Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes
(Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP2.1)

Vom 5. August 2008 (Fn 1) (Fn 3)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Teil I
Allgemeine Regelungen

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für

1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und

3. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 1a (Fn 8)
Anerkennung anderer Laufbahnen

(1) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für eine der in § 1 genannten Laufbahnen besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle dort genannten Laufbahnen.

(2) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen.

§ 2 (Fn 11)
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 7) für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt

(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden soll.

§ 3 (Fn 14)
Bewerbung

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind

1. für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Besoldung und Versorgung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden,
2. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, die Städte, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband Lippe, der Regionalverband Ruhr beziehungsweise die durch diese im Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3. für die Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

§ 4 (Fn 12)
Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (§ 7) geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.

(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen berücksichtigt.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

§ 5
Einstellungszeitpunkt, Zulassung

(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.

(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:

1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
2. Gesundheitszeugnis,
3. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6 (Fn 13)
Rechtsstellung

(1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.

§ 7
Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Fachhochschule genannt.

§ 8 (Fn 13)
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann für bis zu zwei Modulprüfungen ab dem zweiten Studienjahr eine als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung ein weiteres Mal wiederholt werden.

Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden.

In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn

1. sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,
2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe oder
3. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10a Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.

(3) Für Studierende nach § 18 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.

(4) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.

(5) Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der  Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde.

Teil II
Ausbildung

§ 9
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden einen Hochschulgrad „Bachelor“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,
2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.

§ 10 (Fn 5)
Gliederung des Studiums

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den Einstellungsbehörden beziehungsweise ausbildenden Stellen. Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden der Fachhochschule zu; für die fachpraktische Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden den ausbildenden Stellen zu.

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossene Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung (§ 17) festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 13 oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet.

(3) Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Studienleistungen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.

§ 10a (Fn 10)
Dauer des Studiums

(1) Die Ausbildung dauert unbeschadet des § 8 drei Jahre. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(3) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.

(4) Für Studierende, die einem Bundes- oder Landeskader (A- bis C-Kader) angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung, um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden.

(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können von dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule beizufügen.

(6) Das Studium kann entsprechend der gesetzlichen Regelungen während der Elternzeit in der fachpraktischen Studienzeit auch in Teilzeit mit einem reduzierten Umfang der Tätigkeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Die fachpraktischen Studienzeiten sind im Umfang der Reduzierung im nächsten fachpraktischen Studienabschnitt bzw. im Anschluss an das Abschlusspraktikum nachzuholen. Das Studium verlängert sich ohne Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung um die entsprechende Nachholung. Der Studienverlauf bleibt im Übrigen unberührt. Ein Studium in Teilzeit ist während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten nicht möglich.

§ 10b (Fn 8)
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen

Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an der Bachelorprüfung (§ 12 Absatz 1) auf Antrag vom Prüfungsamt der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen mit deren Zustimmung beobachtend teilnehmen.

Teil III
Prüfungsangelegenheiten

§ 11 (Fn 6)
Prüfungsausschuss

(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachhochschule und der Fachpraxis zusammensetzt.

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule.

(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

(4) Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Fachhochschule ein Prüfungsamt eingerichtet.

§ 12 (Fn 4)
Bachelorprüfung, Gesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums endgültig nicht bestanden ist.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistungen während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit einschließlich eines Kolloquiums mit 20 Prozent gewichtet.

§ 13 (Fn 5)
Bewertung von Studienleistungen

Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

 

Laufbahnrechtliches Bewertungssystem

Bachelor-Bewertungssystem

in Noten

in Worten

in Noten

in Worten

sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

sehr gut
(1,0 oder 1,3)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

gut
(1,7 oder 2,0 oder 2,3)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend (3)

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

befriedigend
(2,7 oder 3,0 oder 3,3)

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend
(3,7 oder 4,0)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

nicht ausreichend
(5,0)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung

ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.

