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Gesetz
zu dem Vertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Landesverband
der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
dem Landesverband
der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
und der Synagogen-Gemeinde Köln,
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vom 8. Juni 1993 (Fn 1)
Artikel 1
(1) Dem in Düsseldorf am 1. Dezember 1992 unterzeichneten Vertrag samt Protokollvermerk zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, K.d.ö.R., dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, K.d.ö.R., und der Synagogen-Gemeinde Köln, K.d.ö.R., wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und der Protokollvermerk werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Der Tag, an dem der Vertrag und der Protokollvermerk nach Artikel 12 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Kultusminister
Der Finanzminister
Vertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Präambel
Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945 ergibt, ist es Anliegen des Landes, die Jüdischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Judentums obliegen. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Herrn Dr. h.c. Johannes Rau,
und
dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
Herrn Simon Schlachet, Herrn Ossy Klinger,
Herrn Johann Schwarz und Frau Marion Sachs-Zuckermann,
dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
Herrn Kurt Neuwald, Herrn Hans Frankenthal
und Herrn Wolfgang Polak,
und der Synagogen-Gemeinde Köln,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
Herrn Miguel Freund, Herrn Herzs Krymalowski
und Herrn Ilan Simon,
nachfolgend Jüdische Gemeinschaft genannt,
folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1 (Fn 1)
(1) Zur Erhaltung und Pflege des jüdischen Kulturlebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung
für das Haushaltsjahr 2001 mit 6 Millionen DM
für das Haushaltsjahr 2002 mit 7,5 Millionen DM und
ab dem Haushaltsjahr 2003 mit jährlich 10 Millionen DM.
(2) Diese Zahlungen treten an die Stelle der bisher vom Land Nordrhein-Westfalen an die Jüdischen Gemeinden und Verbände in Nordrhein-Westfalen aus dem Haushalt des Kultusministers erbrachten freiwilligen Leistungen.
(3) Der in Absatz 1 ab dem Haushaltsjahr 2003 genannte Betrag ist in seiner Höhe ab 2004 laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Landesleistung ist die Besoldung eines Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A 13 (verheiratet, zwei Kinder, 7. Dienstaltersstufe).
(4) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbeitrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 2
(1) Die Landesleistung wird nach einem Schlüssel auf die Landesverbände Nordrhein und Westfalen und auf die Synagogen-Gemeinde Köln verteilt, den diese selber festlegen. Zur Zeit beträgt der Schlüssel 50% für den Landesverband Nordrhein, 25% für den Landesverband Westfalen und 25% für die Synagogen-Gemeinde Köln.
(2) Die Jüdische Gemeinschaft teilt dem Land den für das folgende Jahr geltenden Schlüssel bis zum 31. 12. des Vorjahres mit. Unterbleibt eine übereinstimmende Mitteilung, legt das Land den für das Vorjahr geltenden Schlüssel weiterhin zugrunde.
(3) Leistungsempfänger sind die beiden Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde. Sie tragen gegenüber dem Land die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel.
Artikel 3
Die Förderung von Jüdischen Gemeinden durch die beiden Landesverbände und die Synagogen-Gemeinde aus Landesmitteln gemäß Artikel 1 dieses Vertrages erfolgt ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einem dieser Verbände; direkte Ansprüche von Gemeinden sind ausgeschlossen.
Artikel 4
Das Land fördert weiterhin neben den Leistungen nach Artikel 1 eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen.
Artikel 5
Das Land wird sich gegenüber den Gemeinden dafür einsetzen, daß den Jüdischen Kultusgemeinden der Bestand an Friedhöfen und das Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht wird. Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts fördern.
Artikel 6
Das Land fördert ungeachtet der übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts die Errichtung und den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben Jüdischer Gemeinden dienen, soweit die Gemeinden nicht genügend Eigenmittel zur Verfügung haben.
Artikel 7
Das Land gewährleistet den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Regelung über den Schutz jüdischer Feiertage und die Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmer der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen auf Freistellung.
Artikel 8
Die Jüdische Gemeinschaft ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.
Artikel 9
Das Land wird sich bemühen, die jetzigen gesetzlichen Regelungen über angemessene Sendezeiten für jüdische religiöse Sendungen und über eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern in Rundfunkgremien, die aus den Jüdischen Kultusgemeinden entsandt worden sind, beizubehalten.
Artikel 10
Die Landesregierung und die Jüdische Gemeinschaft werden regelmäßige Begegnungen zur Pflege ihrer Beziehungen anstreben.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden werden in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
(2) Die Vertragschließenden sind sich bewußt, daß der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Artikel 12 (Fn 3)
Der Vertrag wird vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Landesgesetz geschlossen.
Er tritt mit dem Tag in Kraft, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln die Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist, daß die Vereinbarung durch Landesgesetz bestätigt worden ist.
Zu Urkundenzwecken ist der Vertrag in vierfacher Unterschrift unterzeichnet worden.
Protokollvermerk
Über die Anwendung des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln treffen die Vertragschließenden folgende Feststellungen:
Zu Artikel 4
Es besteht Einvernehmen darüber, daß der gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme).
Zu Artikel 6
Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Land weiterhin die Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert.
Zu Artikel 8
Voraussetzung für die Förderung ist, daß die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
Zu Artikel 9
Das Land verpflichtet sich, bei einer Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen über Sendezeiten für religiöse Sendungen und über die Repräsentanz von Religionsgemeinschaften in Rundfunkgremien den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Maßstab für die Gleichbehandlung ist die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.
Fn 1 | GV. NW. 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74), 3.7.2001 (GV. NRW. S. 457). |
GV. NW. ausgegeben am 1. Juli 1993. |
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siehe hierzu Bek. v. 17. 8. 1993 (GV. NW. S. 589). |
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Art. 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S.457); in Kraft getreten am 20. Juli 2001. |