Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung
von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern
und der Staatsprüfung (OBAS)
Vom 6. Oktober 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Reform
der Seiteneinsteigerausbildung zum
Erwerb einer Lehramtsbefähigung und zur Änderung der
AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt)
Aufgrund des § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Ziel und Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen.
Teil 2
Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung
§ 2 (Fn 4)
Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
(1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann unbeschadet der Regelung des § 4 teilnehmen, wer
1. einen an einer Hochschule nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbildungsgesetz erworbenen Hochschulabschluss nachweist, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet,
2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und
4. im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbildungserfolg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wurde.
Die Anforderung an die Mindestregelstudienzeit nach Satz 1 Nummer 1 wird auch erfüllt, wenn der Abschluss auf mehreren Studiengängen beruht und dabei ein höherwertiger Studiengang auf einem vorausgehenden Studiengang aufbaut.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen. Die Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung langjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem Zweitstudium erworben wurde, erteilt werden. In diesen Fällen entfällt das Erfordernis der positiven Prognose über den Ausbildungserfolg nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 dürfen nur für das Lehramt und nur für die Fächer an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen, die dem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss entsprechen.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit der Anerkennung eines nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 des Lehrerausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), sowie den entsprechenden Vorgängerregelungen gilt die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 als generell erteilt. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben. Die Teilnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in einem Vorbereitungsdienst oder einer berufsbegleitenden Ausbildung für ein Lehramt gestanden haben und auf eigenen Antrag aus der Ausbildung ausgeschieden sind, richtet sich nach den Vorschriften der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Solange die genannte Verordnung noch nicht erlassen ist, gelten die Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593).
§ 3 (Fn 4)
Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
(1) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung für das der Schulform und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz wird im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen. Die Entscheidung trifft, wer nach den jeweils für das Einstellungsverfahren geltenden Regelungen zur Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern berufen ist. Dabei wird festgestellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Bei dieser Prognoseentscheidung sind insbesondere für das erste Fach vorgelegte Hochschulabschlüsse und Studieninhalte zu berücksichtigen. Für das zweite Fach sind im Regelfall mindestens ein Drittel der fachwissenschaftlichen Studienleistungen nachzuweisen, die im Rahmen des jeweiligen Lehramtsstudiums für dieses Fach zu erbringen sind. Alter und Note des Abschlusses können in die Gesamtbewertung einfließen; einschlägige Berufserfahrungen sollen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist zudem eine positive Prognose hinsichtlich der Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern; einschlägige Berufserfahrungen sollen auch insofern berücksichtigt werden.
(2) Fächer der Ausbildung sind solche der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung. Ausnahmen richten sich nach den dort vorgesehenen Regelungen. Die Fächer müssen an der einstellenden Schule als Unterricht angeboten werden. Ein Wechsel der Fächer während der Ausbildung ist nicht möglich. Die Ausbildung in den Fächern evangelische Religionslehre oder katholische Religionslehre setzt die kirchliche Bevollmächtigung voraus.
(3) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung und die Ausbildungsfächer ist an das Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter einer an der schulpraktischen Lehrerausbildung beteiligten Behörde oder Einrichtung gebunden.
(4) Auf Anforderung der für das Auswahlverfahren zuständigen Stelle beauftragen die Bezirksregierungen oder die von ihnen beauftragten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für das jeweilige Einstellungsverfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer in Absatz 3 genannten Stelle. Dabei kann nur beauftragt werden, wer
1. die Befähigung zu dem von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramt oder
2. Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder
3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramtes umfasst.
Bei den Beauftragungen nach Satz 1 sollen vorrangig Vertreterinnen oder Vertreter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Berücksichtigung finden.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahrensschritte gelten unabhängig davon, ob Auswahlverfahren an einzelnen Schulen oder zentral für mehrere Schulen durchgeführt werden.
§ 4 (Fn 4)
Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung
(1) Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig sind und noch keine Lehramtsbefähigung aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben, können die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung beantragen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung im Sinne von § 3 wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 3 Absatz 3 getroffen. Grundlage der Entscheidung ist eine dienstliche Beurteilung auf Basis eines Unterrichtsbesuches in jedem der für die Ausbildung vorgesehenen Fächer.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist, dass sie unter Berücksichtigung der schulischen Belange vertretbar erscheint. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durfte die Lehrkraft bereits dreimal aufgrund schulischer Belange an der Ausbildung nicht teilnehmen ist die Bezirksregierung zu beteiligen.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten für den jeweiligen Ausbildungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme bereits im Schuldienst Tätiger an der berufsbegleitenden Ausbildung vorsehen. Wird die vorgesehene Ausbildungskapazität überschritten, entscheiden die Bezirksregierungen über die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Leistung und Eignung der Lehrkräfte.
