Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“
Vom 18. November 2008 (Fn 1 )
(Artikel 2 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710))
§ 1
Name, Rechtsform, Sitzung
(1) Unter dem Namen „Stiftung für Hochschulzulassung“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1. Gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen. Die Unterstützung bezieht sich auf die Durchführung der Zulassungsverfahren, insbesondere durch die Errichtung eines Bewerbungsportals mit
a) Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,
b) Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren Vorgabe,
c) (Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,
d) Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen,
e) Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der Hochschulen,
f) Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,
g) Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen (Clearing).
2. Gemäß Artikel 2 Nr. 2 des Staatsvertrags Durchführung der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren.
(2) Darüber hinaus kann die Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung durchführen.
(3) Die Stiftung hat das Recht, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4
Stiftungssatzung
Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium); sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
3. der Aufsichtsrat.
(2) Zur Unterstützung der Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung einen Beirat einsetzen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Hochschulen zusammen.
(2) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Hochschulvertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stimmberechtigt; Beschlüsse kommen nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.
(3) Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(4) Dem Stiftungsrat gehören an:
1. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen,
3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit beratender Stimme.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Ländern entsandt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bestellt die Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit den nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen für die Dauer von vier Jahren.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 angehören. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 führt ein Ländervertreter den Vorsitz, der dafür von der Kultusministerkonferenz bestellt wird.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über den Stand der Erfüllung der Stiftungsaufgaben. Der Stiftungsrat kann von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie regelt insbesondere, inwieweit die Durchführung der laufenden Geschäfte auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen wird.
§ 8
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9
Geschäftsstelle der Stiftung
(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
(3) Auf das Personal der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt den Wirtschaftsplan fest. Hierzu ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, die ihrerseits die Mehrheit seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 voraussetzt. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.
(3) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(6) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
§ 11
Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums. § 76 Abs. 2 bis 4 Hochschulgesetz gelten entsprechend.
§ 12
Dienstrechtliche Regelungen
(1) Das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.
(2) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der Zentralstelle beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.
(3) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.
(5) Die dem Aufgabenbereich der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge auf die Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die Stiftung erfolgt unentgeltlich.
(6) Wahlberechtigt im Sinne von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.
§ 13
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bekannt gegeben wird. (Fn 2)
(2) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
GV. NRW. S. 710. |
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Gem. Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280) ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. |