Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2
in der Umweltverwaltung, Fachrichtung Umwelttechnik des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2 – VAP U 2.2)
Vom 3. September 2018 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Einstellung
§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Teil 2
Ausbildung
§ 6 Dauer des technischen Referendariats
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der Ausbildung
§ 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsnachweis
§ 10 Beurteilung während der Ausbildung
§ 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung
§ 12 Urlaub
Teil 3
Staatsexamen, Prüfungsordnung
§ 13 Zweck des Staatsexamens
§ 14 Abnahme des Staatsexamens
§ 15 Zulassung zum Staatsexamen
§ 16 Art der Prüfungen
§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Wiederholung der Prüfung
§ 25 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 27 Prüfungsakte
Teil 4
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
§ 28 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsvorschrift
§ 30 Schlussvorschriften
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Umwelttechnik.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden,
3. ein geeignetes wissenschaftliches konsekutives Studium
a) mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Universität,
b) mit einem akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule oder
c) mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
4. am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, die in § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Für das Umweltreferendariat sind folgende Studiengänge geeignet: Bauingenieurwesen, Biochemie, Chemie/Chemietechnik, Energietechnik, Geoökologie/Hydrogeologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik und Wasserwirtschaft/Wasserbau. Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann weitere geeignete Studiengänge anerkennen und entscheidet im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden (§ 7) darüber, welche Studiengänge zum jeweiligen Einstellungstermin zugelassen werden. Diese Studiengänge werden im Rahmen der vorzunehmenden Ausschreibung rechtzeitig vor dem Einstellungstermin bekannt gegeben.
§ 2
Bewerbung
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind beim Ministerium einzureichen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife,
3. Kopien der Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 vorgeschriebenen Studiums sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
4. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.
§ 3
Einstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium nach einem geeigneten Auswahlverfahren.
(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden,
3. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, der zuständigen Meldebehörde,
5. zwei Passbilder aus neuester Zeit,
6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und
8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.
(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.
§ 4
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltreferendarin oder zum Umweltreferendar.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(3) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
a) sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
b) zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder
c) sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 15) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 24) zu beantragen.
§ 5
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt als technisches Referendariat in der Fachrichtung Umwelttechnik. Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten und für das Management in technischen Bereichen der öffentlichen Verwaltung herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem während des Studiums erworbenen Fachwissen sowie sonstigen Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse im Management, für Führungsaufgaben, im öffentlichen Recht, dabei insbesondere gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung sowie im Privatrecht zu vermitteln und für die Laufbahn zu befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
Teil 2
Ausbildung
§ 6
Dauer des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Es umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird nicht angewendet.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde (§ 7) und mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.
(3) Die Ausbildung kann, falls die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wird (§ 15 Absatz 4) oder wenn aus anderen Gründen das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Das Referendariat ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 24 Absatz 4 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
(4) Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit, Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt das Ministerium hierüber in Kenntnis.
§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der
Ausbildung
(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Ausbildungsstellen sind neben den Bezirksregierungen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und weitere Wahlstationen. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Bezirksregierung, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Diese ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendarinnen und Referendare während der gesamten Ausbildung.
§ 8
Gliederung und Inhalt der Ausbildung
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können berücksichtigt werden. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.
(4) Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft, die beim Ministerium eingerichtet ist, teilzunehmen.
(5) Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Referendarinnen oder die Referendare vor allem mit der Arbeitsweise in der Umweltverwaltung, insbesondere mit Organisation, Aufbau und Aufgaben einer obersten Landesbehörde vertraut zu machen und sie anzuleiten. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.
(6) Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1)
- in der Regel 68 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis IV,
- in der Regel 24 Wochen für den Ausbildungsabschnitt V sowie
- 12 Wochen Erholungsurlaub,
zusammen 104 Wochen.
§ 9
Ausbildungsnachweis
Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der erfolgten Ausbildung zu geben. Der Nachweis ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen.
§ 10
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. Die gemäß Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Beurteilungen sind den Beurteilten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 11
Abschließende Beurteilung der Ausbildung
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 12
Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.
(2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.
(3) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.
Teil 3
Staatsexamen, Prüfungsordnung
§ 13
Zweck des Staatsexamens
Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Führungsqualifikation nachzuweisen. Im Einzelnen soll sie oder er zeigen, dass die in ihrem oder seinem Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken verfügt.
§ 14
Abnahme des Staatsexamens
(1) Das Staatsexamen wird vom Oberprüfungsamt aufgrund des Übereinkommens über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 abgenommen.
(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann ihn auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus der Verwaltung, die möglichst ein Staatsexamen beziehungsweise eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Das Staatsexamen wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet wird. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Es soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare ausgebildet worden sind.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
§ 15
Zulassung zum Staatsexamen
(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde erfolgt dann, wenn die Referendarin oder der Referendar unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach § 10 für geeignet gehalten und die Zulassung damit befürwortet wird. Die Ausbildungsbehörde hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 4 Absatz 3 Buchstabe c) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu.
(6) Die Unterlagen nach Absatz 3 sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung.
§ 16
Art der Prüfungen
Das Staatsexamen besteht aus
- der häuslichen Prüfungsarbeit,
- den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
- der mündlichen Prüfung.
§ 17
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann.
(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen von der Referendarin oder dem Referendar unterschrieben sein.
§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden können.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus dem Bereich „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen.
(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beschäftigte mit der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 zu beauftragen. Bei der Niederschrift ist das vom Oberprüfungsamt vorgesehene Formular zu verwenden.
(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Prüfungsaufsicht abzugeben.
(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit Computern bearbeitet, wenn die Ausschussleiterinnen und -leiter dem grundsätzlich zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet. In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Einzelantrag bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende noch am selben Tag jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge sowie für Führungsaufgaben erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 22), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Das Staatsexamen ist dann nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechs Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit je Fach um längstens 15 Minuten verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist.
(5) Als Abschluss der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sie oder ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben.
(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.
§ 20
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderungsgründe zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Absatz 5, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
- 1,0 oder 1,3 = sehr gut
- 1,7 oder 2,0 = gut
- 2,3 oder 2,7 = vollbefriedigend
- 3,0 oder 3,3 = befriedigend
- 3,7 oder 4,0 = ausreichend
- 5,0 = mangelhaft
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:
- sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;
- gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;
- vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
- befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
§ 22
Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet die Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 14 Absatz 6).
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
- die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 Prozent),
- die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 Prozent) und
- die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 Prozent)
multipliziert.
Die hieraus gebildete Summe wird durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
- sehr gut
- gut
- vollbefriedigend
- befriedigend
- ausreichend
- nicht bestanden
(5) Die Prüfung ist bestanden mit
- dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00 bis 1.49,
- dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1.50 bis 2.29,
- dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.30 bis 2.99,
- „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3.00 bis 3.49,
- „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.50 bis 4.00.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
2. der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter lautet oder
3. die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" sind oder
4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder
5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder
6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(7) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 20 Absatz 1) oder
2. nach § 26 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(9) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekanntgegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
(10) Die Referendarin oder der Referendar hat das Ergebnis unverzüglich der Ausbildungsbehörde mitzuteilen.
§ 23
Prüfungszeugnis
Wer das Staatsexamen besteht, erwirbt die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung, Fachrichtung Umwelttechnik, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es geht der Referendarin oder dem Referendar mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung zu.
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Wurde das Staatsexamen nicht bestanden, so darf es einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
a) wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
b) zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
c) auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen.
(3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 22 Absatz 6 Nummer 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.
(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindesten zwei und höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
§ 25
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Diese dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 17 Absatz 3) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 18 Absatz 4) oder sonst gegen die Prüfungsordnung verstößt, dem soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die weitere Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören.
§ 27
Prüfungsakte
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamt innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.
Teil 4
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
§ 28
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erwerben die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt sowie den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsvorschrift
Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 30 Absatz 2 genannten Verordnung.
§ 30
Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst in der Umweltverwaltung vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. S. 462) außer Kraft.
Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 14. September 2018 (GV. NRW. S. 512, ber. 2019 S. 193). |