(4) Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach Einstellung in den Schuldienst erworben haben oder erfolgreich an einer auf den Erwerb der Lehramtsbefähigung abzielenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben, werden bei begrenzten Ausbildungskapazitäten beim Zugang zur Ausbildung gegenüber anderen Lehrkräften im Sinne von Absatz 1 vorrangig berücksichtigt.
(5) Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), bleiben unberührt.
Teil 3
Ausbildung
§ 5
Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte in Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit durchschnittlich sechs Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.
(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.
(3) Die Ausbildung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis endet.
(4) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft in Ausbildung ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist.
(5) Das der Ausbildung zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden. Die Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Teilzeitform ist nicht möglich. Die Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 20 Pflichtstunden nicht unterschreiten.
§ 6
Dienstort; Ausbildungsbehörde
Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Lehrkraft in Ausbildung einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu.
§ 7
Dauer
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern.
(3) Auf Antrag können über die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Lehrerausbildungsgesetz hinausgehend genannten Zeiten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Die Dauer der Ausbildung darf in diesen Fällen in der Regel 18 Monate nicht unterschreiten. Ein Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen.
(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung der Ausbildung ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.
§ 8 (Fn 2)
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer. Dabei ist Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion besonders zu berücksichtigen. Diesem Ziel dient die wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung, die Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule gemeinsam verantworten. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs.
§ 9 (Fn 2)
Ausbildung
(1) Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(2) Von den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstunden werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und eine Wochenstunde von der Ausbildungsschule durchgeführt.
(3) Dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung.
§ 10
Verantwortung für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung findet im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Schule statt. Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Sinne einer Ausbildungspartnerschaft eng zusammen.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Lehrkräfte in Ausbildung tragen Mitverantwortung für die Gestaltung und den Erfolg ihrer Ausbildung. Sie sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.
§ 11 (Fn 2)
Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und der
Schulen
(1) Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung entwickelt als Grundlage für die fachliche und überfachliche Ausbildungsarbeit einen zeitlich und inhaltlich gestalteten standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan, der sich auf die Handlungsfelder in der Schule bezieht und den individuellen Ausbildungsprozess unterstützt.
(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung haben im Ausbildungszeitraum einen Anspruch auf mindestens 20 Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilderinnen und Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie einen Anspruch auf wöchentliche Beratung durch die Ausbilderinnen und Ausbilder der Schule.
(3) Gemeinsam von den Lehrkräften in Ausbildung verantwortete Unterrichtsvorhaben sind Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung. Den Lehrkräften in Ausbildung ist Gelegenheit zu geben, am Unterricht der Ausbilderinnen und Ausbilder der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und am Unterricht der schulischen Ausbilderinnen und Ausbilder teilzunehmen. Dieser Unterricht ist ebenfalls Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung.
(4) Die Ausbildung an der Schule schließt alle schulischen Handlungsfelder ein. Die Lehrkraft in Ausbildung hat einen Anspruch auf schulische Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer. Die Schulleitung benennt dafür für jede Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach eine schulische Ausbilderin oder einen schulischen Ausbilder, die oder der mit der schulpraktischen Ausbildung beauftragt wird.
(5) Für die Ausbildungsarbeit nach § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 4 erhält die Schule zwei Anrechnungsstunden, die für Ausbildungszwecke zu verwenden sind.
(6) In der Regel in den ersten sechs Wochen der Ausbildung findet mit jeder Lehrkraft in Ausbildung ein Ausbildungsplanungsgespräch unter der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung statt, an dem Vertreterinnen oder Vertreter der schulischen Ausbildung mitwirken. Ausgangspunkt des Gesprächs ist eine von der Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach geplante und durchgeführte Unterrichtseinheit an der Ausbildungsschule. Das Gespräch dient der Bestandsaufnahme vorhandener schulpraktischer und fachbezogener Kompetenzen sowie der Vereinbarung eines individuellen Ausbildungsplans. Das Gesprächsergebnis wird von der Lehrkraft in Ausbildung dokumentiert. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden.
