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Gesetz
betreffend die Errichtung der ,,Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands" als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts

Vom 15. Juli 1976 (Fn 1)

§ 1

Die ,,Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" mit Sitz in Köln ist vorbehaltlich des § 3 Abs. 1 mit ihrer Errichtung durch den Verband der Diözesen Deutschlands als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2

Die Zusatzversorgungskasse kann Kirchenbeamte haben.

§ 3

Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus, daß die (Erz-) Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertrag mit dem Verband der Diözesen Deutschlands zugunsten der Zusatzversorgungskasse die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleisten.

Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen.

§ 4

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zusatzversorgungskasse.

§ 5

Das Gesetz tritt am 1. August 1976 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1976 S. 264.