffend den Ausfallfonds
§ 14
Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen
(1) Der Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen wird zum 1. Juni 2006 errichtet.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden für jedes Rechnungsjahr im Wirtschaftsplan des Kapitels 06 109 (Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen) ausgewiesen.
(3) Die Verwaltung des Ausfallfonds kann den an ihn nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz abgeführten Betrag und sein sonstiges Vermögen mündelsicher im Sinne des § 1807 BGB anlegen. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem Ausfallfonds eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.
(4) Die prozentuale Höhe des Abführungsbetrages im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz soll langfristig kalkuliert und möglichst konstant gehalten werden. Sie wird bis zum 31. Mai eines jeden Jahres vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt; die Fondsverwaltung legt hierzu einen Vorschlag vor. Bei dem Ausfallfonds wird ein Beirat eingerichtet, der das Ministerium bei der Festsetzung nach Satz 2 berät. Abweichend von Satz 2 wird die prozentuale Höhe des Abführungsbetrages erstmalig bis zum 23. Dezember 2006 festgesetzt. Mitglieder des Beirats sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums; das Nähere bestimmt das Ministerium.
(5) Die Hochschulen führen die Abführungsbeträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz jeweils bis zum 30.6. und bis. zum 23.12. eines jeden Jahres an den Ausfallfonds ab.
§ 15
Notleidende Forderungen
Eine notleidende Darlehensforderung im Sinne des § 18 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz liegt vor, wenn
1. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten oder sonstige mit dem Darlehen zusammenhängende Forderungen innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit nicht geleistet hat,
2. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
3. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
4. ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz auf Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens zum zweiten Mal gestellt worden ist,
5. der Aufenthalt der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unter Ausnutzung der melde- und amtshilferechtlich zulässigen Möglichkeiten seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte,
6. die NRW.Bank ein ihr nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehendes außerordentliches Kündigungsrecht ausgeübt hat oder
7. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verstirbt.
Fünfter Abschnitt
Sonstige Regelungen
§ 16
Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten, die zum Vollzug des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes von den Hochschulen erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, dürfen von den Hochschulen für den Vollzug dieser Verordnung und des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Die betroffene Person ist darüber in geeigneter Weise zu unterrichten.
(2) Daten, die aufgrund der Bearbeitung von Anträgen über die Gewährung von Bonusguthaben im Sinne des § 5 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz von der Hochschulen erhoben und gespeichert worden sind, sind in einen von der regelmäßigen Verarbeitung der Studierendendaten abgeschotteten Bereich zu überführen, auf den nur die für die Bearbeitung der Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz zuständige Sachbearbeitung zugreifen kann.
(3) Die Hochschule stellt sicher, dass auf Daten, die aufgrund der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erhoben worden sind, nur die für die Bearbeitung derartiger Anträge zuständige Sachbearbeitung zugreifen kann.
§ 17
Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung
zwischen der NRW.Bank und den Hochschulen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, die Rahmenvereinbarung, die die Zusammenarbeit zwischen der NRW.Bank und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils gültigen Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2011 außer Kraft.
(2) Die Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2004 (GV. NRW. S. 428), wird mit Wirkung zum 1. April 2007 aufgehoben. Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für das Verfahren zur Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören (Auswahlgebühren-RVO NRW) vom 16. Januar 2006 (GV. NRW. S. 48), wird mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Absatz 1 aufgehoben.
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 157, in Kraft getreten am16. Mai 2006; geändert durch VO v. 14.6.2006 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 29. Juli 2006. |
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Dritter Abschnitt mit den §§ 9 - 13 neu eingefügt durch VO v. 14.6.2006 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 29. Juli 2006. Dadurch wurde der dritte zum vierten Abschnitt und der vierte zum fünften Abschnitt sowie die §§ 9 - 13 zu den §§ 14- 18. |
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In § 6 Abs. 7 Satz 2 angefügt durch VO v. 14.6.2006 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 29. Juli 2006. |