Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)
Vom 2. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(Fn 6)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Die unterrichtliche und sonstige schulisch-dienstliche
Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV.
NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW.
S. 312a) geändert worden ist, ist nur zulässig, soweit durch organisatorische
Maßnahmen sichergestellt ist, dass
1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den
Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum
Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die
Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der
Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit
reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund
besonderer räumlicher Gegebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht
eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend
anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;
2. die für die betreffende Schule festgelegten
Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten
sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrsflächen (insbesondere der
Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.
Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von
Satz 1 ist auch bei Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer
Personen gegeben, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen
Charakter haben. Eine darüber hinausgehende Nutzung
der Schulgebäude ist vorbehaltlich von Absatz 4 unzulässig und das Betreten der
Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die
seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen,
die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten. Für Ersatzschulen
eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die
entsprechenden Regelungen.
(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein
Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der
Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3
Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den
Schulräumlichkeiten; das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung
durch Erlass;
2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum
Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung), wenn wegen einer
Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als
Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen
oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn
die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen
Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl
auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die
Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist
von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu
dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich
zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn
andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre;
sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der
Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne der Nummern 1 und 2 und zur
Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen,
Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen
(Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen
Dienstgeschäfte.
Die nach Satz 1 vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die
Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1
einzubeziehen.
(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Der Schulträger kann auch eine Nutzung der Schulgebäude und -anlagen usw. für weitere Angebote und Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind (z.B. Bildungsangebote von Musik- und Volkshochschulen, Kulturangebote, Ferienangebote für Kinder und Jugendliche nach § 15 der Coronaschutzverordnung) zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Veranstaltungen bereits vor Beginn des aktuellen Infektionsgeschehen in den Gebäuden stattgefunden haben oder jetzt aus Infektionsschutzgründen auf größere Räumlichkeiten angewiesen sind. Die Nutzungen sollen im Hinblick auf die Wahrung schulbetrieblicher Belange, insbesondere die Beachtung der Hygienemaßgaben, mit der jeweiligen Schulleitung abgestimmt werden. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung der veranstaltungsbezogenen Vorgaben – auch soweit sich diese aus der Coronaschutzverordnung ergeben – trägt der jeweilige Veranstalter.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz gelten auch für Schulbegleitungen als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in den Notbetreuungen nach Absatz 3 oder im häuslichen Umfeld erfolgen.
§ 2
(Fn 5)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische
Kindertageseinrichtungen
(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer
Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als
Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits
in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob
das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden
kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wiederaufnahme oder
Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr
benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern
in Kindertagespflege, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben. In diesen
Fällen soll der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies zur
Sicherung der besonderen Betreuungsbedarfe nach § 3 erforderlich ist. Eine
Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
möglich.
(5) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern,
die am 1. August 2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in
die Schule aufgenommen werden.
(6) Ausgenommen von Absatz 1 ist in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen die Betreuung von Kindern mit Behinderungen und Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Satz 1 gilt auch für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen, wenn der jeweilige Einrichtungsträger mit der Einrichtungsleitung in Absprache mit den Eltern, dem zuständigen Kostenträger und dem Jugendamt feststellt, dass die notwendige Förderung unter Berücksichtigung der Anforderungen des Infektionsschutzes und der vorhandenen Kapazitäten umsetzbar ist.
(7) In den Fällen der Ausnahmen nach Absatz 5 und 6 kann der Betreuungsumfang eingeschränkt werden, wenn und soweit dies erforderlich und geboten ist. Pädagogische Bedarfe sind sicherzustellen.
§ 3
(Fn 2)
Besondere Betreuungsbedarfe
(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 ist, wer der Personensorge
1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der
Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1
(bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser
Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,
2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer
Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer
öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz
1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,
sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1
sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur
Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der
jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die
bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(2a) In Fällen, in denen durch das Betretungsverbot eine
besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch
außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch
den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt,
kann im Einzelfall die Aufnahme eines Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot
ermöglicht werden. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.
(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine
personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu
übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der
Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht
anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und
3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers,
dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für
das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der
Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu
dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person
nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der
vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:
1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des
Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine
entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der
schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
§ 4
(Fn 7)
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise
deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den
Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige
leistungserbringende Personen zu schützen.
(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1
genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der
Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein
entsprechendes Konzept.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der
Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere
Folgendes sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein
grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern
eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten
Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der
vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen
häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum
Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört,
wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich
unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch
Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und
Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen
leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein
schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome,
SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen
gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).
3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu
untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine
Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder
Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils
aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.
4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer
sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben
(Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die
Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des
Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des
Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen
sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der
Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu
vernichten.
6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage
eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und
Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis
eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann.
7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die
mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen
oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert
Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für
den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im
Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen
der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom
Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises
Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt
werden.
(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und
Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen
Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 berücksichtigt.
(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den
Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der
Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der
unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen
Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur
Kenntnis zu geben.
§ 4a (Fn 4)
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der
Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte
Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre
Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen
und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden
Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der
Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu
betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der
Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener
Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht
eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische
oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen
nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen
Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche persönliche Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 4b (Fn 8)
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden,
können ab dem 15. Juni 2020 ihr Angebot wieder aufnehmen,
wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dem Angebot ist ein
Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den
Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur
Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die
leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die
Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen ab dem 8. Juni 2020 auch wieder Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts aufnehmen.
§ 5 (Fn 3)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 3. April 2020 (GV. NRW. S. 212); neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020 (Artikel 1) und am 7. Mai 2020 (Artikel 2); Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 3) und am 11. Mai 2020 (Artikel 4); Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 28. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 5: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 2 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absätze 4 bis 7 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Absatz 4 geändert und Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 28. Mai 2020. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4 zuletzt neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4b eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |