Verordnung
über das Losverfahren zur Auswahl bei konkurrierenden
Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW)
Vom 25. Februar 2020
(Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159))
Auf Grund des § 13 Absatz 13 Satz 2 und des § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) § 13 Absatz 13 Satz 2 neu gefasst und § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Anwendbarkeit
Diese Verordnung findet auf den gemäß § 5 Absatz 4 Satz 6 der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159) geregelten Fall Anwendung.
§ 2
Zwingende rechtliche Gründe
(1) Bei Vorliegen von zwingenden rechtlichen Gründen ist ein Losverfahren nach § 4 nicht durchzuführen. Die Erlaubnisbehörde entscheidet, welchen konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern eine Erlaubnis zu erteilen ist. Zwingende rechtliche Gründe im Sinne von § 13 Absatz 13 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, die eine andere Auswahlentscheidung gebieten, sind insbesondere:
1. die Übergangsregelung des § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag,
2. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet und
3. erhebliche Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht unter § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag fällt und der Mindestabstand zu einer von § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag umfassten Wettvermittlungsstelle unterschritten wird.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 gilt, dass, sobald die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle an mindestens zwei Standorten erteilt werden kann, die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen ist, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Bei mehreren möglichen Standortkombinationen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.
§ 3
Einigung
Eines Losentscheides nach § 4 bedarf es nicht, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens eine Einigung über die Beanspruchung des Standorts herstellen können. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Auswahlverfahren, Losentscheid
(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern durch die Erlaubnisbehörde eine Auswahl aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht erfolgen kann. Wird die Standortkapazität nach § 2 Satz 3 Nummer 2 durch mehrere Kombinationen von Standorten erreicht, entscheidet zwischen diesen Kombinationen das Los, sofern durch die Erlaubnisbehörde eine Auswahl zwischen verschiedenen Standortkombinationen aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht erfolgen kann. Sachliche Gründe, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit führen würden.
(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 7 März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, zuzustellen.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.
Der Minister des Innern
Der Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183). |