Landesausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB XII NRW)

Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)

 

(Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

 

§ 1 (Fn 4)

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch  obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

§ 2 (Fn 5)

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, und

3. die näheren Bestimmungen zur Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen nach § 92 Absatz 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint. Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

§ 2a (Fn 8)

(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig

1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
a) für Personen, die in § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannt sind, Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren; für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin teilstationäre Leistungen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erhalten, besteht die Zuständigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zur Altersgrenze des § 41 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Eingliederungshilfe nach Buchstabe a erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in einer stationären Einrichtung erbracht wird;

§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt;

2.
a) für alle ambulanten Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen von der Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne die ein selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder gesichert werden kann; werden diese Leistungen erbracht, umfasst die Zuständigkeit auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Leistungen nach Buchstabe a erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in ambulanter Form erbracht wird,

3. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

4. für die Versorgung mit Körperersatzstücken im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und größeren Hilfsmitteln im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist; größere Hilfsmittel sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt,

5. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,

a) wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,

b) wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern;

§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt;

6. für die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

7. für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; die sachliche Zuständigkeit für Hilfen in einer Pflegefamilie nach dieser Vorschrift umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind,

8. für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

9. für die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe b umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. § 4 Absatz2 und § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I. S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sind zu beachten.

(3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam.

 

§ 2b (Fn 8)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern übertragen.

 

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

 

§ 4

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

§ 5

(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 SGB X entsprechend.

(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

 

§ 6

Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

 

§ 7 (Fn 7)

(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann.

(3) Der Abruf der Erstattung erfolgt quartalsweise. Die Träger weisen innerhalb der nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Abrufzeiträume die für das jeweilige laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach. Auf Grundlage dieser gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

(4) Die Träger haben dem Land in den Monaten Februar, Mai, August und November, spätestens jedoch zu den vom für Sozialhilfe zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Terminen, für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form zu belegen.

(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres im Monat März des Folgejahres, spätestens jedoch zu dem vom zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Termin, entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen.

(6) Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung, zu den Nachweisen und zu den Terminen regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.

(7) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

(Fn 2)

§ 8 (Fn 6)

(1) Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die alle fünf Jahre fortzuschreiben sind.

(2) Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen.

§ 9 (Fn 6)

(1) Zur Förderung der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe wird eine Fachkommission gebildet. Dieser gehören Vertreterinnen oder Vertreter des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums, des für die Bereiche Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zuständigen Ministeriums, der überörtlichen Träger, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen, der Verbände der privaten Anbieter, des Landesbehindertenrates Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V. und der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben an. Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium. Zu den Aufgaben der Fachkommission gehört die fachliche Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Die Fachkommission kann hierzu zur Begleitung und Unterstützung Empfehlungen entwickeln. Aufgaben der Fachkommission sind insbesondere

1. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,

2. Erarbeitung von Empfehlungen für ein landeseinheitliches Hilfeplanverfahren,

3. Erarbeitung von Empfehlungen sowie Initiierung und Begleitung von Modellprojekten zur personenzentrierten Finanzierung und Hilfegewährung im Bereich des stationären Wohnens,

4. Erarbeitung von Empfehlungen für eine Sozialraumentwicklung,

5. Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung des persönlichen Budgets und

6. Erarbeitung einer Rahmenempfehlung zur Frühförderung unter Einbeziehung der gesetzlichen Krankenkassen.

(2) Die Fachkommission legt alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor. Die Landesregierung prüft gemeinsam mit der Fachkommission, ob eine Erweiterung der Fachkommission für weitere Themen oder die Einbeziehung weiterer Rehabilitationsträger erforderlich und sinnvoll ist.

 

(Fn 6)

In-Kraft-Treten/Befristung
(Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(Fn 3

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 816, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 2 

§ 8 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013.

Fn 3

Absätze 2 und 3 des Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 5

§ 2: Absätze 2 bis 5 angefügt durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 und 3 bis 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

§§ 8 bis 10 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; § 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 7

§ 7 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Absatz 6 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1, 2, 6 und 7 geändert und Absatz 4 und 5 neugefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 8

§§ 2a und 2b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; § 2a Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.