Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1,
zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
- VAP 1.2 allgVerw - Gem)
Vom 9. September 2014 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn
3)
Geltungsbereich und Anerkennung anderer Laufbahnbefähigungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 besitzt auch, wer eine vergleichbare Laufbahnbefähigung in der Finanzverwaltung oder im allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.
§ 2 (Fn
4)
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann eingestellt werden, wer
1. die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis
erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die
Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen
gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche
Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
3.
a) die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt oder
b) einen erfolgreichen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand besitzt und
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis
nachweist.
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Absatz 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigt werden soll.
§ 3 (Fn
4)
Bewerbungen
(1) Bewerbungen sind an die in § 4 aufgeführten Einstellungskörperschaften zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
ein Lebenslauf und eine Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.
§ 4
Einstellungskörperschaften
Einstellungskörperschaften sind die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, der Regionalverband Ruhr, der Landesverband Lippe sowie sonstige Gemeindeverbände.
§ 5
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) Die Einstellungskörperschaft soll sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen; das Auswahlverfahren kann auch von anderen Stellen nach anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden, die für die Personalauswahl entwickelt worden sind.
(3) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungskörperschaft auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
§ 6
Einstellung
(1) Angenommene Bewerberinnen und Bewerber sollen zum 1. August eines Jahres eingestellt werden.
(2)
Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:
1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich
vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder
ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 7 (Fn
4)
Rechtsstellung des Beamten
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungskörperschaft in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Sekretäranwärter(in)“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz (zum Beispiel Stadtsekretäranwärter(in)).
(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigungsverhältnis abschließen und damit ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung und die Arten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.
Teil 2
Ausbildung
§ 8 (Fn
5)
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen.
(2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen, insbesondere auch durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener Ausbildungsplätze, zu überwachen. In regelmäßigen Abständen hat sie die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Die Ausbilderinnen und Ausbilder informieren die Beamtinnen und Beamten über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legen die Beurteilung nach § 15 der Ausbildungsleitung vor.
(4) Als Ausbilderin oder Ausbilder im Sinne dieser Verordnung dürfen Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie hierfür fachlich geeignet sind und sich pädagogisch fortgebildet haben. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht. Er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung besitzt oder die Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist.
(5) Beschäftigte dürfen als Ausbilderinnen oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Ausbildereignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung besitzen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist.
§ 9
Ausbildungsziel
(1)
Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu
befähigen. Ihnen ist in der Ausbildung
1. das erforderliche Fachwissen,
2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,
3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen,
4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und
5. die erforderliche Sozialkompetenz
zu vermitteln.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Landes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.
§ 10 (Fn
4)
Ausbildungsdauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung und die Prüfung; er dauert bis zu zwei Jahre.
(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 20 Absatz 3) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 und 9 Satz 4, § 23 Absatz 3 Satz 2, § 25 Absatz 5) kann die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Einstellungskörperschaft verlängert werden.
(3) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungskörperschaft. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.
§ 11 (Fn
4)
Vorzeitige Entlassung
(1)
Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind zu entlassen, wenn
1. sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder
geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
2. sie den erforderlichen Punktwert (§ 20 Absatz 3) auch nach einmaliger
Verlängerung nicht erreichen.
(2) Im Fall des Laufbahnwechsels gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Ausbildung ausscheiden.
§ 12
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut |
= |
15
und 14 Punkte: |
gut |
= |
13
bis 11 Punkte: |
befriedigend |
= |
10
bis 8 Punkte: |
ausreichend |
= |
7
bis 5 Punkte: |
mangelhaft |
= |
4
bis 2 Punkte: |
ungenügend |
= |
1
bis 0 Punkte: |
§ 13
Ausbildungsgang
(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen an dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum eigenständigen Lernen verpflichtet.
§ 14 (Fn
4)
Praktische Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten sind Lernende, nicht Arbeitskräfte. Ihre Beschäftigung dient nur der Ausbildung.
(2) Sie sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden nach dem dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Ausbildung sollte mindestens die Bereiche Personal und Organisation, Öffentliche Finanzwirtschaft sowie Ordnungs- und Leistungsverwaltung enthalten. Bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann ein praktischer Ausbildungsabschnitt durch einen anderen gleichwertigen Ausbildungsabschnitt ersetzt werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert werden.
(4) Die Ausbildungsleitung hat vor Beginn der Ausbildung für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen.
(5) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf die Beamtin oder der Beamte nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.
(6) Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 15 zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte ist anzuhalten, Aufzeichnungen über den wesentlichen Inhalt der Ausbildung zu führen.
