Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 22. März 2020 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
(Fn 2)
Reiserückkehrer aus Infektionsgebieten
(1) Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Klassifizierung
des Robert-Koch-Instituts dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in
dem Risikogebiet folgende Bereiche nicht betreten:
1. Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen,
Einrichtungen der „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in
denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte
Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
3. stationäre Einrichtungen der Pflege und der
Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche
Einrichtungen,
4. Berufsschulen,
5. Hochschulen.
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert-Koch-Instituts sind zu beachten.
§ 2
(Fn 2)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und
Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII
sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren,
Patienten, Bewohner und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung
einzusparen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche
untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen
oder aus Rechtsgründen (insbesondere im Zusammenhang mit einer rechtlichen
Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter
Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder
ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei
Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der
Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen
Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und
nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt
außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die
Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen
Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die
Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch
einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den
betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des
Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den
Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder
ethisch-sozial geboten ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen
geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von
Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von
Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten;
dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.
§ 3
(Fn 2)
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und
Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und
Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der
jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote
von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder,
„Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,
5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und
private außerschulische Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche
Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
(2) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.
§ 4
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 5
(Fn 2)
Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel,
Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und
Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Tierbedarfsmärkten,
7. Einrichtungen des Großhandels.
(2) Die Veranstaltung von Wochenmärkten bleibt zulässig
unter Beschränkung auf Anbieter, die den Einrichtungen des Absatzes 1 und 3
entsprechen.
(3) Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur
Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen
darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen
geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur
Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das
Kassenpersonal); unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren
Betrieb fortsetzen.
(4) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 3 genannten
Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit
lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung
bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von
Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem
Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in
den Absätzen 1 und 3 genannten Verkaufsstellen entsprechen, unter den
nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden: bilden diese Waren den
Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt
zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.
(6) Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu
treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf
eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche nicht
übersteigen.
(7) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
§ 6
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.
§ 7
(Fn 2)
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit
Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen
Schuhmachern und anderen Handwerkern oder Dienstleistern mit Geschäftslokal ist
dort der Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer
handwerklichen Leistung oder einer Dienstleistung verbundenen Waren untersagt;
ausgenommen ist der Verkauf von notwendigem Zubehör von Handwerker- oder
Dienstleistungen (beispielsweise Batterien für Hörgeräte, Reinigungsflüssigkeit
für Kontaktlinsen). In den Geschäftslokalen sind die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von
Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu
treffen.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
(insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind
untersagt. Ausnahmsweise zulässig sind solche Leistungen, wenn
1. für die Dienst- oder Handwerksleistung – insbesondere im
Rahmen einer therapeutischen Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw.
ohne eigene Heilkundeerlaubnis) eine medizinische Erforderlichkeit besteht und
ärztlich bestätigt ist (Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches); dabei sind
auch Bestätigungen ausreichend, die nicht älter als drei Monate sind,
2. es sich um gesundheitsorientierte Handwerksleistungen
(Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher usw.) handelt, die zur
Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind, oder
3. es sich um die gewerbsmäßige Personenbeförderung in
Personenkraftwagen handelt.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Dienst- und
Handwerksleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
§ 8
Beherbergung, Tourismus
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9
(Fn 2)
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen,
Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen
Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die
erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur
Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von
1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
§ 10
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zulässig, wenn sich dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen befinden, und nur zu dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.
§ 11 (Fn 2)
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.
(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür-
und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu
dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Dabei sind die Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen
nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die
Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen
Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt
entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung
dienen.
(4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben;
Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen
abgegeben.
(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familienkreis, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
§ 12 (Fn 2)
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von
mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie,
2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in
häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen,
beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten
Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger
Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des
Öffentlichen Personennahverkehrs).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle
Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
§ 13 (Fn 2)
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
§ 14 (Fn 2)
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 15 (Fn 3)
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit
§§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige
Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft
oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung,
Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher
Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung
mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 16 (Fn 3)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder
Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot
erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu
befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur
Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine
Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung
oder Begegnungsstätte betreibt,
8. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Sportveranstaltungen oder
Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt,
9. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen
nicht verhängt,
10. entgegen § 5 Absatz 2 einen Wochenmarkt mit einem
unzulässigen Marktstand veranstaltet oder daran mit einem unzulässigen
Marktstand teilnimmt,
11. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Einlass ohne geeignete
Schutzvorkehrungen gewähren lässt,
12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Verkaufsstelle
betreibt,
13. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die Abholung bestellter
Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 5 Absatz 5 Waren verkauft,
15. entgegen § 5 Absatz 6 nicht die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft oder eine
Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
16. entgegen § 5 Absatz 7 im Umkreis von 50 Metern um die
Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
17. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Waren verkauft,
18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder
Handwerksleistungen erbringt,
20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Leistungen ohne
geeignete ärztliche Bestätigung erbringt,
21. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Leistungen
erbringt, die nicht zur Versorgung dringend geboten sind,
22. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
23. entgegen § 8 Übernachtungsangebote zu touristischen
Zwecken durchführt oder wahrnimmt oder Reisebusreisen durchführt oder daran
teilnimmt,
24. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische
Einrichtung betreibt,
25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
26. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von
Speisen oder Getränken nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung
des Mindestabstands trifft,
27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder
Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50
Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke
verzehrt,
28. entgegen § 10 den Zugang zu einem Einkaufszentrum, einer
„Shopping Mall“, einem „Factory Outlet“ oder einer vergleichbaren Einrichtung
gewähren lässt, ohne dass sich dort zulässige Handels-, Handwerks-,
Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen befinden, oder die Einrichtung
zu einem anderen Zweck besucht, als eine dieser zulässigen Einrichtungen
aufzusuchen,
29. entgegen § 11 Absatz 2 nicht die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem
Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt
ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder
Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder
Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen
eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung
verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft
Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
§ 17 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020. |
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Überschrift, Eingangsformel und §§ 1 bis 3, 5, 7, 9 und 11 bis 14 neu gefasst durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020. |
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§§ 15 und 16 eingefügt und § 15 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020. |