(7) In den Beratungen nach Absatz 2 werden die Vereinbarungen des Ausbildungsplanungsgesprächs nach Absatz 6 kontinuierlich wieder aufgenommen, die Entwicklung von Kompetenzen und Standards, insbesondere auch in den Ausbildungsfächern, reflektiert und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung aufgezeigt. Die im Ausbildungsplanungsgespräch begonnene Dokumentation wird fortgesetzt.
(8) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein weiteres Gespräch nach Absatz 6 statt, welches die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 zum Gegenstand hat und der Feststellung des Ausbildungsstandes in den Fächern der Ausbildung dient.
(9) Nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts wird die Ausbildung gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Absatz 2 bleibt unberührt. Für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 werden Langzeitbeurteilungen gemäß § 16 der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung erstellt.
(10) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.
(11) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand. Die Lehrkräfte in Ausbildung können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.
Teil 4
Staatsprüfung
§ 12
Zweck und Verfahren der Prüfung
(1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.
(2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Solange die genannte Verordnung noch nicht erlassen ist, gelten die Vorschriften zur Zweiten Staatsprüfung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593), entsprechend.
§ 13 (Fn 2)
Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften
(1) Lehrkräfte in Ausbildung nehmen an einer Qualifizierung in Bildungswissenschaften unter Berücksichtigung ihrer Bezüge zu den Fächern der Ausbildung teil. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Qualifizierung wird mit einer gesonderten Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu den Standards für die Lehrerbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.
(2) Die Prüfung muss vor dem Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abgelegt werden. Wird die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgelegt, gilt sie als nicht bestanden.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss und auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften einen Prüfungstermin.
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die oder der nicht an der Ausbildung beteiligt ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Leiterin oder der Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften,
3. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die oder der unmittelbar an der Ausbildung des Prüflings beteiligt ist.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Das Bestehen oder Nichtbestehen ist dem Prüfling nach der Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.
(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb der folgenden drei Monate zu einem vom Prüfling im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften rechtzeitig vorzuschlagenden Termin einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen abgelegt worden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird der Prüfling zum Verfahren der Staatsprüfung nicht zugelassen. Die berufsbegleitende Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde beendet.
(7) Lehrkräfte in Ausbildung, die im Rahmen ihres Hochschulstudiums bereits bildungswissenschaftliche Studien nach dem Lehrerausbildungsgesetz durch Prüfungen nachgewiesen haben, nehmen an der Qualifizierung und Prüfung nach Absatz 1 nicht teil.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 14
Übergangsregelungen
(1) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ohne Erste Staatsprüfung oder Anerkennung ihres Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung, die vom 15. September 2008 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Ziel der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis in den Schuldienst eingestellt worden sind und die in §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, teilen der zuständigen Bezirksregierung bis zum 15. Dezember 2009 mit, ob sie an der berufsbegleitenden Ausbildung nach dieser Verordnung teilnehmen wollen. Sie werden bei begrenzten Ausbildungskapazitäten beim Zugang zur Ausbildung gegenüber anderen Lehrkräften im Sinne von § 4 vorrangig berücksichtigt.
(2) Für Lehrkräfte in Ausbildung, die die Ausbildung bis zum 30. September 2011 aufnehmen, findet die Ausbildung abweichend von § 3 Absatz 1 in einem Lehramt nach § 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), statt.
(3) Bis zum Inkrafttreten der §§ 5, 7 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) sind Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Sinne dieser Verordnung die Studienseminare für Lehrämter an Schulen und ist Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung die Zweite Staatsprüfung.
§ 15
Schwerbehinderung
(1) Schwerbehinderten können auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.
(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Die übrigen Regelungen der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 16
Ersatzschulen
(1) Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen Bedarf bei der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Die Ausbildung nach dieser Verordnung kann nur in den Lehrämtern und Fächern erfolgen, für die an öffentlichen Schulen diese Ausbildung aus Gründen dringenden Personalbedarfs in Betracht kommt.
(2) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2) trifft, wer nach den Regeln des Schulträgers über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern entscheidet. § 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
(3) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
§ 17 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 511, in Kraft getreten am 1. November 2009; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011, Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
|
§ 8, § 9, § 11 und § 13 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011. |
|
§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |
|
§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018. |