§ 15 (Fn
6)
Beurteilung
(1) Über die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist spätestens am letzten Tag der Ausbildung eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Beurteilung sind die in der Anlage 2 vorgesehenen Beurteilungsbögen zu nutzen.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn mindestens vier der fünf fachpraktischen Ausbildungsabschnitte mit „ausreichend“ oder einer besseren Bewertung abgeschlossen wurden und im Rahmen aller fünf fachpraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens ein Durchschnittswert von „ausreichend“ erreicht wird.
§ 16 (Fn
7)
Studieninstitute für kommunale Verwaltung
(1) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge und die Abnahme der Laufbahnprüfung obliegen dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung, das für das Gebiet der Einstellungskörperschaft besteht. Der Unterricht wird im Einzelnen nach dem Lehr- und Stoffverteilungsplan durchgeführt, der anhand des Rahmenlehrplans (Anlage 3) aufgestellt wird.
(2) Anträge zum Besuch eines Lehrgangs bei einem anderen Studieninstitut für kommunale Verwaltung können von der Einstellungskörperschaft für einzelne Dienstkräfte bei dem für sie zuständigen Studieninstitut gestellt werden. Dem Antrag darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe entsprochen werden.
§ 17 (Fn
8)
Theoretische Ausbildung
(1) Zu der theoretischen Ausbildung sind die Beamtinnen und Beamten rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zuzuweisen. Die Form des Lehrgangs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, dass die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an geschlossenen Lehrgängen sind für deren Dauer vom Dienst in der Verwaltung zu befreien. Zur Teilnahme an nebendienstlichen Lehrgängen werden sie im erforderlichen Umfang vom Dienst befreit.
(3) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.
(4) Der theoretischen Ausbildung ist der Rahmenlehrplan (Anlage 3) zugrunde zu legen. Das Unterrichtsvolumen und die konkreten Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Abweichungen vom Rahmenlehrplan sind nur im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium zulässig.
(5) Im Unterricht sind in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Übungsarbeiten (Klausurarbeiten) und sonstigen Leistungen (zum Beispiel mündliche Leistungen, Tests, Hausarbeiten) zu erbringen. Die Klausurarbeiten sowie die sonstigen Leistungen in den in der Anlage 4 bezeichneten Fächern werden mit Noten nach § 12 bewertet. Konnte die Beamtin oder der Beamte an einzelnen Klausurarbeiten aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann die Studienleitung im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten auf einzelne Klausurarbeiten ausnahmsweise verzichten. § 21 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 9 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung; die Entscheidung trifft die Studienleitung.
Teil 3 (Fn 9)
Prüfung
§ 18 (Fn 9)
Zweck der Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn befähigt sind. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 19 (Fn 9)
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder und die oder der Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.
(3) Die Berufung zum Mitglied oder stellvertretendem Mitglied kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Institutsleitung für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des für Kommunales zuständigen Ministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag.
§ 20 (Fn 9)
Zulassung zur Prüfung
(1) Vor der Prüfung holt die Studienleitung zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 15 ein.
(2) In der Nachweisung nach Anlage 4, die die Studienleitung erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit einem Drittel und die Noten (Punktzahlen) der im Lehrgang erbrachten Klausurarbeiten und sonstigen Leistungen mit zwei Dritteln zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen. Die Noten (Punktzahlen) der im Lehrgang erbrachten Klausurarbeiten und der sonstigen Leistungen sind im Verhältnis 3 zu 1 zu gewichten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben (Anlage 4).
(3) Beamte sind zur Prüfung zugelassen, wenn sie sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens den Punktwert 5,00 erhalten. Im Fall der Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer bereits einmal zur Prüfung zugelassen war, bedarf keiner erneuten Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
§ 21 (Fn 9)
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist in erster Linie Verständnisprüfung. Unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen voraus. Die Institutsleitung setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und praktischen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüflinge und die Benachrichtigung der Einstellungskörperschaft und der Bezirksregierung. Spätestens jeweils zehn Tage vor den Terminen sind den Prüflingen die Prüfungsfächer mitzuteilen. Die Institutsleitung trifft Regelungen zur Herstellung der Anonymität der Prüflinge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die Studienleitung, dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
(3) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen verhindert, so haben sie dies in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(5) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 3 und 4 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin abgelegt oder fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(6) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet. Bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(8) Einen Prüfling, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsichtsführung von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit einen Täuschungsversuch, so hat die oder der Aufsichtführende dies in der Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.
(9) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Prüfling zu täuschen versucht hat, können mit „ungenügend“ bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(10) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der praktischen Prüfung.
§ 22 (Fn 9)
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die Institutsleitung auf Vorschlag der Studienleitung.
