Landesausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB XII NRW)
Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)
(Artikel
1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
§ 1 (Fn 4)
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen.
(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 2 (Fn 5)
(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
1. die Festsetzung des Barbetrages nach § 27b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
2. die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.
(1a) Zuständige Behörde nach § 27b Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der Bekleidungspauschale festsetzt.
(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.
(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.
(4) Soweit die Träger Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint. Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf
1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und
2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 2a (Fn 8)
(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
a) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung oder in einer gemeinschaftlichen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und für die unabhängig von der Wohnform weiterhin Eingliederungshilfe oder in einer stationären Einrichtung Leistungen nach Buchstabe a erbracht werden;
§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Erbringung von stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberührt,
2. alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; eine Kostenerstattung im Sinne von § 103 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht,
3. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
a) wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren oder
b) wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern;
§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
4. die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
5. alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder für die Betreuung über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind; für Volljährige in einer Pflegefamilie gilt dies nicht für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel und
6. die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen Träger arbeiten mit den örtlichen Trägern und mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen. Dies gilt insbesondere, wenn neben den in Absatz 1 genannten Leistungen zugleich auch Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im gemeinschaftlichen Wohnen im Sinne von § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird. Zur Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen sind Arbeitsgemeinschaften zu bilden. § 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
(2a) In den Fällen von Absatz 2 Satz 3 arbeiten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe neben den für die Existenzsicherung zuständigen örtlichen Trägern auch mit den Leistungsanbietern von gemeinschaftlichem Wohnen eng zusammen. Durch geeignete Verfahren stellen der überörtliche Träger und der Träger der Eingliederungshilfe als Träger der Fachleistung und der örtliche Träger als Träger der Existenzsicherung sicher, dass die sozialen Rechte der betroffenen Leistungsberechtigten verwirklicht werden und keine Leistungslücken entstehen. Die Beteiligten tauschen die notwendigen Informationen zur Berechnung der jeweiligen Leistung vor der Entscheidung über die Festsetzung aus. Unter Hinweis auf § 42a Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 und 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Beteiligten insbesondere die Höhe der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung gemeinsam festlegen. § 8 bleibt unberührt.
(3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam.
(4) Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen.
§ 2b (Fn 8)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern übertragen.
§ 3 (Fn 9)
(1) Die überörtlichen Träger können zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Für die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger im Rahmen ihrer Fachaufsicht Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen.
(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.
§ 4
(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.
(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 5 (Fn 10)
(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.
§ 6
Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.
§ 7 (Fn 7)
(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann.
(3) Der Abruf der Erstattung erfolgt quartalsweise. Die Träger weisen innerhalb der nach § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Abrufzeiträume die für das jeweilige laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach. Auf Grundlage dieser gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(4) Die Träger haben dem Land in den Monaten Februar, Mai, August und November, spätestens jedoch zu den vom für Sozialhilfe zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Terminen, für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form zu belegen.
(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres im Monat März des Folgejahres, spätestens jedoch zu dem vom zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten Termin, entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen.
(6) Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung, zu den Nachweisen und zu den Terminen regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.
(7) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.
(Fn 2)
§ 8 (Fn 11)
(1) Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die alle fünf Jahre fortzuschreiben sind.
(2) Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen.
(3) Die örtlichen und überörtlichen Träger unterrichten das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium beginnend mit dem Jahr 2021 alle drei Jahre über den Stand der Zusammenarbeit und der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 und der Vereinbarungen nach § 2a Absatz 2a.
§ 9 (Fn 12)
(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium leitet den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteil an der Bundeserstattung nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe, die Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen und diese nach Absatz 2 mitgeteilt haben, nach Erhalt weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2 gemeldeten Daten. Die Weiterleitung der Bundesmittel je Kalendermonat im Meldezeitraum erfolgt entsprechend § 136a Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung an die nach Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium
1. bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2020,
2. ab dem Jahr 2021 jährlich bis zum Ablauf der 33. Kalenderwoche für den Meldezeitraum von Juli des jeweiligen Vorjahres bis Juni des jeweils laufenden Jahres
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach.
(3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in Absatz 2 genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.
(Fn 6)
In-Kraft-Treten/Befristung
(Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(Fn 3)
GV. NRW. S. 816, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
|
§ 8 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013. |
|
Absätze 2 und 3 des Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009. |
|
§ 1 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
|
§ 2: Absätze 2 bis 5 angefügt durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 und 3 bis 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 1a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
|
§ 10: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; |
|
§ 7 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Absatz 6 Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1, 2, 6 und 7 geändert und Absatz 4 und 5 neugefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. |
|
§§ 2a und 2b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; § 2a Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; § 2a Absatz 1 und 2 neugefasst, Absatz 2a eingefügt und Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 2a Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
|
§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
|
§ 5: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |
|
§ 8: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; § 8 Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
|
§ 9: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. |