§ 14 (Fn 4)
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Fachhochschule einen Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ beziehungsweise „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 6 Abs. 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

Teil IV
Evaluierung, Hochschulregelungen

§ 15
Evaluierung

Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. In die Evaluierung sollten unter Leitung und Organisation der Fachhochschule Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Studierende, Prüflinge, Lehrende und das Innenministerium einbezogen werden. Über den Stand der Evaluierung ist dem Innenministerium jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu berichten.

§ 16 (Fn 9)
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiter verarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit oder Kolloquium, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.

(2) Die Fachhochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.

(3) Die gemäß Absatz 1 erhobenen und gemäß Absatz 2 übermittelten Daten sind spätestens vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.

§ 17 (Fn 14)
Studienordnung

(1) Die Fachhochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu

1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung und
5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium.

Teil V (Fn 6)
Regelaufstieg, Polizeidienstunfähigkeit

§ 18 (Fn 6)
Regelaufstieg

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung nach Maßgabe der Regelungen für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).

§ 19 (Fn 6)
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erwerben die Befähigung für eine andere Laufbahn nach Maßgabe des § 115 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zulassungsentscheidung zum Laufbahnwechsel trifft die zuständige Bezirksregierung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 4 anzuwenden sind.

(2) Die erforderliche Unterweisungszeit dauert bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 ohne Laufbahnprüfung drei Jahre. Sie ist sowohl an der Fachhochschule als Gasthörerin oder Gasthörer als auch bei einer Ausbildungsbehörde abzuleisten. Für die erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit und damit zum Erwerb der Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Dienstes sind grundsätzlich im Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst fachwissenschaftliche und fachpraktische Ausbildungsabschnitte sowie ein Kolloquium zu absolvieren und mit Leistungsnachweisen abzuschließen. Generelle Prüfungserleichterungen können gewährt werden. Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die während des Studiums erbrachten Leistungen mit 80 Prozent und das Kolloquium mit 20 Prozent berücksichtigt.

(3) Zum Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugelassene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Laufbahnprüfung können die Befähigung durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben (erstes und zweites Studienjahr an der Fachhochschule). Hierfür sind fachwissenschaftliche Veranstaltungen und fachpraktische Ausbildungsabschnitte erfolgreich abzuschließen.

(4) Für die Unterweisungszeit gelten die jeweils aktuellen Regelungen der Studienordnung (§ 17) für den Studiengang Staatlicher Verwaltungsdienst. Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das Ministerium für Inneres und Kommunales durch Erlass.

Teil VI (Fn 7)
Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 (Fn 7, 3)
Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen

Für Studierende, die im September 2016 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst im Bachelor-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin diese Verordnung in der bis zum 22. August 2017 geltenden Fassung Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch Fachhochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt.

§ 21 (Fn 7, 11)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 1. September 2008; geändert durch VO vom 6. August 2009 (GV. NRW. S. 433), in Kraft getreten am 29. August 2009; VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551, ber. S. 574), in Kraft getreten am 12. September 2013; Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017; Verordnung vom 16. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Überschrift, § 1, § 20 (früher § 18) neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017.

Fn 4

§ 12 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013.

Fn 5

§ 10 und § 13 neu gefasst durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013.

Fn 6

§ 11 geändert sowie Teil V mit den §§ 18 und 19 neu eingefügt durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010; § 18 neu gefasst und § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017.

Fn 7

Teil V und §§ 18 u. 19 (alt) umbenannt in Teil VI mit den §§ 20 und 21 (neu) durch VO vom 30. Juli 2010 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 14. September 2010.

Fn 8

§§ 1a und 10b eingefügt durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; § 1a Absatz 2 und § 10b neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017. 

Fn 9

§ 16 geändert durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013.

Fn 10

§ 10a eingefügt durch VO vom 17. August 2013 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 12. September 2013; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 11

§ 2 zuletzt geändert und § 21 neu gefasst durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 12

§ 4 geändert durch Verordnung vom 21. August 2014 (GV. NRW. S. 477), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 13

§ 8 zuletzt geändert und § 6 geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 24. August 2017.

Fn 14

§ 3 und § 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.