(2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 5 bezeichneten Stoffgebieten zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.
(4) Die Studienleitung bestimmt, wer die Aufsicht führt.
(5) Die Aufsichtsführung fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Studienleitung unmittelbar zu übersenden.
§ 23 (Fn 9)
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer und von einem Mitglied oder stellvertretendem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Dabei sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Nach der Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Studieninstituts zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken.
(2) Bei voneinander abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.
(3) Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit „ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und eine Durchschnittsbewertung von mindestens 5 Punkten erreicht ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind dem Prüfling die Zulassung zur praktischen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 24 (Fn 9)
Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung besteht aus einer handlungs- und praxisorientierten Situation, in welcher der Prüfling vorrangig die sozialen und kommunikativen Kompetenzen nachweisen soll. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Studienleitung, aus welchem Themengebiet der Anlage 5 die zu lösende praktische Aufgabe zu entnehmen ist.
(2) Die Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von maximal 30 Minuten zu gewähren.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Sie oder er kann Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge abzugeben.
(4) Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind mit einer in § 12 festgelegten Note zu bewerten. Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird die praktische Prüfung mit „ungenügend“ bewertet, gilt die Laufbahnprüfung insgesamt als nicht bestanden.
§ 25 (Fn 9)
Gesamtergebnis
(1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.
(2) Bei der Feststellung werden
1. die Leistungen in der Ausbildung (Ausbildungspunktwert, § 20 Absatz 2) mit
30 Prozent,
2. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
3. die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 Prozent
berücksichtigt.
(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:
13,50 bis 15,00
= sehr gut
10,50 bis 13,49
= gut
7,50 bis 10,49
= befriedigend
5,00 bis 7,49
= ausreichend
1,50 bis 4,99
= mangelhaft
0,00 bis 1,49
= ungenügend.
(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(6) Weder der Prüfungsausschuss noch andere Organe des Studieninstituts können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, abändern.
§ 26 (Fn 9)
Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über den Prüfhergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten bei dem Studieninstitut mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die von ihr oder ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
§ 27 (Fn 9)
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen. Das zuständige Studieninstitut kann Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vor dem 1. August 2001 die Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 10 durch das Studieninstitut.
(4) Eine Zweitausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.
§ 28 (Fn 9)
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt die Einstellungskörperschaft auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 10 Absatz 2 ist zu beachten. Der Prüfungsausschuss bestimmt, in welchem Umfang der Lehrgang zu wiederholen ist.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Bei der Festsetzung des Ausbildungspunktwertes (§ 20 Absatz 2) sind auch die Noten der Beurteilungen über den verlängerten Vorbereitungsdienst und die Noten der während dieser Zeit im Unterricht gefertigten Übungsarbeiten sowie der mündlichen Leistung in die Berechnung einzubeziehen. Soweit der Lehrgang vollständig wiederholt ist, werden für die Bewertung der Unterrichtsleistungen ausschließlich die im Wiederholungslehrgang erteilten Noten zugrunde gelegt.
§ 29 (Fn 9)
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Für Beamtinnen und Beamte, die
die Prüfung
1. bestanden haben,
2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder
3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,
endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem ihnen das Prüfungsergebnis
bekannt gegeben wird. Erklären Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nicht
bestanden haben, erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen
(Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tag der Erklärung.
Teil
4 (Fn 9)
Laufbahnwechsel
§ 30 (Fn 9)
Befähigungserwerb durch feuerwehrdienstuntaugliche Beamte
(1) Beamtinnen und Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt,
die nach § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017
(BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen
Befähigung teilzunehmen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des
allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des
Landes Nordrhein-Westfalen der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt
durch
1. die erfolgreiche Teilnahme an dem für diese Laufbahn eingerichteten
Vorbereitungsdienst oder
2. die Teilnahme an einer Ausbildung für Verwaltungsangestellte nach der APO
Verwaltungsfachangestellte. Das zuständige kommunale Studieninstitut stellt die
erfolgreiche Teilnahme entsprechend Nummer 1 fest. Eine Prüfung darf nicht
gefordert werden.
(2) Soweit die Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst erfolgt, findet Teil 2 dieser Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfung, Anwendung.
Teil
5 (Fn 9)
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 31 (Fn 9)
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor der Verkündung dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter und der zur Ausbildung zugelassenen Beschäftigten richtet sich nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
(Fn 10)
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 27. September 2014 (GV. NRW. S. 501); geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), tritt am 1. August 2022 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.08.2022). |
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Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 1: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 8: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absätze 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 15: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 16: Absatz 1 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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§ 17: Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
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Teil 6 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |