Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)
Vom 2. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, sind
geschlossen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind das Betreten der Schule
1. durch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie
der Klassen, in denen Berechtigungen erworben werden, zur Teilnahme am
Unterricht sowie an sonstigen schulischen Veranstaltungen insbesondere im Zusammenhang
mit der Prüfungsvorbereitung und der Durchführung von Prüfungen;
2. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der
Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3
Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den
Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung
durch Erlass (insbesondere mittels sog. SchulMails);
3. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum
Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung), wenn wegen einer
Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als
Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen
oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn
die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen
Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl
auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist
von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu
dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich
zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn
andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre;
sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
4. durch Dienstkräfte der jeweiligen Schule zur Erteilung
von Unterricht im Sinne von Nummer 1 oder zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften;
5. zum Zwecke der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne
der Nummern 2 und 3 und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
6. zur Teilnahme an Staatsprüfungen Berufsabschlussprüfungen
der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel)
und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
7. zu anderen als zu schulischen Zwecken, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere
Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine)
zu dienen bestimmt sind.
(3) Bei den Nutzungen nach Absatz 2 sind die besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz zu beachten. Hierbei sollen insbesondere Regelungen zu verkürzten Reinigungsintervallen in Sanitärräumen und Desinfektionsmaßnahmen sowie im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 Maßnahmen zur Sicherung eines Mindestabstands von 1,5 m durch verkleinerte Lerngruppen oder größere Unterrichtsräume umgesetzt werden.
§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische
Kindertageseinrichtungen, Kinderbetreuungen in besonderen Fällen
(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.
§ 3
(Fn 2)
Besondere Betreuungsbedarfe
(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2
Nummer 2 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge
1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der
Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1
(bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser
Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,
2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer
Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung nach § 1
Absatz 2 Nummer 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer
Abschlussprüfung befindet,
sofern eine private Betreuung nicht anderweitig
verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts – organisiert werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1
sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur
Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der
jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die
bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(3) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine
personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu
übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der
Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
und
2. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers,
dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für
das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der
Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu
dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person
nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der
vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:
1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des
Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine
entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der
schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
§ 4
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierende Einrichtungen
der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.
(2) Unter Ausnahme von Absatz 1 soll die Pflege und Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern erfolgen, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Unabkömmlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachzuweisen. Steht die betreffende Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sowie den tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne des Absatzes 1 aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der Angebote sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollen zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.
(5) Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten oder auf Bedarfsmeldung des oder der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.
(6) Ausgenommen sind außerdem Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.
(7) Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden. Dasselbe gilt für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit es sich nicht um Einzelfördermaßnahmen handelt.
(8) Zu den in Absatz 2 sowie den Absätzen 4 bis 7 bestimmten Ausnahmen gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
§ 5 (Fn 3)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 3. April 2020 (GV. NRW. S. 212); neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020. |
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§§ 1 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020. |
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§ 5 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020. |