Gesetz
zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen
(Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – JVollzDSG NRW)
Vom 12. Oktober 2018 (Fn 1)
(Artikel 1 des Justizdatenschutz-Anpassungsgesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555))
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
§ 5 Rechte der betroffenen Personen
§ 6 Datengeheimnis
§ 7 Datenverantwortung
Abschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 8 Zulässigkeit der Datenerhebung
§ 9 Erhebung bei betroffenen Personen und öffentlichen Stellen
§ 10 Erhebung von Daten über Gefangene bei nicht öffentlichen Stellen
§ 11 Erhebung von Daten über Dritte
§ 12 Verarbeitung innerhalb der Vollzugsbehörde
§ 13 Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 14 Datenübermittlung bei Verlegungen, Überstellungen und Vorinhaftierungen
§ 15 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 16 Auskünfte an Opfer
§ 17 Haftmitteilungen
§ 18 Überlassung von Akten
§ 19 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
Abschnitt 3
Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 20 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
§ 21 Sicherheitsanfrage
§ 22 Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen
§ 23 Gefangenenausweise
§ 24 Einsatz von Videotechnik
§ 25 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
§ 26 Auslesen von Datenspeichern, Verarbeitung, Löschung
§ 27 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
§ 28 Fallkonferenzen
Abschnitt 4
Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten und automatisierte Verarbeitung
§ 29 Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 30 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
Abschnitt 5
Schutzanforderungen
§ 31 Zweckbindung
§ 32 Erkenntnisse aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
§ 33 Schutz besonderer Daten
§ 34 Schutz der Daten in Akten und Dateien, Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
§ 35 Protokollierung
§ 36 Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Abschnitt 6
Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke
§ 37 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
§ 38 Benachrichtigung
§ 39 Auskunftsrecht
§ 40 Akteneinsichtsrecht
§ 41 Sperrvermerke
Abschnitt 7
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung
§ 42 Löschung
§ 43 Einschränkung der Verarbeitung
§ 44 Berichtigung
Abschnitt 8
Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen, Schlussvorschriften
§ 45 Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und weiterer Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 46 Einschränkung von Grundrechten
§ 47 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen (Vollzug) für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke.
(2) Vollzugsgesetze sind das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203) und das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Vollzugliche Zwecke sind
1. die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels der Gefangenen,
2. die Vorbereitung und Durchführung von nachsorgenden Maßnahmen der Gefangenen,
3. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
4. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt,
5. die Sicherung des Vollzuges,
6. die Mitwirkung des Vollzuges an den ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch Abgabe von Stellungnahmen und das Übersenden von Akten und Vorgängen, und
7. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen.
(4) Vollzugsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung sowie das für Justiz zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(5) Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden (§§ 61, 62, 90 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, §§ 15, 48 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und §§ 60, 61 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen), finden die für Gefangene geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1. „Gefangene“
a) Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Jugendarrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird,
b) Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung einstweilig in Justizvollzugsbehörden untergebracht sind; sie stehen Untersuchungsgefangenen gleich,
2. „Anstalten“ Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung,
3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann,
4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung,
5. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken,
6. „Anonymisierung“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
7. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden,
8. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird,
9. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,
10. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,
11. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung,
12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden,
13. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“
a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
b) genetische Daten,
c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
d) Gesundheitsdaten und
e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung,
14. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden,
15. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,
16. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,
17. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde,
18. „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,
19. „öffentliche Stellen“
a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
20. „nicht öffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Nummer 19 fallen; nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Im Vollzug ist das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dieses oder ein anderes Gesetz oder eine andere auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.
(2) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit der Einwilligung hinzuweisen. Sie ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und über den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung einer Einwilligung zu belehren.
(3) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(4) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(5) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 5
Rechte der betroffenen Personen
(1) Jede betroffene Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung (§ 37),
2. Benachrichtigung (§ 38),
3. Auskunft (§ 39),
4. Akteneinsicht (§ 40),
5. Löschung (§ 42),
6. Einschränkung der Verarbeitung (§ 43) und
7. Berichtigung (§ 44).
(2) Die Vollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen Anträge der betroffenen Personen nach diesem Gesetz in der für den Antrag gewählten Form beantwortet werden. Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen schriftlich, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(3) Die Erteilung von Informationen nach den §§ 37 bis 39 erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger sachgrundloser Wiederholung von Anträgen, kann die Vollzugsbehörde den Antrag ohne Bescheid oder ohne die Angabe von Gründen ablehnen.
§ 6
Datengeheimnis
(1) Den in Vollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren.
(2) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) sind, sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung Anwendung.
(3) Personen oder nicht öffentliche Stellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Anstalt Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen oder denen von Vollzugsbehörden personenbezogene Daten von Gefangenen übermittelt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit fort.
§ 7
Datenverantwortung
(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die datenverarbeitende Stelle die Vollzugsbehörde. Sie trägt die Verantwortung für die Datenverarbeitung.
(2) Erfolgt die Übermittlung von Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt und § 12 Absatz 3, §§ 32, 33 Absatz 2 oder § 43 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfänger haben der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.
Abschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 8
Zulässigkeit der Datenerhebung
(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur erhoben werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke unbedingt erforderlich ist.
§ 9
Erhebung bei betroffenen Personen und öffentlichen Stellen
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen mit deren Kenntnis oder bei öffentlichen Stellen zu erheben.
(2) Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie in geeigneter Weise über den Verwendungszweck, das Bestehen von Löschungsfristen, Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Berichtigungsrechten sowie eine etwaige beabsichtigte Übermittlung aufzuklären. Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den betroffenen Personen zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, können personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
§ 10
Erhebung von Daten über Gefangene bei nicht öffentlichen Stellen
(1) Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der Gefangenen nur erhoben werden, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die Erhebung dieser Daten zwingend voraussetzt,
2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
4. die Gefangenen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachkommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen einer Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen,
5. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass es in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des Erhebungszwecks ihre Einwilligung erteilen würde,
6. sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass die Daten erkennbar ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person öffentlich gemacht wurden und ihr Geheimhaltungsinteresse überwiegt, oder
7. zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.
(2) Werden Daten bei einer dritten Person oder einer anderen nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der betroffenen Personen haben, erhoben werden.
§ 11
Erhebung von Daten über Dritte
Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.
§ 12
Verarbeitung innerhalb der Vollzugsbehörde
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane
des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird,
5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen oder
6. zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen
erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen innerhalb einer Vollzugsbehörde nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.
(4) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Vollzugsbehörden prüfen vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität.
§ 13
Übermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
1. Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe,
2. die Überprüfung von Angaben von Gefangenen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
3. Entscheidungen in Gnadensachen,
4. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) der Gefangenen,
6. sozialrechtliche Maßnahmen,
7. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
8. ausländerrechtliche Maßnahmen,
9. die Durchführung der Besteuerung oder
10. die Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen
erforderlich oder im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(3) Erfolgt die Übermittlung der Daten zu anderen als vollzuglichen Zwecken, muss der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art und Eingriffsintensität der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten stehen. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach § 12 Absatz 2 erfolgt oder die empfangende Stelle die Daten auch selbst hätte erheben dürfen.
(4) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann sich die betroffenen Gefangenen im Vollzug befinden, sofern die Gefangenen die Unterrichtung trotz einer Aufforderung der Vollzugsbehörde nicht unverzüglich selbst vornehmen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(5) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Gefangenen, das der Anstalt bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Gefangene über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.
(6) Im Vollzug der Untersuchungshaft unterbleiben die zulässigen Übermittlungen, wenn für die Vollzugsbehörde erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben. Die Gefangenen sind entsprechend § 17 Absatz 2 anzuhören. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der Untersuchungsgefangenen die Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach Satz 3 bei ihrer Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.
(7) § 12 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen auch zu ausländerrechtlichen Maßnahmen übermittelt werden.
(8) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden zuständigen Behörde gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit, die Zuverlässigkeit und die Aktualität der übermittelten Daten zu beurteilen. Unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten dürfen nicht mehr übermittelt werden.
§ 14
Datenübermittlung bei Verlegungen, Überstellungen und Vorinhaftierungen
(1) Bei Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen oder in Verwaltungsvorgängen, an denen mehrere Vollzugsbehörden beteiligt sind, dürfen die Vollzugsbehörden anderen Vollzugsbehörden Daten übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind. Sollen personenbezogene Daten besonderer Kategorien übermittelt werden, muss dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Vollzugsbehörden unbedingt erforderlich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus früher vollzogenen Inhaftierungen (Vorinhaftierungen). Bei der Einrichtung und der Nutzung von Verbunddateien bestimmt die Landesregierung die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere die Datenverantwortung, die jeweiligen Zugriffsrechte und den Umfang der Schutzvorkehrungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Verlegungen, Überstellungen und der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Gefangenen aus Vorinhaftierungen an die Vollzugsbehörden anderer Länder.
(2) Bei Verlegungen übermittelt die Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel sämtliche über die oder den Gefangenen vorliegenden personenbezogenen Daten und die Gefangenenpersonalakte. Die übermittelnde Vollzugsbehörde muss die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist ihr nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(3) Bei Überstellungen soll von der Übersendung der Gefangenenpersonalakte abgesehen werden, es sei denn, die Übersendung ist aufgrund der zu erwartenden Dauer der Überstellung oder aus anderen Gründen im Einzelfall erforderlich. Wird die Gefangenenpersonalakte nicht übersandt, übermittelt die überstellende Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel nur die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, für die medizinische Versorgung und für die Behandlung der Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Dateien und Unterlagen. Für Rücküberstellungen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Bei Vorinhaftierungen übermitteln die Vollzugsbehörden, in denen eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, in der Regel die Identitätsdaten des Gefangenen, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnete haftgrundbezogene Beschränkungen, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Gefangene, Daten über Besuchsverbote, Daten zu Disziplinarmaßnahmen, erzieherischen und besonderen Sicherungsmaßnahmen und die Vollzugspläne der Gefangenen.
(5) Werden Gefangene zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder der vorläufigen Unterbringung in eine Einrichtung des Maßregelvollzuges verlegt oder überstellt, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
§ 15
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
(1) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen die Vollzugsbehörden nicht öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke unbedingt erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere zulässig, soweit
1. sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Vollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder
2. es dazu erforderlich ist, Gefangenen
a) den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb einer Anstalt,
b) die Inanspruchnahme von Leistungen der in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuchs genannten Personen,
c) den Einkauf,
d) die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder
e) einen Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung
zu ermöglichen.
(3) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
(4) § 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 16
Auskünfte an Opfer
(1) Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Dies gilt nicht, wenn den Gefangenen erneut vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. § 17 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
(3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.
(5) Im Vollzug der Untersuchungshaft bleibt § 406d der Strafprozessordnung unberührt. Die Vollzugsbehörde darf Auskünfte nach § 406d der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht unmittelbar erteilen.
(6) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 hinzuweisen.
(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 finden im Jugendarrest keine Anwendung.
§ 17
Haftmitteilungen
(1) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2. von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
§ 18
Überlassung von Akten
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
1. anderen Vollzugsbehörden,
2. dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz und der Jugendgerichtshilfe,
3. den Behörden des Maßregelvollzuges,
4. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen,
5. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie
6. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden
überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde, den Strafverfolgungsbehörden oder den Gerichten mit Gutachten oder der Nachsorge von Gefangenen beauftragten Stellen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden.
§ 19
Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke
(1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist,
2. eine Nutzung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung oder Pseudonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt oder übermittelt werden.
(3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.
(5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
Abschnitt 3
Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 20
Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren
(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
1. die Aufnahme von Lichtbildern,
2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
3. Messungen und
4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten oder Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern.
(3) Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen werden. Die Anstalt übermittelt die von ihr nach Absatz 1 Nummer 4 erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt, wenn nicht
1. die Identität einer oder eines Gefangenen bereits anderweitig gesichert ist,
2. ein Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten möglich ist oder
3. eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann.
Das Landeskriminalamt veranlasst zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen den Abgleich der Fingerabdruckdaten. Weichen die personenbezogenen Daten von den der Anstalt bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Anstalt die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Anstalt darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 12 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten oder Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(5) Gefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen mit Ausnahme der zu den Gefangenenpersonalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gelten für die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung und die Berichtigung die §§ 42 bis 44.
(6) Absatz 5 Satz 1 gilt für Untersuchungsgefangene mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Löschung mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus der Haft entsteht.
(7) Im Jugendarrest finden nur Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 und 5 Anwendung.
§ 21
Sicherheitsanfrage
(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit prüft die Anstalt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren (anstaltsfremde Personen), vorliegen. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach allgemeinen Merkmalen, für welche Gefangenen- und Personengruppen regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden.
(2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
(3) Eine anstaltsfremde Person ist über den Anlass der Sicherheitsanfrage, ihren Umfang sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 10 vor der Einholung von Auskünften zu belehren.
(4) Die Anstalt darf Behörden mit Sicherheitsaufgaben um Auskunft ersuchen. Insbesondere darf sie
1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, einholen,
2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und
3. Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen
anfragen (Sicherheitsanfrage).
Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Erkenntnisse über die betroffene Person, kann die Anstalt im Einzelfall zur weiteren Sachaufklärung weitere Auskünfte oder Unterlagen bei Behörden oder der betroffenen Person einholen. Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(5) Die Anfrage nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Nummer 3 erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen.
(6) Von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen wird. Bei anstaltsfremden Personen soll die Anstalt darüber hinaus ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges Nordrhein-Westfalen eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(7) Die Anstalt übermittelt den angefragten Behörden die Identitätsdaten, namentlich den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Betrifft die Sicherheitsanfrage Gefangene, sollen darüber hinaus bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollstreckungsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung mitgeteilt werden.
(8) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden teilen der Anstalt die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Erkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen unterliegen den Übermittlungsvorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144) geändert worden ist. Die genannten Behörden dürfen die in Absatz 7 aufgeführten Daten für die Durchführung der Sicherheitsanfrage verarbeiten. Sie löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben darf.
(9) Die für die Sicherheitsanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Bearbeitung der Anfragen. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden.
(10) Die Anstalt bewertet die ihr mitgeteilten Erkenntnisse über eine Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die Anstaltsleitung entscheidet, ob sie einer anstaltsfremden Person nicht oder nur unter Beschränkungen Zutritt zur Anstalt gewährt oder sie nicht oder nur unter Beschränkungen zu der angestrebten Tätigkeit in der Anstalt zulässt. Dies gilt entsprechend, wenn die anstaltsfremde Person eine Sicherheitsanfrage verweigert. Kann eine für geboten erachtete Sicherheitsanfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann eine Tätigkeit in der Anstalt vorübergehend unter Beaufsichtigung aufgenommen oder ein Zutritt zu der Anstalt vorläufig unter Beaufsichtigung bewilligt werden, wenn dies erforderlich ist.
(11) Im Rahmen der Sicherheitsanfrage gewonnene personenbezogene Daten sind in gesonderten Akten oder personenbezogenen Dateien zu führen oder zu verarbeiten.
(12) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten zum Zwecke der Behandlung der Gefangenen ein. Eine Übermittlung der gewonnenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist nur für Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe zulässig. Eine Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und zur Verhinderung oder Verfolgung erheblicher Straftaten. Im Übrigen gelten für die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung und die Berichtigung die §§ 42 bis 44.
(13) Für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen gelten § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 7 entsprechend. Die Unterlagen oder elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über anstaltsfremde Personen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage zu vernichten oder zu löschen, wenn die betroffene Person keine Tätigkeit im Justizvollzug aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen oder elektronischen Daten fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer Tätigkeit im Justizvollzug zu betrauen.
(14) Eine erneute Sicherheitsanfrage kann erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen. Die Überprüfung anstaltsfremder Personen soll darüber hinaus spätestens nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten wiederholt werden.
(15) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 bis 5, 7 bis 11 sowie die Absätze 13 und 14 gelten entsprechend für Besucherinnen und Besucher. Eine Sicherheitsanfrage ist nur veranlasst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Sicherheitsbedenken nahelegen. Bei einer Sicherheitsanfrage teilt die Anstalt den in Absatz 4 genannten Behörden mit, für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(16) Die Absätze 1 bis 15 finden im Jugendarrest keine Anwendung.
§ 22
Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen
(1) Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von anstaltsfremden Personen festzustellen. Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
1. ihre Namen, ihre Vornamen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
2. die biometrische Erfassung von Merkmalen der Finger, Hände und des Gesichts dulden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist, um im Einzelfall den Austausch von Gefangenen zu verhindern.
(2) Die weiteren Bestimmungen der Vollzugsgesetze über die Zulassung und Durchführung von Besuchen bleiben unberührt.
§ 23
Gefangenenausweise
(1) Die Vollzugsbehörde kann Gefangene aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen oder elektronisch lesbar ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.
(2) Die Ausweise dürfen mit Einrichtungen versehen werden, die die Auslesung mittels Funk- oder Digitaltechnik ermöglichen. Auf diese Weise darf allein ein eindeutiges pseudonymisiertes Merkmal auslesbar sein. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig.
§ 24
Einsatz von Videotechnik
(1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik überwacht werden.
(2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen, in dem die Gründe für die Videoüberwachung dokumentiert werden. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Anstelle einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optisch-elektronischen Einrichtungen erstellt werden, die eine Beschreibung der optisch-elektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält.
