Weiterbildungsgesetz
Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege
(WGAuGuKrpfl) (Fn 7)

Vom 24. April 1990 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Ziel

(1) Durch die Weiterbildung sollen Angehörige der Pflegeberufe im Sinne des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) eine Vertiefung beruflicher Fähigkeiten in der Anästhesie- und Intensivpflege, in der Gemeindekrankenpflege, in der Krankenhaushygiene/Hygiene, in den operativen Diensten, in der Psychiatrie, in der Gerontopsychiatrie und in der Gemeindealtenpflege erfahren.

(2) Die Weiterbildung ist nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen und berücksichtigt soziokulturelle Unterschiede.

§ 2
Weiterbildungsbezeichnung

Eine Weiterbildungsbezeichnung aufgrund dieses Gesetzes darf nur von Personen geführt werden, denen sie verliehen worden ist.

§ 3 (Fn 5)
Verleihung

(1) Eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag Personen verliehen, die nachweisen, daß sie

1. Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes besitzen,

2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und

3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.

(2) Die Verleihung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn

1. die Erlaubnis zur Führung der in § 1 Absatz 1, § 64 des Pflegeberufegesetzes genannten Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder

2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

In den Fällen der Nummer 1 erfolgt der Widerruf durch die Kreise und kreisfreien Städte mit dem Entzug der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, durch die Bezirksregierung mit dem Entzug der staatlichen Anerkennung; in den Fällen der Nummer 2 hat die Weiterbildungsstätte das Zeugnis zu entziehen.

§ 4
Unterricht und Prüfung

(1) Die Weiterbildung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt.

(2) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung stellt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis aus; mit dem Zeugnis wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung verliehen.

§ 5 (Fn 4)
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Bezirksregierung.

(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung das notwendige fachlich qualifizierte Lehr- und Leitungspersonal sowie die notwendigen Räume nach Zahl und Ausstattung nachgewiesen sind.

§ 6
Zuständigkeit

Die Kreise und kreisfreien Städte überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf ihre Kosten.

§ 7 (Fn 6)
Ermächtigung

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten der Weiterbildung für die in § 1 genannten Gebiete zu regeln, insbesondere

1. die Weiterbildungsbezeichnungen,

2. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang,

3. Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,

4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,

5. die Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte nach § 5 Abs. 2, insbesondere Mindestzahl und Qualifikation der Lehrpersonen, sowie die Organisation der Weiterbildungsstätten,

6. die Anerkennung begonnener oder abgeschlossener Weiterbildungen nach früheren Regelungen, auch soweit Weiterbildungsbezeichnungen in anderen Bundesländern einschließlich Berlin (West) erworben oder verliehen worden sind,

7. die Anerkennung der Gleichwertigkeit, das Verfahren der Berufsanerkennung sowie die Verfahrensordnung der Prüfungskommission von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Weiterbildungen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Gebühren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten und Höchstbeträge für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch Rechtsverordnung festzulegen.

§ 8 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 270, geändert durch Artikel 22 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Art. 4 des Gesetzes v. 17.12.2002 (S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 des Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 11 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1990.

Fn 4

§ 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 22 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 6

§ 7 zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 7

Normüberschrift und § 8 neu gefasst durch Artikel 56 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 8 Satz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.