Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)
Vom 16. März 2010 (Fn 1)
(Artikel 1 des Hinterlegungsgesetzes
und Gesetzes zur Änderung
landesrechtlicher Vorschriften vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192))
Inhaltsübersicht (Fn 2)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Hinterlegungsbehörden
§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als
Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
§ 5 Einsichtsrecht
§ 6 Überprüfung von Entscheidungen
§ 7 Beteiligte
§ 8 Elektronische Akte, elektronisches
Dokument
Teil 2
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 9 Hinterlegungsfähige Gegenstände
§ 10 Annahme zur Hinterlegung,
Hinterlegungsverhältnis
§ 11 Hinterlegungsantrag
§ 12 Vollziehung der Hinterlegung
Teil 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 13 Zahlungsmittel
§ 14 Verzinsung, Verzinsung in Altfällen
§ 15 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
§ 16 Besorgung von Wertpapiergeschäften
während der Hinterlegung
§ 17 Benachrichtigung des Gläubigers
§ 18 Sonstige Benachrichtigungen
Teil 4
Herausgabe
§ 19 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 20 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der
Berechtigung
§ 21 Frist zur Klage
§ 22 Genehmigung der Herausgabe
§ 23 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach
der Herausgabe
Teil 5
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 24 Einunddreißigjährige Frist
§ 25 Dreißigjährige Frist
§ 26 Erneuter Fristbeginn
§ 27 Verfall der Hinterlegungsmasse
Teil 6
Kosten und Übergangsbestimmung
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(Fn 2)
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.
§ 2
(Fn 2)
Hinterlegungsbehörden
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Zentralen Zahlstelle Justiz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.
§ 3
(Fn 2)
Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten
Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.
§ 4
(Fn 2)
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 5
(Fn 2)
Einsichtsrecht
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
§ 6
(Fn 2)
Überprüfung von Entscheidungen
(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(3) Ist durch die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
§ 7
(Fn 2)
Beteiligte
(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,
1. wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger),
2. wer vom Hinterleger in dem Antrag nach § 11 oder später schriftlich als
möglicher Empfänger bezeichnet wird, oder
3. wer in dem Antrag nach § 20 als Empfänger bezeichnet wird.
(2) Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an
die Hinterlegungsstelle richten.
§ 8
(Fn 2)
Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Schriftlich einzureichende Anträge, Erklärungen, Nachweise und
Erklärungen Dritter sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können auch als
elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument
gelten § 130a der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)
geändert worden ist, die Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24.
November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 298
der Zivilprozessordnung entsprechend. Für das gerichtliche elektronische
Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden können sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchem Hinterlegungsverfahren die Akten zu führen sind.
Teil 2 (Fn 2)
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
§ 9
(Fn 2)
Hinterlegungsfähige Gegenstände
(1) Nach diesem Gesetz können
hinterlegt werden
1. Geld in Form gesetzlicher oder
gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung) oder
2. Wertpapierguthaben, Wertpapiere
oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).
(2) Geld in fremden Währungen kann
nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.
§ 10 (Fn 2)
Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis
(1) Das Hinterlegungsverhältnis
kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes
angeordnet hat und dessen Hinterlegung nach § 12 vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet
die Annahme zur Hinterlegung an
1. auf einen Antrag gemäß § 11 oder
2. auf Ersuchen der zuständigen
Behörde oder eines Gerichts.
(3) Der Hinterleger ist von dem
Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt
oder eingeliefert worden ist.
(4) Wird die Hinterlegung nicht
binnen einer bei der Benachrichtigung nach Absatz 3 von der Hinterlegungsstelle
zu bestimmenden Frist nach § 12 vollzogen, so wird die Annahmeanordnung
gegenstandslos. Hierauf ist in der Benachrichtigung nach Absatz 3 hinzuweisen.
§ 11 (Fn 2)
Hinterlegungsantrag
(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
1. bei natürlichen Personen Vor- und
Familiennamen, die Anschrift des Hinterlegers und die entsprechenden Angaben -
soweit bekannt - für die möglichen Empfänger; bei der Antragstellung durch
einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diesen zu erheben,
2. bei juristischen Personen,
Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die
Anschrift und die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die
Registernummer und den Sitz des Amtsgerichts der Eintragung,
3. bei der Hinterlegung von Geld
oder Geldzeichen den Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,
4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren
und Wertpapierguthaben
a)
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstabe, Nummer, Nennbetrag und etwa
sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie
b) Angaben
über die zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder
Gewinnanteilscheine,
5. bei der Hinterlegung von
sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag sowie
6. bei der Hinterlegung von
Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert.
(3) Der Hinterleger hat die
Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die
Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen
worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.
(4) Wird das Recht des Gläubigers
zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung
abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
(5) Erfolgt die Hinterlegung, weil
ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden
soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des
Aufgebotsverfahrens beizufügen.