(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
1. die Überwachung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern,
2. den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen überwacht werden, und
3. die ständig besetzten Arbeitsplätze der Beschäftigten von der Überwachung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ausgenommen bleiben, sofern dies nicht die Sicherheit der Anstalt beeinträchtigt.
(4) Bei Gefangenentransporten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Überwachung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Sicherung des Vollzuges erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(5) Die Überwachung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. § 37 bleibt unberührt.
(6) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.
(7) Die Beobachtung von Gefangenen in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur nach Maßgabe des § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 50 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 27 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 69 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des § 22 des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig, es sei denn, dass die Verarbeitung für die Nutzung von Assistenzsystemen, die eine automatisierte Situationseinschätzung als Instrument der Suizidverhinderung möglich machen, unerlässlich ist.
(8) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung eines Assistenzsystems nach Absatz 7 Satz 2. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat zudem Maßnahmen der Datensicherung und Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden.
§ 25
Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
(1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
(2) § 24 Absatz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 26
Auslesen von Datenspeichern, Verarbeitung, Löschung
(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen oder zu den in § 12 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie
1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für die betroffenen Gefangenen unzumutbar ist.
Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Erfassung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(3) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Jugendarrest keine Anwendung.
§ 27
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung erfolgt durch die ergänzende technische Beaufsichtigung einer oder eines Gefangenen bei einer Ausführung in Begleitung von Bediensteten der Anstalt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient dem Zweck, im Falle einer Entweichung der zu überwachenden Person diese auf der Grundlage eines Bewegungsprofils erleichtert wieder ergreifen zu können. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung endet mit der ordnungsgemäßen Rückkehr der zu überwachenden Person in die Anstalt.
(2) Zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung kann die für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständige zentrale Datenverarbeitungsstelle Daten über den Aufenthaltsort der Gefangenen und den Zeitpunkt der Datenerhebung (aufenthaltsbezogene Daten) mit der zugelassenen Technik, namentlich mittels Global Positioning (GPS) und Funksystemen, durch Empfangsgeräte erheben. Es kann als Sender ein Überwachungsgerät zur automatisierten Identifikation und Lokalisierung mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Person so verbunden werden, dass eine ordnungsgemäße Trennung nur durch die Anstalt oder die Überwachungsstelle erfolgen kann.
(3) Datenverantwortliche Stelle ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beauftragen.
(4) Zur Einhaltung der Zweckbindung erfolgt die Erhebung und Verarbeitung der aufenthaltsbezogenen Daten automatisiert. Bei jedem Abruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Bearbeiter zu protokollieren.
(5) Die zentrale Datenverarbeitungsstelle weist den mit dem Hand- oder Fußgelenk der zu überwachenden Personen zu verbindenden Überwachungsgeräten eine Identifikationsnummer zu, die personenbezogene Daten der zu überwachenden Personen nicht enthalten darf. Die zuständige Anstalt ordnet ein mit einer Identifikationsnummer versehenes Überwachungsgerät rechtzeitig vor einer Ausführung einer bestimmten zu überwachenden Person zu und beauftragt die zentrale Datenverarbeitungsstelle für die Zeit der Ausführung mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. In dem Auftrag sind nur die zugeordnete Identifikationsnummer des eingesetzten Überwachungsgerätes sowie der voraussichtliche Zeitraum der Überwachung zu benennen. Der Überwachungsstelle ist ein Personendatenblatt zu übersenden, das die für die Zuordnung der Überwachung erforderlichen personenbezogenen Daten und die für den Alarmfall erforderlichen Angaben enthalten darf. In das Personendatenblatt dürfen namentlich Angaben über die zuständige Anstalt, ihre Erreichbarkeit, den Namen der die Ausführung begleitenden Bediensteten und die im Falle einer Entweichung für die Fahndung und Wiederergreifung zuständige Polizeidienststelle aufgenommen werden. In der Mitteilung an die Überwachungsstelle dürfen darüber hinaus die Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der zu überwachenden Person sowie das Datum, der Zeitpunkt und der Ort der Ausführung angegeben werden.
(6) Das Überwachungsgerät ist durch Bedienstete der Anstalt anzulegen und die zu überwachende Person ist vor der ersten Ausführung in die Funktionsweise und die möglichen rechtlichen Folgen einer gewaltsamen Entfernung des Überwachungsgerätes einzuweisen. Die Einweisung ist zu dokumentieren.
