Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)
Vom 2. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(Fn 6)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Die unterrichtliche und sonstige schulisch-dienstliche
Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW.
S. 312a) geändert worden ist, ist nur zulässig, soweit durch organisatorische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den
Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum
Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die
Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der
Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit
reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund
besonderer räumlicher Gegebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht
eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend
anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;
2. die für die betreffende Schule festgelegten
Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten
sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrsflächen (insbesondere der
Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.
Eine darüber hinausgehende Nutzung
der Schulgebäude ist vorbehaltlich von Absatz 4 unzulässig und das Betreten der
Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die
seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische
Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten. Für
Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und
Schulleitung die entsprechenden Regelungen.
(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein
Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der
Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3
Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den
Schulräumlichkeiten; das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung
durch Erlass;
2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum
Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung), wenn wegen einer
Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als
Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen
oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn
die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen
Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl
auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist
von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu
dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich
zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn
andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre;
sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der
Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne der Nummern 1 und 2 und zur
Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen,
Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen
(Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen
Dienstgeschäfte.
Die nach Satz 1 vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die
Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1
einzubeziehen.
(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Unterrichtliche Belange stehen solchen Nutzungen auch dann entgegen, wenn die zusätzlich erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht sichergestellt sind. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz gelten auch für Schulbegleitungen als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in den Notbetreuungen nach Absatz 3 oder im häuslichen Umfeld erfolgen.
§ 2
(Fn 5)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische
Kindertageseinrichtungen
(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung
der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer
familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits
in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob
das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden
kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wiederaufnahme oder
Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr
benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern
in Kindertagespflege, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben. In diesen
Fällen soll der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies zur
Sicherung der besonderen Betreuungsbedarfe nach § 3 erforderlich ist. Eine
Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch möglich.
(5) Ausgenommen von Absatz 1 sind Kinder, die am 1. August
2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden und anspruchsberechtigt für Leistungen für Bildung und
Teilhabe sind, das heißt in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, oder deren Eltern Kinderzuschlag gemäß
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten.
(6) Ausgenommen von Absatz 1 ist in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen die Betreuung von Kindern mit Behinderungen und Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Satz 1 gilt auch für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen, wenn der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.
(7) In den Fällen der Ausnahmen nach Absatz 5 und 6 kann der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich und geboten ist. Pädagogische Bedarfe sind sicherzustellen.
§ 3
(Fn 2)
Besondere Betreuungsbedarfe
(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge
1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der
Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1
(bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser
Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,
2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer
Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer
öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz
1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,
sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1
sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur
Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der
jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die
bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(2a) In Fällen, in denen durch das Betretungsverbot eine
besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch
außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch
den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt,
kann im Einzelfall die Aufnahme eines Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot
ermöglicht werden. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.
(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine
personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu
übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der
Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht
anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und
3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers,
dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für
das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der
Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu
dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person
nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der
vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:
1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des
Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine
entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der
schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
§ 4
(Fn 4)
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch haben allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu
versagen.
(2) Unter Ausnahme von Absatz 1 soll die Pflege und
Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern erfolgen, die im eigenen häuslichen
Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal
eines der in Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23.
April 2020) zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese
Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich
unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch
Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und
Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Unabkömmlichkeit ist der betreffenden Einrichtung
gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers
nachzuweisen. Steht die betreffende Person nicht in einem Verhältnis abhängiger
Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine
entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Absatz 1 sind
außerdem Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im
Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei
Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über
die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher
genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände –
insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Coronavirus
SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung
sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der
Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.
(5) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch für
Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)
anerkannt wurden. Dasselbe gilt für interdisziplinäre oder heilpädagogische
Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren,
soweit es sich nicht um Einzelfördermaßnahmen handelt.
(6) Zu den in den Absätzen 2 und 4 bestimmten Ausnahmen
gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen
ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
§ 4a (Fn 4)
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der
Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte
Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre
Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen
und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden
Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der
Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu
betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der
Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener
Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht
eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische
oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen
nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen
Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche persönliche Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 5 (Fn 3)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 3. April 2020 (GV. NRW. S. 212); neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020 (Artikel 1) und am 7. Mai 2020 (Artikel 2); Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 3) und am 11. Mai 2020 (Artikel 4); Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 1 neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 5: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 4 neu gefasst und § 4a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 2 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absätze 4 bis 7 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Absatz 4 geändert und Absatz 6 neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 4 neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |