Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)

Vom 21. Juli 2018 (Fn 1)

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Anwendungsbereich

§ 2       Begriffe

§ 3       Allgemeine Anforderungen

 

Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4       Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

§ 5       Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

§ 6       Abstandsflächen

§ 7       Teilung von Grundstücken

§ 8       Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze

 

Dritter Teil
Bauliche Anlagen

 

Erster Abschnitt
Gestaltung

§ 9       Gestaltung

§ 10     Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

 

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 11     Baustelle

§ 12     Standsicherheit

§ 13     Schutz gegen schädliche Einflüsse

§ 14     Brandschutz

§ 15     Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

§ 16     Verkehrssicherheit

 

Dritter Abschnitt
Bauarten und Bauprodukte

§ 17     Bauarten

§ 18     Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 19     Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

§ 20     Verwendbarkeitsnachweise

§ 21     Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

§ 22     Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

§ 23     Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

§ 24     Übereinstimmungsbestätigung und -erklärung, Zertifizierung

§ 25     Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

 

Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer

§ 26     Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

§ 27     Tragende Wände, Stützen

§ 28     Außenwände

§ 29     Trennwände

§ 30     Brandwände

§ 31     Decken

§ 32     Dächer

 

Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen

§ 33     Erster und zweiter Rettungsweg

§ 34     Treppen

§ 35     Notwendige Treppenräume, Ausgänge

§ 36     Notwendige Flure, offene Gänge

§ 37     Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

§ 38     Umwehrungen

 

Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung

§ 39     Aufzüge

§ 40     Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

§ 41     Lüftungsanlagen

§ 42     Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

§ 43     Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

§ 44     Aufbewahrung fester Abfallstoffe

§ 45     Blitzschutzanlagen

 

Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen

§ 46     Aufenthaltsräume

§ 47     Wohnungen

§ 48     Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze

§ 49     Barrierefreies Bauen

§ 50     Sonderbauten

§ 51     Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude

 

Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten

§ 52     Grundpflichten

§ 53     Bauherrschaft

§ 54     Entwurfsverfassende

§ 55     Unternehmen

§ 56     Bauleitende

 

Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren

 

Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden

§ 57     Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

§ 58     Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

§ 59     Bestehende Anlagen

 

Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

§ 60     Grundsatz

§ 61     Vorrang anderer Gestattungsverfahren

§ 62     Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

§ 63     Genehmigungsfreistellung

 

Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren

§ 64     Einfaches Baugenehmigungsverfahren

§ 65     Baugenehmigungsverfahren

§ 66     Typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung

§ 67     Bauvorlageberechtigung

§ 68     Bautechnische Nachweise

§ 69     Abweichungen

§ 70     Bauantrag, Bauvorlagen

§ 71     Behandlung des Bauantrags

§ 72     Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit

§ 73     Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens

§ 74     Baugenehmigung, Baubeginn

§ 75     Geltungsdauer der Baugenehmigung

§ 76     Teilbaugenehmigung

§ 77     Vorbescheid

§ 78     Genehmigung Fliegender Bauten

§ 79     Bauaufsichtliche Zustimmung

 

Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen

§ 80     Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

§ 81     Einstellung von Arbeiten

§ 82     Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

 

Fünfter Abschnitt
Bauüberwachung

§ 83     Bauüberwachung

§ 84     Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

 

Sechster Abschnitt
Baulasten

§ 85     Baulasten, Baulastenverzeichnis

 

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86     Ordnungswidrigkeiten

§ 87     Rechtsverordnungen

§ 88     Technische Baubestimmungen

§ 89     Örtliche Bauvorschriften

§ 90     Übergangsvorschriften

§ 91     Berichtspflicht

 

 

Hinweis: Außer den folgenden Normen tritt das Gesetz zum 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 2des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421):

„(1) § 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, § 72 Absatz 3 bis 6, § 87 und § 89 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 sowie die §§ 3, 17 bis 28, 86 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 bis 7 und Absatz 11 und § 87 der Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2016, S. 1162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2017, S. 1005) außer Kraft. Im Übrigen wird die Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 aufgehoben.“

Die hier noch nicht angezeigten Normen können über den oben stehenden Link „Norm ab 01.01.2019“ vollständig angezeigt werden.

 

 

§ 62
Genehmigungsfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(2) Nicht genehmigungsbedürftig ist eine zeitlich begrenzte Änderung der Nutzung von Räumen zu Übernachtungszwecken im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen, politischen oder sportlichen Veranstaltungen. § 33 ist zu beachten.

 

§ 72
Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit

(3) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn das Bauvorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden,

2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und

3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 47 Absatz 5 und § 50 Absatz 2 Nummer 8, 10, 11, 13 oder 14 sind,

ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5 a und 5 c Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt. Ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist. Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 oder 2, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

 

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:

1. über den Gegenstand des Vorhabens,

2. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,

3. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können, dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt,

4. dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:

1. gegebenenfalls die Feststellung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

2. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,

3. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

 

(5) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen, für sie gilt § 10 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben, mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.

 

(6) Bei mehr als 20 Angrenzern, denen die Baugenehmigung nach Absatz 2 Satz 2 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 3 und 4 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden, auf Auflagen ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt, sind in die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.§ 74 Absatz 2 bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid eingesehen und nach Satz 8 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

 

§ 87
Rechtsverordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 51,

2. den Nachweis der Befähigung der in § 17 Absatz 6 und § 18 Absatz 3 genannten Personen, dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,

3. die Überwachung von Tätigkeiten bei Bauarten nach § 17 Absatz 7 und mit einzelnen Bauprodukten nach § 18 Absatz 4, dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 25 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,

4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in §§ 39 bis 41, insbesondere über Lüftungs- und Leitungsanlagen sowie über deren Betrieb und über deren Aufstellräume,

5. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 42, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie über die Lagerung von Brennstoffen,

6. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 49 Absatz 2 und 50), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

7. wiederkehrende Prüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

8. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, festzusetzen,

9. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

10. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 9 genannten Fachleute,

11. die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 48 Absatz 2 und

12. berufsqualifizierende Abschlüsse nach § 57 Absatz 2.

 

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,

2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

3. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige Stellen,

4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden,

5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen nach Absatz 1 Nummer 7 Sachverständige oder Sachkundige zu beauftragen und

6. die Berichtspflicht der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 91 Satz 2 und 3.

Sie kann dafür bestimmte Voraussetzungen festlegen, die die Verantwortlichen nach den §§ 53 bis 56 oder die Sachverständigen zu erfüllen haben. Sie muss dies in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 tun. Dabei können insbesondere die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig werden, sowie Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Sachverständigen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen und die Vergütung der Sachverständigen sowie für Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.

 

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen und

3. das Verfahren im Einzelnen.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

 

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten nach den §§ 53 bis 56 zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise dieser Personen, von Sachverständigen, Fachleuten oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

 

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25) auf andere Behörden zu übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 kann auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt. Die Befugnis darf nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden.

 

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung

1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen und

2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern.

 

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17 Absatz 2 und §§ 20 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

 

(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung nach § 74 oder Zustimmung nach § 79 einschließlich etwaiger Abweichungen nach § 69 einschließen sowie, dass § 35 des Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

 

(9) Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlassen.

 

(10) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 

§ 89
Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über

1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern,

2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,

3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen (§ 8 Absatz 2), 

4. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze sowie der Fahrradabstellplätze (§ 48 Absatz 3), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

5. die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen benutzt werden dürfen,

6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind,

7. die Begrünung baulicher Anlagen.

 

(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden.

 

(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Kinder, Familie,

Flüchtlinge und Integration

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Der Minister für Wirtschaft, Innovation,

Digitalisierung und Energie

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin für Schule und Bildung

 

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

 

Der Minister der Justiz

 

Der Minister für Verkehr

 

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

 

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

 

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten

sowie Internationales

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 4. August 2018 (GV. NRW. S. 421).