(7) Die nach Absatz 1 erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten sind nach Abschluss der Ausführung innerhalb einer Frist von 24 Stunden automatisiert zu löschen. Hierzu teilt die Anstalt der Überwachungsstelle unverzüglich das Ende der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit, die die Löschung der Daten veranlasst, soweit nicht eine weitere Verarbeitung im Einzelfall zur Aufklärung und Ahndung eines Pflichtenverstoßes, zur Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher gegenwärtiger Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. Ist die automatisierte Löschung der aufenthaltsbezogenen Daten zu diesen Zwecken auszusetzen, beantragt die Anstalt dies unverzüglich bei der Überwachungsstelle. Für die erweiterten Zwecke darf die Überwachungsstelle die Daten mit Einwilligung der Anstalt unmittelbar den zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermitteln.
(8) Im Falle einer Entweichung lösen die die Ausführung begleitenden Bediensteten unverzüglich den Alarmfall aus. Hierzu benachrichtigen sie unverzüglich die Überwachungsstelle über die Entweichung. Die Verpflichtung der Anstalt und der Bediensteten zur unverzüglichen Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle bleibt unberührt. Die Überwachungsstelle darf den für die Fahndung oder die Wiederergreifung zuständigen Polizeidienststellen die bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen aufenthaltsbezogenen Daten unmittelbar mitteilen. Absatz 7 gilt entsprechend. Die Frist des Absatzes 7 Satz 1 beginnt mit der Wiederergreifung der oder des Gefangenen oder mit der Beendigung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden im Jugendarrest keine Anwendung.
§ 28
Fallkonferenzen
(1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fallkonferenzen
1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
a) tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen oder Führungsaufsicht angeordnet wurde und
b) dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, oder
2. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
a) bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 begründen und
b) eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.
(2) Der Datenaustausch darf auch in Fallkonferenzen zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung von Gefangenen stattfinden.
(3) Behördenübergreifende Fallkonferenzen dürfen zwischen den Vollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 begründen und
2. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich erscheint.
(4) An den Fallkonferenzen können die Strafvollstreckungsbehörden, die Strafvollstreckungskammer, der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, der ambulante Soziale Dienst und die Nachsorgeambulanzen beteiligt werden.
(5) Die Vollzugsbehörden dürfen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Fallkonferenzen personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und den anderen beteiligten Behörden für vollzugliche Zwecke erheben und verarbeiten.
(6) Die Vollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Fallkonferenz sowie die Teilnehmer und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenz. Die im Rahmen der Fallkonferenzen gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder in personenbezogenen Dateien zu verarbeiten.
(7) Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten und automatisierte Verarbeitung
§ 29
Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten
(1) Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten oder sonstige Akten können auch elektronisch geführt werden.
(2) Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gelten die §§ 52, 53 und 70 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 30
Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verarbeitenden Daten können im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe des § 35 protokolliert wird.
(2) Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in oder aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit die automatisierte Übermittlung von Daten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Vollzuges, zu Zwecken der Behandlung oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung oder zur Wahrnehmung von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Verantwortung für die Einrichtung von automatisierten Verfahren, Verbundverfahren und Verbunddateien trägt das für Justiz zuständige Ministerium oder die von ihm für das jeweilige Fachverfahren bestimmte Stelle. Innerhalb einer speichernden Stelle legt die Leitung der Einrichtung den Umfang der Verarbeitungsbefugnis in den einzelnen Aufgabengebieten im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium fest.
(3) Die elektronische Übermittlung personenbezogener Daten Gefangener an die eingerichteten Zentralstellen des Vollzuges erfolgt im automatisierten Verfahren.
(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat zudem Maßnahmen der Datensicherung und der Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(6) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 33 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(7) Erfolgt die Übermittlung oder der Abruf von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
(9) Die Zulässigkeit der automatisierten Übermittlung der in § 32 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, jeweils angeführten personenbezogenen Daten bleibt unberührt.
(10) Das Land kann mit anderen Ländern und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Die Absätze 1, 2 und 5 bis 8 gelten entsprechend.
(11) Die Absätze 1 bis 10 finden im Jugendarrest keine Anwendung.
Abschnitt 5
Schutzanforderungen
§ 31
Zweckbindung
(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt worden sind, nur weiterverarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn in einem Verwaltungsvorgang mehrere öffentliche Stellen beteiligt sind und es der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten bedarf, die Weiterverarbeitung der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient oder die Daten auch für diese anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.
