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Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich
Vom 31. Oktober 2006 (Fn 1)
(Artikel 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474))
Abschnitt 1
Dienstrechtliche Regelungen
§ 1
Beamtenverhältnisse
Die Hochschule übernimmt die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Hochschule verfügt unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Übernahme und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung an. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie verfügt die Übernahme der Rektorin oder des Rektors; die Rektorin oder der Rektor verfügt die Übernahme der übrigen Beamtinnen und Beamten der Hochschule.
Bis zur endgültigen Bestandskraft der Übernahme sind die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.
§ 2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung
(1) Die jeweilige Hochschule tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Verselbständigung der Hochschule als Körperschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Verselbständigung als Körperschaft ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten dieser Beschäftigten gilt § 34 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend.
(2) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 von den Hochschulen übernommen worden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot
1. einer anderen Hochschule oder
2. einer anderen Landesdienststelle
auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Vermittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen.
(3) Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Abs. 1 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung bezeichneten Tarifverträge erfasst wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen des Landes bis zum 1. Januar 2008 fort, es sei denn, die Hochschule ändert diese Bestimmungen zugunsten des Hochschulpersonals.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.
Abschnitt 2
Sonstige Regelungen
§ 3
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Die dem Aufgabenbereich der jeweiligen Hochschule nach § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Körperschaft über. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Landes findet eine Gesamtrechtsnachfolge nicht statt.
(2) Zur Sicherung der Klarheit im Rechtsverkehr, zur Erleichterung des Verwaltungsmanagements im Zusammenhang mit der Verselbständigung der Hochschulen und zur vereinfachten Durchführung dieser Verselbständigung kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zur Gesamtrechtsnachfolge regeln.
§ 4
Regelungen betreffend die Finanzströme
(1) Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung
1. die Versorgungsleistungen nach § 2 Beamtenversorgungsgesetz einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge,
2. die Ausgleichszahlungen nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz,
3. die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Nordrhein-Westfalen“; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrücklage für die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung,
4. die Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“,
5. die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung die Beihilfeleistungen nach § 88 Landesbeamtengesetz und die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten.
(3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung ist der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären. § 5 Abs. 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt.
(5) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung erfolgt hierbei unentgeltlich.
§ 5
Regelungen betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung
Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums, insbesondere der Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden, oder dass die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeiten. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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