Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 22. März 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des
§ 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom
14. April 2020 (GV.
NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(Fn 2)
Reiserückkehrer
(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen
Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen
vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders
betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der
Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche
Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1
sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die
Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung
obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu
dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert
Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO)
ergebenden weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.
§ 2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und
Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII
sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und
Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche
untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen
oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang
mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung
soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen,
wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und
Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der
Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen
Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und
nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt
außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die
Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen
Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die
Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch
einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den
betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des
Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den
Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder
ethisch-sozial geboten ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen
geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von
Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von
Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern
aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu
treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise
Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.
§ 3
(Fn 2)
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und
Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und
Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der
jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote
von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder,
„Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,
5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und
private außerschulische Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche
Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist,
dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken mit dem gesamten Körper in ihren
Autos verbleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt
und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den
Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12
Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung
der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots
zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei
der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des
Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter
Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es
dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie
während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.
(3) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen,
Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den
nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von
Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände
ist kein Sportbetrieb im Sinne von Satz 1; dies gilt entsprechend für
Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Vorbereitung auf oder der Durchführung
von schulischen Prüfungen.
§ 4
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen
sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter
strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten,
Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese-
und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu
richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 5
(Fn 2)
Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel,
Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und
Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und
Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen,
Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften)
sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug-
und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem
Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer
der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen
betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des
Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen
Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen,
wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die
dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Verkaufsstellen entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten
Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit
lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung
bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von
Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen, zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur
Umsetzung der Vorgaben des § 12 a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl von
gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn
Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht
übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der
Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle
(Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
§ 6
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die
bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis
18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und
Feiertagen generell öffnen.
§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit
Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und
Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
(insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind
untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen
(einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis,
Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in
Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und
Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit
Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1
des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso
wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der
Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden
Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im
Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als
Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind
weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden
Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
§ 8
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien
und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch
die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1.
Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte
und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer
gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von
Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu
gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen,
Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen
Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen
dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von
Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen
und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse,
Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies
nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur
Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von
1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung
und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist
untersagt.
§ 10
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory
Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort
nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die
Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 5 Absatz 4
entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten
Einkaufszentrum usw. untersagt.
§ 11 (Fn 3)
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.
(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür-
und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig.
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des
Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz
1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.
(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die
Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen
erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.
Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der
Bevölkerung dienen.
(4) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von
den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur
Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt.
(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie
Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.
§ 12 (Fn 2)
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von
mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen sowie
aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger
Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von
Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle
Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen
oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach
§ 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
§ 12a (Fn 2)
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige
Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie
sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere
ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen.
Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen,
rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das
Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,
Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn
Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und
Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(2) Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
1. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von §
5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von
gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen
von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen im Sinne von § 10,
2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von
Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von
Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands
von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen
eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,
3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des
Gesundheitswesens,
4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen
können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich
wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
§ 12b (Fn 2)
Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen,
Betrieben und Unternehmen ist zulässig, soweit in den §§ 2 bis 11, 12a Absatz 2
nichts anderes bestimmt ist. § 12 Absatz 1 Satz 1
findet keine Anwendung.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit
wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung
der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen
sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 13
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden
und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von
dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch,
konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von
der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 15
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit
§§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige
Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige
Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung,
Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit
solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in
Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder
Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot
erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu
befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur
Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7
eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 eine
Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Autokino betreibt, ohne die
aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Sportveranstaltungen oder
Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt,
10. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen
nicht verhängt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Waren verkauft,
12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle
betreibt,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung
bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands trifft oder eine Überschreitung der
Höchstzahl von Kunden zulässt,
15. entgegen § 5 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im
Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel
verzehrt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur
Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
trifft,
17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder
Handwerksleistungen erbringt,
18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu
touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder
Geschäftsreisende beherbergt,
21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder
daran teilnimmt,
22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische
Einrichtung betreibt,
23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von
Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung
des Mindestabstands trifft,
25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder
Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50
Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke
verzehrt,
26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping
Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbaren
Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise
betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder
Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,
27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur
Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
trifft,
28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem
Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der
vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem
Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt
ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder
Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz
1 Satz 2 Halbsatz 2) an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen
Raum beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen
eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung
verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft
Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020; neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020 und am 1. Mai 2020. |
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§ 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 2 und 4, § 12 Absatz 1 geändert, § 12a eingefügt sowie § 12a (alt) umbenannt in § 12b und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020. |
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§ 11 Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 1. Mai 2020. |