Gesetz
über einen Bergmannsversorgungsschein
im Land Nordrhein-Westfalen
(Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)

Vom 20. Dezember 1983 (Fn 1)

(Fn 6)

§ 1
Geschützter Personenkreis

Den Bergmannsversorgungsschein nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag Bergleute, die während ihrer Untertagebeschäftigung im nordrhein-westfälischen Bergbau die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 erfüllt haben.

§ 2 (Fn 6)
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein – nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd

a) die Untertagearbeit aufzugeben oder

b) Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder

c) keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46°C, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29°C zu verrichten oder

d) Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder

e) eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit in meßbarem Grade gemindert ist.

Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalles unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich.

(2) Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch die Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sind und während dieser Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört haben, wenn

a) sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind, ohne teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu sein, oder

b) ihnen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen.

Der Anspruch auf den Bergmannsversorgungsschein nach den Buchstaben a) und b) entfällt für solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Eintritts der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder des Wegfalls einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bergwerksbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Bergbau-Spezialgesellschaften und sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verrichten.

§ 3 (Fn 6)
Wartezeit

(1) Auf die fünfjährige Wartezeit werden alle im deutschen Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sowie die Untertagezeiten angerechnet, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in solchen ausländischen Staaten zurückgelegt worden sind, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, durch das die Anrechnung knappschaftlicher Versicherungszeiten oder gleichgestellter Zeiten gewährleistet ist. Hierzu gehören auch Untertagezeiten, die auf Grund sonstiger Regelungen in der bundesdeutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.

(2) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluß an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet. Dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.

(3) Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entweder eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 erhalten haben oder im Bergbau vermindert berufsfähig geworden sind.

§ 4 (Fn 6)
Beschäftigungspflicht

(1) Private Arbeitgeber - mit Ausnahme der Bergwerksbetriebe - und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber) sind verpflichtet, in ihren Betrieben und Dienststellen in Nordrhein-Westfalen Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins zu besetzen. Diese Pflicht wird durch die Beschäftigungspflicht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen nicht berührt.

(2) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten die Dienststellen im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne dieses Gesetzes gilt § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die besonderen Grundsätze und Vorschriften über die Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung und Beförderung der Beamten, und die tarifrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 5
Umfang der Beschäftigungspflicht

(1) Arbeitgeber, die über mindestens einhundert Arbeitsplätze im Sinne des § 4 verfügen, haben auf 1 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber der Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen.

(2) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nach Absatz 1 sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

§ 6 (Fn 6)
Pflichten der Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtzahl um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. Bei der Auswahl der Arbeitsplätze hat er Bedacht darauf zu nehmen, daß solche Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins besetzt werden, die ihrer Natur nach der Eignung des in Betracht kommenden Personenkreises entsprechen und darüber hinaus Gelegenheit bieten, die vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. Soweit erforderlich sind im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeitsplätze zweckentsprechend einzurichten. Die Einstellung von Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins darf nicht durch zu hohe Eignungsanforderungen erschwert werden.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Zentralstelle und der zuständigen Agentur für Arbeit die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Zentralstelle hat dahin zu wirken, daß die Arbeitgeber ihre Pflichten nach Absatz 1 gewissenhaft erfüllen. Sie hat die Arbeitgeber der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber nachhaltig zu unterstützen und auf erforderliche Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen und Wohnmöglichkeiten Einfluß zu nehmen, damit möglichst ein Absinken in der sozialen Stellung der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber vermieden wird.

(4) Im Benehmen mit der zuständigen Agentur für Arbeit kann die Zentralstelle nichtbergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, deren Verwendbarkeit für den vorgesehenen Arbeitsplatz bei der Einstellung noch nicht endgültig beurteilt werden kann, bis zur Dauer von längstens sechs Monaten auf Probe einzustellen. Für die Dauer der Probezeit sind diese Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bergbaulichen Beschäftigungsbetrieb ohne Entgelt zu beurlauben.

§ 7
Auswahlrecht

Der Arbeitgeber hat das Recht der Auswahl unter denjenigen Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins, die bereit sind, mit ihm ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

§ 8 (Fn 7)
(aufgehoben)

 

§ 9 (Fn 8)
Hausbrandkohlen und sonstige Vergünstigungen

(1) Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung sind. Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhalten Empfänger einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird. Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.

(2) Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden. Soweit das Mietverhältnis ohne Verschulden des Mieters aufgelöst wird, hat der bisherige Bergbau-Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Zentralstelle die anderweitige zumutbare wohnliche Unterbringung des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins nach Kräften zu fördern.

(3) In jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb sind dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Anrechnung der Untertagezeiten darf sich jedoch - außer bei Betriebsrenten - nicht mehrfach auswirken; soweit die Anrechnung zu mehreren Betriebsrenten führt oder sich auf deren Höhe auswirkt, dürfen die einzelnen Renten entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit so weit - auch unter die Mindestbeträge - gekürzt werden, daß sie zusammen den günstigsten Einzelbetrag nicht überschreiten.

§ 10 (Fn 6)
Kündigungsschutz bei ordentlicher Kündigung

(1) Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. Bei der Entscheidung hat sie die Untertagezeiten zu berücksichtigen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2) Die Zentralstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt werden und zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zentralstelle die Zustimmung erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden und weiterhin die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfüllt wird.

(4) Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Mensch mit schwerer Behinderung, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch auszusetzen. Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.

§ 11 (Fn 6)
Erweiterter Kündigungsschutz

(1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.

(2) Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.

§ 12
Ausnahmen vom Kündigungsschutz

(1) Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus fortbesteht. Dies gilt auch für eine vereinbarte oder nach arbeitsrechtlichen Regelungen vorgesehene Probezeit innerhalb eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

§ 13
Vergünstigungen in Sonderfällen

Die §§ 9 bis 12 gelten auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu sein.

§ 14 (Fn 6)
Aufhebung der Zuerkennung des
Bergmannsversorgungsscheins

(1) Die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben, wenn

a) die Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 wieder zurückgenommen wird oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 nicht mehr vorliegt und dem Berechtigten ein Untertagearbeitsplatz zur Verfügung steht, der seiner früheren Tätigkeit entspricht,

b) ein arbeitsloser Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund ablehnt,

c) ein Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins die Vermittlung auf einen für ihn zur Verfügung stehenden und zumutbaren Arbeitsplatz ohne triftigen Grund wiederholt ablehnt, obwohl er selbst eine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues beantragt hat oder seine Vermittlung nach außerhalb des Bergbaues als von der Betriebsleitung erstrebte und von der Betriebsvertretung für notwendig anerkannte Freisetzungsmaßnahme im Bergbau erforderlich wird.

(2) Einer Verweigerung der Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) ist es gleichzuachten, wenn ohne triftigen Grund die Mitwirkung an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt wird, die im Benehmen zwischen Zentralstelle und der Agentur für Arbeit durchgeführt werden sollen, um dem Berechtigten einen zumutbaren Arbeitsplatz zu verschaffen.

(3) Von der Aufhebung der Zuerkennung kann abgesehen werden, wenn sie für den Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 15 (Fn 6)
Mitwirkung

Für die Mitwirkung des Antragstellers und des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins gelten die Vorschriften der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 16 (Fn 3)
Durchführung des Gesetzes

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein. Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

§ 17 (Fn 6)
Verfahren, Datenschutz

(1) Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.

(2) Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch des entsprechend.

(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz steht der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen. Zuständig in erster Instanz ist diejenige Kammer des Sozialgerichts, die über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau entscheidet. Hat der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Zentralstelle ihren Sitz hat.

§ 18 (Fn 7)
(aufgehoben)

 

§ 19 (Fn 6)
Antrag in besonderen Fällen

In den Fällen, in denen die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins bisher wegen Fristversäumnisses nicht möglich war, ist der Bergmannsversorgungsschein nunmehr auf Antrag zuzuerkennen, wenn die Untertagearbeit nach dem 31. Dezember 1970 endete oder die Rente wegen Erwerbsminderung nach diesem Zeitpunkt bindend entzogen oder in Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch umgewandelt wurde, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.

§ 20 (Fn 4)
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines § 18 Satz 3, der am Tage nach der Verkündung(Fn 5) in Kraft tritt, am 1. Januar 1984 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2013 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 635, geändert durch Gesetz v. 19.3.1996 (GV. NW. S. 136); Artikel 228 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019.

Fn 2

entfallen.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 4

§ 20 geändert durch Artikel 228 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1983.

Fn 6

Einleitungssatz gestrichen sowie § 2, § 3, § 4, § 6, § 10, § 11, § 14, § 15, § 17 und § 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 7

§ 8 und § 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 21. Mai 2009.

Fn 8

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 10. April 2019.