Verordnung über die Hegepläne
- Hegeplanverordnung (HegeplanVO)

Vom 19. April 2010 (Fn 1)

Auf Grund des § 30 a Absatz 1 und 4 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994(GV. NRW. S.516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:

§ 1

Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage aufgeführt.

§ 2

Für die Mindestinhalte der Hegepläne werden gemäß § 30 a Absatz 4 LFischG folgende Angaben festgelegt:

1. Allgemein: Adresse der Antragsteller, Bezeichnung, Erstelldatum und beantragte Laufzeit des Hegeplans, Fischereibezirk;

2. Gewässer: Bezeichnung des Hauptgewässers; Lageplan und geschätzte Länge des Hauptgewässers und der Nebengewässer; Beschreibung des vorherrschenden Gewässertyps (Bach oder Fluss des Berg- oder Flachlandes); Beschreibung von Gewässertyp-Abweichungen für fischereilich oder ökologisch bedeutende Abschnitte oder Nebengewässer;

3. Fischbestand: Häufigkeit der Fische und Neunaugen (massenhaft / häufig / mäßig / gering), Erfassungsmethode (Angelfischerei / Elektrofischerei / Berufsfischerei / umfassende biologische Untersuchung);

4. Hegemaßnahmen: Erfolgte und geplante Besatzmaßnahmen nach Fischart, Größenklassen und Menge, Angaben zu § 3 Absatz 2 Buchstaben a bis e LFischG, vermutete Defizite und Ursachen, Vorschläge für Verbesserungsmaßnahmen je Habitat und Besatzmaßnahme, Maßnahmen zur Umsetzung der Hegepläne unter Berücksichtigung angrenzender Fischereibezirke;

5. Fischfang: Zahl der Angler und der ausgegebenen Erlaubnisscheine je Hegeplangewässer und Jahr (bei Erlaubnisscheinen für mehrere Gewässer nur anteilige Erlaubnisscheine), Ertragseinschätzung (für die Ausgabe der Erlaubnisscheine), Statistik der gefangenen Fische (Art, Menge, Größe) je Kalenderjahr und der benutzten Fanggeräte, Beschränkungen, soweit abweichend von den Mindestbestimmungen der Landesfischereiordnung (Fanggeräte, -mengen, -maße, -zeiten, -orte).

§ 3 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 28) außer Kraft.

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

  

Fn 1

GV. NRW. S. 268, in Kraft getreten am 8. Mai 2010; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014; Verordnung vom 29. November 2016 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 20. Dezember 2018.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 20. Dezember 2018.