§ 12 (Fn 2)
Vollziehung der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird vollzogen:
1. bei Geldsummen durch Gutschrift
auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto bei der Hinterlegungskasse
oder in Eilfällen durch Barzahlung bei einer zuständigen Zahlstelle,
2. bei Wertpapierguthaben durch
Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto und
3. bei anderen Gegenständen oder Urkunden durch Übergabe an die Hinterlegungskasse.
Teil 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 13 (Fn 2)
Zahlungsmittel
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
§ 14 (Fn 2)
Verzinsung, Verzinsung in Altfällen
(1) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
(2) Zinsansprüche, die bis zum Ablauf des 14. März 2014 nach dem bis dahin
geltenden Recht entstandenen sind, bleiben unberührt.
(3) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
(Fn 3)
§ 15 (Fn 2)
Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können auch von dem vom für Justiz zuständigen Ministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung überlassen werden.
(2) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(3) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.
§ 16 (Fn 2)
Besorgung von Wertpapiergeschäften
während der Hinterlegung
(1) Hinterlegte Wertpapiere sind dem Kreditinstitut nach § 15 Absatz 1 Satz 2 zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.
(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.
(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt:
1. die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;
2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;
3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:
1. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
3. wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten:
1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen,
2. anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
3. anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
§ 17 (Fn 2)
Benachrichtigung des Gläubigers
(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. Für die Anzeige der Hinterlegungsstelle gilt § 374 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.
§ 18 (Fn 2)
Sonstige Benachrichtigungen
(1) Die Hinterlegungsstelle
benachrichtigt von
1. der Hinterlegung eines Sparbuchs
den Aussteller des Sparbuchs,
2. einer Hinterlegung für unbekannte
Erben das zuständige Nachlassgericht, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht
ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist,
3. der Hinterlegung für
Minderjährige das zuständige Familiengericht, wenn die Hinterlegung nicht im
Zusammenhang mit einem Rechtstreit steht oder auf Anordnung des
Familiengerichts beruht,
4. der Hinterlegung für Betreute
oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht, wenn
die Hinterlegung nicht auf Anordnung des Betreuungsgerichts beruht, und
5. der Hinterlegung einer Sicherheit
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung die
zuständige Staatsanwaltschaft.
(2) In den Fällen der Hinterlegung
des Bargebots im Versteigerungsverfahren nach § 49 Absatz 4 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)
geändert worden ist, benachrichtigt die Hinterlegungskasse das zuständige
Vollstreckungsgericht von der Vollziehung der Hinterlegung des Bargebots.
(3) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden die Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 zusätzlich den Namen, die letzte Anschrift und das Sterbedatum des Erblassers mitgeteilt.
Teil 4 (Fn 2)
Herausgabe
§ 19 (Fn 2)
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die
Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23
Absatz 1 vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
1. auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der
Hinterlegungsmasse nachweist, oder
2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
(3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen
die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt
hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen
gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger
die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt,
hat die Hinterlegungsstelle eine neue Annahmeanordnung zu erlassen.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
§ 20 (Fn 2)
Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle zu stellen, dabei ist die Berechtigung zum Empfang des
hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der
Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf
diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto
bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein
Depotkonto anzugeben.
(2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes
gilt insbesondere als geführt, wenn
1. die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben
oder
2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit
Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die
Berechtigung beanstandet werden.
(3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 21 (Fn 2)
Frist zur Klage
(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten vorzulegen.
(3) Die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 22 (Fn 2)
Genehmigung der Herausgabe
Die Herausgabe bedarf
1. der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände,
die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher
Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, und
2. der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.
§ 23 (Fn 2)
Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe
(1) Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes wird vollzogen
1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des
Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des
Empfängers oder
3. im Übrigen durch Übergabe.
(2) Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht zur Herausgabe
an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.
(3) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
Teil 5 (Fn 2)
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 24 (Fn 2)
Einunddreißigjährige Frist
(1) In den Fällen des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
1. im Fall des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung;
2. in den Fällen des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen;
3. in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung;
4. in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.
§ 25 (Fn 2)
Dreißigjährige Frist
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1667, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
§ 26 (Fn 2)
Erneuter Fristbeginn
Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 25 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 27 (Fn 2)
Verfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.
Teil 6 (Fn 2)
Kosten und Übergangsbestimmung
§ 28 (Fn 2)
Gebühren und Auslagen
In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen des Teils 4 Kapitel 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(Fn 4)
§ 29 (Fn 2)
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285/RGS. NRW. S. 101), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296/RGS. NRW. S.105) und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (RGBl. I S. 2300/RGS. NRW. S. 105) außer Kraft.
(2) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Für die Gebühren und Auslagen in Hinterlegungsverfahren nach § 9 Nummer 2, die vor dem 1. Juni 2020 nach § 12 Nummer 2 oder 3 vollzogen sind, ist dieses Gesetz in der am Tag des Vollzugs geltenden Fassung anzuwenden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Hinweis:
Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens der Änderungen in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.
GV. NRW. S. 192, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. |
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Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in 3 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. |
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§ 12a neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. |
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§§ 34 bis § 36 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. |