Gesetz
über die Gemeindeprüfungsanstalt
(Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)

Vom 30. April 2002 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt )

 

§ 1
Errichtung

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Herne. Sie kann Zweigstellen durch Satzung errichten und deren Zuständigkeit regeln.

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung regeln.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

§ 2 (Fn 4)
Aufgaben

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung durch. Sie kann mit der Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von Eigenbetrieben nach § 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie mit der Prüfung des Gesamtabschlusses nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beauftragt werden.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt bei anderen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Eigenbetrieben die überörtliche Prüfung und die Jahresabschlussprüfung durch, wenn ihr die Zuständigkeit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Kommunales zuständigen Ministeriums übertragen worden ist. Wird durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Landesrechnungshofs berührt, bedarf sie des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde; vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.

(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium und die nachgeordneten Kommunalaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im begründeten Einzelfall beauftragen. Darüber hinaus kann das für Kommunales zuständige Ministerium die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Erstellung von Gutachten beauftragen, die insbesondere der Überprüfung und vergleichenden Bewertung, auch von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, dienen. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Satz 1 anderen Prüfungsaufgaben vorgehen.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen

1. der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

2. der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung und

3. solchen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen,

beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten. Sie führt auf Antrag die Zulassungsverfahren für Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung durch.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeindeprüfungsanstalt der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter bedienen.

(6) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach § 102 Absatz 2, § 103 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Gemeindeprüfungsanstalt durchgeführt, dürfen die mit diesen Aufgaben befassten Prüfer nicht gleichzeitig in diesen Gemeinden die überörtliche Prüfung nach § 105 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder Beratungstätigkeiten nach § 105 Absatz 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wahrnehmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat insofern ein geeignetes Rotationsverfahren zur Anwendung zu bringen.

§ 2a (Fn 7)
Aufgaben auf dem Gebiet der Informationstechnologie

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt fungiert auf dem Gebiet der Informationstechnik im Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft als Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen. Die Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Die von der Gemeindeprüfungsanstalt für den kommunalen Bereich erarbeiteten Standards und Empfehlungen in dem in Absatz 1 genannten Gebiet sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Diese Standards und Empfehlungen können auch durch Bereitstellung im Internet gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik im Bereich der kommunalen Haushaltswirtschaft Zertifikate vergeben.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Systemlösungen auf und erbringt keine Datenverarbeitungsleistungen im Auftrag von Dritten.

§ 3
Organe

Organe der Gemeindeprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 4 (Fn 3)
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die Sitze der ehrenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsrat werden je zu einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder

1. des Städtetags Nordrhein-Westfalen,

2. des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und

3. des Landkreistags Nordrhein-Westfalen

besetzt. Für die ehrenamtlichen Verwaltungsräte werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Verwaltungsräte und die Stellvertreter werden von den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden nach Absatz 1 auf der Grundlage der Satzungen dieser Verbände entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle ehrenamtlichen Verwaltungsräte mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsräte durchzuführen ist. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter. Tritt ein Gewählter nicht in den Verwaltungsrat ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, ist eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit nach Maßgabe des Satzes 1 durchzuführen; entsprechendes gilt für Stellvertreter.

(3) Die regelmäßigen Wahlen der ehrenamtlichen Verwaltungsräte und der Stellvertreter sind innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände teilen das Wahlergebnis unverzüglich nach der Wahl dem Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt mit.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats finden die für die Ratsmitglieder maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 31 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der zu prüfenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen betrifft, die sich aus deren Zugehörigkeit zum Kreis der durch die Gemeindeprüfungsanstalt zu Prüfenden ergeben, und wenn diese Verpflichtungen für alle der Prüfung unterliegenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten unter Leitung des ältesten Mitglieds aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter.

(6) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.

(7) Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden finden § 47 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und von Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 3 und 4, § 49 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 und § 54 mit Ausnahme von Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.

§ 5 (Fn 3)
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Erlass von Satzungen,

2. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses,

3. die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2,

4. die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und

5. sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.

(2) Der Verwaltungsrat kann dem für Kommunales zuständigen Ministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen, Vorschläge unterbreiten.

(3) Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrats Akteneinsicht gewährt wird.

§ 6 (Fn 3)
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Beamter auf Zeit. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

(2) Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Präsident ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Entscheidung über die Wiederbestellung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit getroffen wurde. Lehnt der Präsident die Wiederbestellung ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Landesregierung.

(3) Der Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt muss die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Er ist Beamter auf Lebenszeit.

(4) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt. Das für Kommunales zuständige Ministerium nimmt für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und dessen Stellvertreter die Aufgaben der obersten Dienstbehörde, für den Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt auch die des Dienstvorgesetzten wahr. Die Stellen des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt und seines Stellvertreters sind auszuschreiben, bei Wiederbestellung des Präsidenten kann hiervon abgesehen werden.

§ 7
Zuständigkeiten des Präsidenten

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Aufgaben nach § 2 und im Übrigen für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.

(2) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 8
Beschäftigte der Gemeindeprüfungsanstalt

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen.

(2) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt. Bei der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten handelt der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Beschäftigte, die Prüfungen vornehmen (Prüfer), sollen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für ihre Tätigkeit erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Für die Prüfung des Baubereichs sind auch Beschäftigte mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst oder einer gleichwertigen Fachausbildung zugelassen.

(3) Die Prüfer sind bei Ausführung eines Prüfungsauftrags hinsichtlich ihrer Feststellungen, Wirtschaftsprüfer auch bei der Beurteilung dieser Feststellungen, an Weisungen nicht gebunden. Glaubt ein Prüfer, einen Auftrag nicht unbefangen erfüllen zu können, so hat er hierauf unter Darlegung der Verhältnisse hinzuweisen. Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt hat den Prüfer von der Amtshandlung zu befreien, wenn er die Befangenheit für begründet hält.

§ 9 (Fn 4)
Haushaltswirtschaft und Prüfung

(1) Für die Haushaltswirtschaft gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein.

(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Verwaltungsrats zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeindeprüfungsanstalt aufweist.

(3) Die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt.

§ 10 (Fn 5)
Entgelte

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit, mit Ausnahme der Prüfungen gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, Gebühren in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist. Der Zeitraum für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes kann angemessen verlängert werden.

(2) Für Prüfungsleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, für Gutachten gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 und für Beratungsleistungen gemäß § 2 Absatz 4 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.

§ 11
Deckung des Aufwands

Das Land gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt einen jährlichen Zuschuss zur Deckung des Aufwands, der nicht durch die Gebühren und Entgelte gem. § 10 sowie die sonstigen Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Der Zuschuss beträgt 2,91 Mio. Euro. Der Betrag verändert sich in den nachfolgenden Haushaltsjahren jeweils in dem Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 im abgelaufenen Haushaltsjahr verändert hat.

§ 12 (Fn 6)
Aufsicht

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des für Kommunales zuständigen Ministeriums. §§ 121 bis 125, 127 und 128 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) Satzungen sind dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen. Sie sind im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Satzungen können auch durch Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 13 (Fn 3)
Verwaltungsvorschriften

Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 14 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Hinweis

Übergangsregelungen
zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19

(Artikel 21 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644))

(1) Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

(2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

(3) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

(4) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

 

Zusatz:

(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432))

 

Artikel 8

Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7

 

§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage

Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.

§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012

Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.

§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre

Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre

Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

 

Artikel 9

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Artikel 10

Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes

 

§ 1
Überprüfung

Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.

§ 2
Bericht an den Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.

 

Artikel 11

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.

 

 

 

Fn 1

GV. NRW S.160; geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 5 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 14 angefügt durch Artikel 5 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

§ 4, § 6 und § 13 geändert, § 5 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 4

§ 2, § 9 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 5

§ 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 6

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.

Fn 7

§ 2a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.