2000

Gesetz
zur Eingliederung von Landesoberbehörden
und Unteren Landesbehörden in die
Bezirksregierungen

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)
(Artikel 1 des 2. ModernG v. 9.5.2000)

§ 1

Die dem Landesamt für Ausbildungsförderung durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Köln übertragen. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird aufgelöst.

§ 2

Die dem Landesoberbergamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesoberbergamt wird aufgelöst. Die Bergämter sind der Bezirksregierung Arnsberg nachgeordnet.

§ 3

Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Münster übertragen und in einer eigenen Abteilung wahrgenommen. Das Landesversorgungsamt wird aufgelöst. Die Versorgungsämter sind der Bezirksregierung Münster nachgeordnet.

§ 4

Die den Seemannsämtern durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen. Die Seemannsämter werden aufgelöst.

§ 5 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesen Regelungen ist dem Landtag bis Ende 2009 zu berichten.

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

§ 5 angefügt durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.