Verordnung
über besondere Anforderungen an die Düngung
(Landesdüngeverordnung – LDüngVO)

Vom 19. Februar 2019 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

1. die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen in

a) Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat und

b) Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung in der am 4. August 2016 geltenden Fassung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwertes für Nitrat (nitratbelastete Gebiete),

2. weitergehende Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen für nitratbelastete Gebiete nach Nummer 1,

3. abweichende Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Düngen für nicht nitratbelastete Gebiete und

4. abweichende Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten für Nährstoffvergleiche.

 

§ 2 (Fn 2)
Bestimmung von nitratbelasteten Gebieten

(1) Nitratbelastete Gebiete nach § 1 Nummer 1 sind die im nordrhein-westfälischen „Bewirtschaftungsplan 2016 - 2021 für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas“ (siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2015, MBl. NRW. S. 836) ausgewiesenen Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat sowie Grundwasserkörper im guten chemischen Zustand, die einen steigenden Trend der Nitratbelastung aufweisen.

 

(2) Die weitergehenden Anforderungen des § 4 gelten nicht in Bereichen solcher Gebiete, in denen nach der wie folgt beschriebenen Methodik weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind.

Die Abgrenzung dieser Bereiche erfolgt

a) auf Grundlage der Zustands- und Trendermittlung gemäß Grundwasserverordnung für den dritten Bewirtschaftungsplan der Wasserrahmenrichtlinie mit den Monitoringergebnissen des Zeitraums der Jahre 2013 bis 2018 und

b) auf Grundlage von Modellierungsergebnissen zur höchstmöglichen, landwirtschaftlich bedingten Stickstoffemission zur Einhaltung einer Nitratkonzentration von 50 Milligramm Nitrat je Liter in einem 100 mal 100 Meter Raster.

 

(3) Die Gebiete, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden als Karte dargestellt und sind in digitaler Form im Internet unter der Adresse „https://www.elwasweb.nrw.de“ einsehbar.

 

§ 3 (Fn 2)
Einteilung von Feldblöcken bezüglich der weitergehenden Anforderungen

(1) Die Bereiche, in denen die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten, werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Flächen-VO vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet.

 

(2) Die weitergehenden Anforderungen nach § 4 gelten in denjenigen Feldblöcken, in denen das arithmetische Mittel der Werte für die Rasterpunkte nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr unterschreitet. Die Einstufung der Feldblöcke ist in digitaler Form im Internet unter der Adresse „https://www.url.nrw/duev“ einsehbar

 

§ 4 (Fn 2)
Weitergehende Anforderungen auf nitratbelasteten Feldblöcken

Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in Feldblöcken, die nitratbelastet im Sinne des § 4 sind, folgende Anforderungen zu beachten:

1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

2. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten, § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleiben unberührt,

3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nach § 2 Nummer 11 der Düngeverordnung auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

 

(Hinweis: § 5 Nummer 1 tritt am 1. August 2019 in Kraft)

 

§ 5 (Fn 2)
Abweichende Anforderungen in nicht nitratbelasteten Feldblöcken

Für Betriebe, deren Feldblöcke ausschließlich nicht nitratbelastet im Sinne des § 4 sind, gilt abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4 der Düngeverordnung, dass sie von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgenommen sind, wenn sie

1. abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

2. höchstens 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

 

§ 6 (Fn 2)
Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten für Nährstoffvergleiche

Abweichend von § 9 Absatz 1 der Düngeverordnung hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldepflicht ist erstmalig zum 31. März 2022 für das vorangegangene Jahr zu erfüllen.

 

§ 7 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und c des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einen in § 5 Nummer 1 oder 3 genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt,

2. entgegen § 5 Nummer 2 ein dort genanntes Düngemittel nicht rechtzeitig einarbeitet oder

3. entgegen § 7 seine Nährstoffvergleiche nicht rechtzeitig übermittelt.

 

§ 8 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 5 Nummer 1 zum 1. August 2019 in Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Die Ministerin

für Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

 

 

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Landesdüngeverordnung vom 19. Februar 2019 (GV. NRW. S. 128), die durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist,“

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 und am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 128); geändert durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2020.

Fn 2

§ 2 (alt) aufgehoben, § 3 (alt) umbenannt in § 2 und geändert (Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absätze 2 und 3 angefügt), § 4 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 5 (alt) umbenannt in § 4 und geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 5 und geändert und §§ 7 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 6 bis 8 durch Verordnung vom 24. März 2020 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2020.