(2) Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen von nicht öffentlichen Stellen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie auch übermittelt worden sind. Die empfangende Stelle darf diese Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.
(3) Die Vollzugsbehörde weist den Empfänger auf die Zweckbindung hin.
§ 32
Erkenntnisse aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen nur
1. für die in § 12 Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
2. für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen,
3. zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
4. nach Anhörung des Gefangenen zum Zweck der Behandlung
verarbeitet werden.
§ 33
Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Gefangener und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, sowie andere personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Gefangene dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 12 Absatz 2 und die §§ 32, 43 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Gefangener oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Gefangener oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Gefangene sind vor der Erhebung von personenbezogenen Daten über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Anstalt oder der in der Anstalt mit der Behandlung der betroffenen Gefangenen betrauten Person des psychologischen Dienstes befugt ist.
(5) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
1. eine wirksame Einwilligung der Gefangenen vorliegt oder
2. sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.
§ 34
Schutz der Daten in Akten und Dateien, Technikgestaltung und
datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Einzelne Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 3 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 1 Absatz 2 des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder § 5 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten, Krankenblätter, Therapieakten sowie von den Behörden mit Sicherheitsaufgaben nach §§ 21 und 28 erhobene und verarbeitete Daten sind getrennt von anderen Unterlagen über die Gefangenen zu führen und besonders zu sichern. Satz 2 gilt entsprechend für die im Rahmen der Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung erhobenen opferbezogenen Daten, insbesondere zur Person und zu den Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter.
(3) Es sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz),
7. personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können (Nicht-Verkettbarkeit) und
8. Verfahren so gestaltet werden, dass sie den betroffenen Personen die Ausübung der in § 5 genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit).
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen ergreifen die Vollzugsbehörden im Fall einer automatisierten Verarbeitung insbesondere die weiteren technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verarbeitung der Daten gemäß § 64 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist.
(4) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. § 56 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(5) Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
(6) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen haben sicherzustellen, dass durch die Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
§ 35
Protokollierung
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1. Erhebung und Speicherung,
2. Veränderung,
3. Abfrage,
4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5. Kombination und
6. Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität der empfangenden Stelle der Daten festzustellen. Aus der Identität der Person muss sich auch die Begründung für eine Abfrage oder Offenlegung ableiten lassen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Eigenüberwachung und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Verfolgung von Straftaten oder für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Generierung zu löschen. Die §§ 42 bis 44 gelten entsprechend.
(5) Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 36
Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Für die Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen findet § 57 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Abschnitt 6
Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke
§ 37
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Die Vollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung, die sich beziehen auf:
1. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
2. die bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3. den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Vollzugsbehörden und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen Datenschutzbeauftragten und
4. das Recht, die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und deren oder dessen Kontaktdaten.
§ 38
Benachrichtigung
(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 37 aufgeführten Angaben die folgenden weiteren Angaben:
1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
2. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
3. die Empfänger der personenbezogenen Daten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die Vollzugsbehörden die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange die Benachrichtigung
1. die Erfüllung der vollzuglichen Zwecke gefährden würde,
2. Verfahren zum Zweck der Verhütung, der Ermittlung, der Aufdeckung oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährden würde,
3. die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
4. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
5. die Rechte einer anderen Person gefährden oder beeinträchtigen würde
und das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung personenbezogener Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 39 Absatz 5, 6 und 8 entsprechend.
§ 39
Auskunftsrecht
(1) Die Vollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 haben betroffene Personen darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,
5. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Vollzugsbehörden,
7. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie
8. die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) Die Vollzugsbehörden haben unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 die Auskunft aufzuschieben, einzuschränken oder zu unterlassen.
(5) Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 38 Absatz 2 führen würde oder eine der in § 38 Absatz 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(6) Soweit die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von der Auskunft oder deren Einschränkung zu unterrichten ist, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie gemäß § 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Vollzugsbehörden zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Vollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
(7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
(8) Die Vollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung.
§ 40
Akteneinsichtsrecht
(1) Betroffene Personen erhalten auf Antrag Akteneinsicht, soweit sie nach § 39 zur Auskunft berechtigt sind, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der betroffenen Person in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(2) Bei einer Einsicht haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch eine beauftragte Rechtsanwältin, Notarin oder Verteidigerin oder einen beauftragten Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger wahrgenommen werden, kann die Akte an deren oder dessen Geschäftsräume versandt werden.
(3) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(4) Für die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken erheben die Vollzugsbehörden Auslagen. Die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung gelten insoweit entsprechend. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Ablichtungen und Ausdrucke aus der Gesundheitsakte werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
§ 41
Sperrvermerke
(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
1. aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,
2. zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter oder
3. aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben. Die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden. Im Übrigen sind sie besonders zu sichern.
Abschnitt 7
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung
§ 42
Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung unzulässig ist.
(2) Personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateien sind fünf Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und im Vollzug des Jugendarrests zwei Jahre nach der Entlassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach zehn Jahren zu löschen. Satz 3 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten. Wird bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss eines Gerichts über die in Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 genannten Fristen hinaus verlängert, tritt an die Stelle dieser Fristen der Ablauf der Bewährungszeit.
(3) Personenbezogene Daten über andere betroffene Personen sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Für die Überprüfung der Erforderlichkeit der Löschung personenbezogener Daten sind angemessene Fristen zu verfügen, die ein Jahr nicht überschreiten sollen.
(4) Soweit eine vollständige Löschung personenbezogener Daten in Akten oder Dateien nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob die Verarbeitung ganz oder teilweise eingeschränkt werden kann (§ 43).
(5) Von den Fristen in Absatz 2 Satz 1 bis 3 können für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(6) Soweit die Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, haben sie die personenbezogenen Daten der Gefangenen unverzüglich zu löschen.
(7) Werden Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen, die keine Vollzugsbehörden sind, übermittelt, müssen die Empfänger die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.
(8) Beantragen betroffene Personen die Löschung von personenbezogenen Daten, haben die Vollzugsbehörden die betroffenen Personen über ein Absehen von der Löschung oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Führt bereits die Erteilung dieser Information zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 38 Absatz 2 oder stimmt eine der in § 38 Absatz 3 genannten Stellen nicht zu, gilt § 39 Absatz 5, 6 und 8 entsprechend.
§ 43
Einschränkung der Verarbeitung
(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn
1. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen,
2. dies zur Gefahrverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zu den in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich ist,
3. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder Dritter beeinträchtigt werden können,
4. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 19 oder statistische Zwecke erforderlich ist,
5. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind,
6. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
7. durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.
In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. § 42 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.
(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, verarbeitet werden. Sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Behebung einer Beweisnot unbedingt erforderlich ist oder die betroffene Person einwilligt. Die Verarbeitung ist unter Angabe des Verarbeitungszwecks und der empfangenden Stelle zu dokumentieren.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 1 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung aufzuheben, wenn
1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
2. die Gefangenen erneut in derselben oder einer anderen Anstalt innerhalb des Bundesgebietes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Vollzug einer Strafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft oder einer in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Haftart aufgenommen wurden.
(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen die gemäß der AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766) geändert worden ist, geltenden Fristen nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin unbedingt erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
§ 44
Berichtigung
(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Sind personenbezogene Daten zu berichtigen, so ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.
(2) Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder Aktualität der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen, bevor sie die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufheben.
(3) Berichtigen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten, haben sie einer Stelle, von der sie die personenbezogenen Daten erhalten haben, die Berichtigung mitzuteilen. Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass sie unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten übermittelt oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt haben, teilen sie dies den Empfängern unverzüglich mit.
(4) Beantragen betroffene Personen die Berichtigung von personenbezogenen Daten, haben die Vollzugsbehörden die betroffenen Personen über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 5 Satz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 39 Absatz 6 und 8 findet entsprechende Anwendung.
Abschnitt 8
Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen, Schlussvorschriften
§ 45
Anwendung von Vorschriften der Vollgesetze und weiterer Vorschriften des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
(1) Für die Anordnung und die Durchsetzung von Maßnahmen gelten die Vorschriften der Vollzugsgesetze.
(2) Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Insbesondere finden die Vorschriften für
1. die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (§ 59 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
2. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 60 und 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
3. die Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen (§§ 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
4. die vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen (§ 66 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
5. die ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 (§ 67 Nummer 2 bis 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen) und
6. den Schadensersatz und betreffend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 68 und 69 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen)
Anwendung.
§ 46
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) eingeschränkt.
§ 47
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von § 35 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542).
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
Der Minister des Innern
zugleich für den Minister der Finanzen
und für den Minister der Justiz
Der Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
In Kraft getreten am 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555). |