Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 22. März 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des
§ 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom
14. April 2020 (GV.
NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(Fn 2)
Reiserückkehrer
(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen
Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen
vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders
betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der
Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche
Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1
sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die
Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung
obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu
dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert
Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO)
ergebenden weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.
§ 2
(Fn 3)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und
Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII
sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und
Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche
untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen
oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang
mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung
soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen,
wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und
Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der
Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen
Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und
nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt
außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die
Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen
Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die
Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch
einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den
betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des
Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den
Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder
ethisch-sozial geboten ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen
geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von
Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von
Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern
aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise
Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.
§ 3
(Fn 3)
Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und
Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und
Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen
Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Angebote von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen,
3. Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und
ähnliche Einrichtungen,
4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche
Einrichtungen,
5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
(2) Zulässig ist der Betrieb von
1. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen
Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a
Absatz 2 gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern
darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht
übersteigen.
(3) Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern
usw., wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken in
ihren Autos sitzen bleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5
m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben
für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge
gilt § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.
§ 4
(Fn 5)
Sport
(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und
Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von
Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten
zulassen.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den
Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen
Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das
Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
§ 5
(Fn 5)
Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den
Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen
Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen bleibt nach
Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zulässig.
(2) Zulässig sind
1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie
sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen
Bildungseinrichtungen,
2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im
Rahmen von Vorbereitungsdiensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,
3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2,
wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1
Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand
von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen
zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht
zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine
Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Das
Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht
für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der
Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine
Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter
im Fahrzeug aufhalten.
(3) Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen
sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter
strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten,
Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese-
und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu
richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 6
(Fn 6)
Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel,
Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und
Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und
Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen,
Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften)
sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug-
und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem
Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer
der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen
betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des
Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen
Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen,
wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die
dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Verkaufsstellen entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten
Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit
lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung
bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von
Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der
Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im
Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der
Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der
Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle
(Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
§ 6a (Fn 5)
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die
bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis
18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und
Feiertagen generell öffnen.
§ 7
(Fn 3)
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit
Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und
Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
(insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage),
sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen
(einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene
Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern
usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in
Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und
Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker-
und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege.
(5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit
Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1
des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso
wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der
Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden
Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im
Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als
Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind
weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden
Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
§ 8
(Fn 3)
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind
untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen
Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw.
ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im
Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2
genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und
anderen Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer
gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu
gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9
(Fn 3)
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen,
Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen
Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von
Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im
Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung)
dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben
werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch
in Warteschlangen) gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen
und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse,
Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies
nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch
in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen
Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische
Einrichtung ist untersagt.
(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für
Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und
-vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne
gastronomisches Angebot zur Verfügung stellen.
§ 10 (Fn 3)
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory
Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort
nach den §§ 6, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die
Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 6 Absatz 4
entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten
Einkaufszentrum usw. untersagt.
§ 11 (Fn 3)
Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis
mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben
bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem
Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden
sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der
Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung
notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.
(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für
berufliche, gewerbliche und dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt
§ 12b.
(4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der
Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie
Kirmesveranstaltungen,
3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4. Sportfeste,
5. Schützenfeste,
6. Weinfeste,
7. Musikfeste und Festivals,
8. ähnliche Festveranstaltungen.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind
1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere
Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu
sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften,
Parteien oder Vereine.
Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
(6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die
Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen
erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.
Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur
Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt
entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung
dienen.
(7) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von
den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur
Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, sicherzustellen sind.
(8) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie
Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht
zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien,
häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden.
§ 12 (Fn 3)
Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen,
Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.
(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von
mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus
betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger
Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von
Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).
(3) Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Zusammenkünfte gilt § 12b.
(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle
Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(5) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen
oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach
§ 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
§ 12a (Fn 2)
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes
einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu
verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren
aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen
grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten,
es sei denn, es handelt sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen.
Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen,
rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das
Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,
Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn
Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich
machen.
(2) Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer sind
zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks,
Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von §
6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von
gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen
von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen im Sinne von § 10,
5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von
Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von
Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands
von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),
6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen
können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich
wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
§ 12b (Fn 2)
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von
Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen sowie der Dienstbetrieb von Behörden
und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz
2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne
Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit
Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.)
zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.
(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit
wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung
der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen
sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 13 (Fn 3)
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden
und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende
Anordnungen zu treffen.
§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch,
konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von
der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 15
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit
§§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige
Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige
Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung,
Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit
solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in
Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 16 (Fn 3)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder
Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot
erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu
befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder
Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die
aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw.
betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportveranstaltungen durchführt
oder daran teilnimmt,
10. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote,
Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
11. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder
Schutzauflagen nicht verhängt,
12. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle
betreibt,
13. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung
bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von
Kunden zulässt,
15. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im
Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel
verzehrt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine
geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder
Handwerksleistungen erbringt,
18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu
touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Gäste
beherbergt,
21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder
daran teilnimmt,
22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische
Einrichtung betreibt,
23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von
Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) trifft,
25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder
Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50
Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke
verzehrt,
26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping
Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem
anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-,
Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,
27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem
Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der
vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
29. entgegen § 11 Absatz 5 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem
Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt
ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine
Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder
Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,
3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz
3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum
beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen
eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung
verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft
Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
§ 17 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020; neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020 und am 1. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020 (Artikel 1) und am 4. Mai 2020 (Artikel 2). |
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§ 1 Absatz 2, § 12a eingefügt sowie § 12a (alt) umbenannt in § 12b und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; §§ 12a und 12b neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |
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§ 2 Absatz 3, § 10 und § 13 geändert, §§ 3, 7, 8, 9, 11, 12 und 16 neu gefasst sowie Anlage angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |
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§ 17 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020. |
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§ 4 eingefügt, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und neu gefasst, und § 6 (alt) umbenannt in § 6a durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |
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§ 5 (alt) Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; umbenannt in § 6 und Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |