Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 8. Mai 2020 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a))
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 (Fn 2)
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes
einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu
verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren
aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur
zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie,
Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen
häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus
betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn
Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon,
ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind
uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im
öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von
Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen
Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9 sowie zulässige
Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach § 7 und § 15,
4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im
öffentlichen Raum.
Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.
§ 2
(Fn 2)
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im
öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus
medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist,
wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,
Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn
Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer
und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2
Satz 1 verpflichtet
1. in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und
Aufführungen außer am Sitzplatz,
1a. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen,
Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks,
Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen,
historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf
Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping
Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in
Wettvermittlungsstellen,
5. auf Messen und Kongressen außer am Sitzplatz,
6. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von
Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von
Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands
von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
7. in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen
Einrichtungen außer am Sitzplatz,
8. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des
Gesundheitswesens,
9. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie
10. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen
können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte
durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch
Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen
Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das
Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung
kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer
Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B.
Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme
von Speisen und Getränken in Zügen des Personenfernverkehrs) zwingend
erforderlich ist.
§ 2a (Fn 5)
Rückverfolgbarkeit
(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist
sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber,
Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.)
alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer
usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie –
sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts
bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier
Wochen aufbewahrt. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und
nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Die für die
Datenerhebung gemäß Satz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale
Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes
(insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige Löschung
der Daten nach 4 Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind
die Daten im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in
einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur
Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht
einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung
anzubieten.
(2) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen,
in denen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach Absatz 1 anordnet,
liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen
nach dem Zusammentreffen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde
mit Kontaktdaten benannt werden können.
§ 2b (Fn 5)
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte
(1) Sofern in dieser Verordnung oder ihrer Anlage für die
Zulässigkeit von Einrichtungen und Angeboten ein besonderes Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, so muss dieses Maßnahmen
insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sowie
Maßnahmen zur besonderen Infektionshygiene durch angepasste
Reinigungsintervalle, ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten, Informationstafeln
zum infektionsschutzgerechten Verhalten usw. darstellen und ihre
organisatorische Umsetzung und die Verantwortlichkeiten regeln. Soweit der
Mindestabstand in bestimmten Bereichen kurzfristig nicht sicher eingehalten
werden kann, kann alternativ die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung vorgesehen werden.
(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Die Behörde kann eine Änderung des Konzepts verlangen und in Abstimmung mit der örtlichen Ordnungsbehörde weitergehende Anforderungen festlegen.
§ 3
(Fn 7)
Gottesdienste
Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und – außer im Freien – zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen sind.
§ 4
(Fn 8)
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus
beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb von
Unternehmen, Betrieben und Behörden zulässig, soweit sie nicht aus geselligen
Anlässen erfolgen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.). Dasselbe gilt, wenn
sie in Tagungs- und Kongresseinrichtungen einschließlich Tagungs- und
Kongressräumlichkeiten der Hotellerie und Gastronomie unter entsprechender
Beachtung der Maßgaben des § 14 Absatz 3 durchgeführt werden.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit
wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung
der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit zu ermöglichen, soweit dies unter
Berücksichtigung dienstlicher Interessen sinnvoll umsetzbar und zu einer Verbesserung
des Infektionsschutzes geeignet und verhältnismäßig ist.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 5
(Fn 2)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu
erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind
insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
beachten.
(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen gilt:
1. Besuche sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die
Einrichtungen ein entsprechendes Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien
des Robert Koch-Instituts umsetzen und insbesondere ein geeignetes Screening
der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion vor Eintritt in die
Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 und eine
Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen muss. Auf
Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal
zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen.
Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von
den Einrichtungen erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies
erfordert. Es ist sicherzustellen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer
COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung erfolgt.
2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt,
die nicht
a) der medizinischen oder
pflegerischen Versorgung dienen,
b) aus Rechtsgründen (insbesondere
zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung)
erforderlich sind oder
c) nach Maßgaben der jeweiligen
Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen
insbesondere medizinisch, ethisch-sozial oder seelsorgerisch gebotene Besuche
ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei
Palliativpatienten).
(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen
müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils
aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert
und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere
sichergestellt sein, dass
1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner
von maximal zwei Personen beschränkt sind,
2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird
(Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder
Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts),
3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen
Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert
und diese eingehalten werden,
4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die
Hände waschen und desinfizieren,
5. die Besucher einen grundsätzlichen Abstand von mindestens
1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des
Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich,
kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,
6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb
oder innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit
den übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem
Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich
eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen
Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der
Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ
zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,
7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des
Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner
erfasst werden, und
8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung
bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde.
Besuche im Außenbereich können durch die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.
Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der
Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der
Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte
vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein
infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen
baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz
2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.
(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die
Einrichtungen Seelsorgern sowie Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen
Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter
geeigneten Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.
(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus
dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders
betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt
im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland. Die
Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene
Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten)
ermöglichen.
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die
Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen
Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen
Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und
Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner
mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des
Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3
hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter
Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben.
(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der
Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für
möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach § 19 Absatz 2 des Wohn- und
Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei
Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine
Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3, 4 und 5 gemäß § 15 Absatz
2 des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.
(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder
Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene
Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen
können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz
3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit
Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die
Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen
Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die
Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen
im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in dem
Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere
Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.
(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen
geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach
Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung
den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung
und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern
aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zu treffen.
(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.
§ 6
(Fn 2)
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst,
Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den
Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach §
28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Hochschulmensen sind
geschlossen.
(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische
Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von
Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der
Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden
Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten
und Behörden sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen
und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen
des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und Verlassen des
Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In
diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 Satz
1 zu tragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige staatliche
Prüfungen.
(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 7
(Fn 9)
Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen
in Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen,
Musikschulen sowie sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen,
kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen
sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts
zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1
sicherzustellen. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen nur beim Betreten und
Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.
In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 2
Satz 1 zu tragen. Dasselbe gilt für Angebote der Selbsthilfe. Veranstaltungen
mit mehr als 100 Personen sind – außer bei schriftlichen Prüfungen – nur auf
der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b
zulässig. Sportliche Bildungsangebote müssen unter den Voraussetzungen des § 9
Absatz 4 erfolgen. Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des
Mindestabstands erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmunterricht
usw.) und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei
notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges
Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit
tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene
Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.
(2) In Musikschulen sind die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es
dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der
Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der
Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bei der
Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung
dürfen sich ein Fahrschüler, ein Fahrlehreranwärter und zwei Prüfungspersonen
im Fahrzeug aufhalten.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 sind
außerschulische Bildungsveranstaltungen und Prüfungen auch außerhalb der Liegenschaften
der in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Organisationen zulässig, wenn
sie
1. im Freien durchgeführt werden,
2. bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in öffentlichen
Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW
durchgeführt wurden, wenn diese gemäß den Vorgaben der
Coronabetreuungsverordnung dort wieder durchgeführt werden,
3. in Tagungs- und Kongresseinrichtungen einschließlich
Tagungs- und Kongressräumlichkeiten der Hotellerie und Gastronomie durchgeführt
werden.
§ 8
(Fn 2)
Kultur
(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und
Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten
(Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu einem
Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens aber 100 Zuschauern, sind
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen)
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im
Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur
Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3)
sicherzustellen. Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten
oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter
betragen. Konzerte und Aufführungen mit mehr Zuschauern sind auf der Grundlage
eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das
mindestens die vorstehenden Maßgaben absichert. Für gastronomische Angebote
gilt § 14.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos,
Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen
den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die
Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1
entsprechen. Für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 1 Absatz 2.
(2) Beim Singen und Musizieren an den in Absatz 1 genannten
Orten sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten.
(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen
sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(4) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit nach § 2a zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtführungen).
§ 9
(Fn 2)
Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und
Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen
nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht
(einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder
die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen
von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem
Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(3) Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich
die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im
Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im
Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen
sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum
Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-,
Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen)
zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die
zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie
Ausübung ohne Mindestabstand zulässig.
Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage
durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.
(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage
zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten.
(6) Im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen
oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien zulässig auf der
Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b.
Absatz 4 gilt entsprechend. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind
bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(7) Die folgenden weiteren Wettbewerbe sind zulässig:
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die
Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für
die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete
Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen, wenn auf
der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz
und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen
Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 100 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
§ 10 (Fn 2)
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und
Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von
Bahnen-Schwimmbecken), Saunen und ähnliche Einrichtungen,
3. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
4. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von
Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.
(2) Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen
ist auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts
nach § 2b zulässig. Beim Betrieb von Freibädern, Naturbädern und ähnlichen
Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene-
und Infektionsschutzstandards zu beachten. In Hallenbädern, Wellness-,
Erlebnis-, „Spaßbädern“ und ähnlichen Einrichtungen ist neben dem
Schwimmunterricht nur der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport
unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene-
und Infektionsschutzstandards zulässig.
(3) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie
Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur
Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3)
sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine
Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht
übersteigen.
(4) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen
untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören. Die nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall
auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.
(4a) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen,
Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen),
soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a und
gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
(§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Für gastronomische Angebote gilt § 14.
(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen
Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken sind geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur
Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3)
sicherzustellen.
(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher
Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport-
und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen
zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen abgetrennte
Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter
den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(7) Das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
§ 11 (Fn 10)
Handel, Messen, Kongresse
(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Umsetzung einer
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu treffen. In
Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen
Sanitärräume. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden
darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des
Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(2) Messen, Kongresse, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b und unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
§ 12 (Fn 4)
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei
denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden
kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage,
5. Tätowieren und Piercen.
Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 13 (Fn 11)
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter
besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, gilt:
1. große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 sind bis
mindestens zum 31. August 2020 untersagt;
2. alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis
auf weiteres untersagt.
Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können
Veranstaltungen und Versammlungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn sie nach dem
Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden
sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der
Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung
notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.
(2) Große Festveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie
Kirmesveranstaltungen,
3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4. Schützenfeste,
5. Weinfeste,
6. ähnliche Festveranstaltungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig sind
1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür-
und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien
einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt
sind,
2. Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher
und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien
oder Vereine sowie Schulveranstaltungen
ohne geselligen Charakter. Dabei sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die
nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Bei
Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen ist zudem die
Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Versammlungen
nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1
Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht
für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende
Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen,
die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(5) Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5
Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen
gehören, eingehalten werden. In geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) ist
zudem die Rückverfolgbarkeit nach § 2a sicherzustellen.
(6) Standesamtliche Trauungen einschließlich der
Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen
zulässig, wenn die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
eingehalten und insbesondere ein direkter Kontakt (Händeschütteln, Umarmen
etc.) vermieden wird. Bei kirchlichen und anderen religiösen Trauungen gilt für
den Gottesdienst § 3 und für die Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der
Trauung die Maßgaben des Satzes 1. Zusammenkünfte nach Trauungen richten sich
im öffentlichen Raum nach § 1.
§ 14 (Fn 2)
Gastronomie
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen,
(Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und
Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur
Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer
Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben, Behörden und
(Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1
der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und
Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören,
gewährleistet sind.
(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen
abgetrennte Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 4
Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 13 Absatz 3 unter den dort
genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen. Andere Veranstaltungen,
Versammlungen und Zusammenkünfte sind in gastronomischen Betrieben nach Absatz
1 und 2 bis auf Weiteres nicht zulässig. Veranstaltungen nach Satz 1 mit mehr
als 100 Teilnehmern sind – mit Ausnahme schriftlicher Prüfungen nach § 7 – nur
auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach
2b zulässig.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.
§ 15 (Fn 2)
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen
Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für
Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union,
Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern
und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt,
die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins,
Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von
dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von
dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die
Nutzungsberechtigten.
(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer
gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen
auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Räumlichkeiten
für Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte mit und ohne
gastronomischen Service dürfen Dritten bis auf Weiteres nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 und 4 bereitgestellt oder von diesen genutzt
werden.
(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind
unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene-
und Infektionsschutzstandards zulässig.
(5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.
§ 16 (Fn 3)
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.
§ 17
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 18 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 oder 3 an einer Zusammenkunft oder
Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,
2. entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder
Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen
zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem
Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben macht,
5. entgegen § 5 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
6. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
7. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder
Schutzauflagen nicht vornimmt,
8. entgegen § 7 Absatz 1 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen
oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen
sicherzustellen,
9. entgegen § 8 Absatz 1 oder 1a Konzerte oder Aufführungen
durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
10. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder
ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 8 Absatz 4 eine Einrichtung betreibt oder
Führungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
12. entgegen § 9 Absatz 1 Sport-, Trainings- oder
Wettkampfbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,
13. entgegen § 9 Absatz 3 eine Tanzschule betreibt, ohne die
aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
14. entgegen § 9 Absatz 4 auf oder in der Sportanlage die
aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder das Betreten der
Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,
15. entgegen § 9 Absatz 5 ein Fitnessstudio betreibt, ohne
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
16. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Sportwettbewerb ohne
besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept veranstaltet oder das Betreten
der Sportanlage durch mehr als 100 Zuschauer zulässt,
17. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 Sportfeste oder ähnliche
Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
18. entgegen § 9 Absatz 7 Wettbewerbe im Berufssport
durchführt,
19. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder
Begegnungsstätte betreibt oder eine Leistung anbietet,
20. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Freizeitpark oder
Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,
21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 ein Freibad, Naturbad oder
eine ähnliche Einrichtung ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,
22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 ein Hallenbad, Wellness-,
Erlebnis-, „Spaßbad“ oder eine ähnliche Einrichtung ohne Beschränkung auf
Bahnen-Schwimmbecken oder ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,
23. entgegen § 10 Absatz 3 eine Einrichtung betreibt, ohne
die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
24. entgegen § 10 Absatz 4a Ausflugsfahrten betreibt, ohne
die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
25. entgegen § 10 Absatz 5 eine Einrichtung betreibt, ohne
die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
26. entgegen § 10 Absatz 6 an einer Zusammenkunft in
Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
beteiligt ist,
27. entgegen § 10 Absatz 7 an einem Grillen auf einem
öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,
28. entgegen § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von
Kunden zulässt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen,
Spezialmärkte oder ähnliche Einrichtungen ohne besonderes Hygiene- und
Infektionsschutzkonzept durchführt,
30. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
31. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
32. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
33. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (in Verbindung
mit Absatz 2) oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen durchführt oder
daran teilnimmt,
34. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) oder zur Rückverfolgbarkeit trifft,
35. entgegen § 14 Absatz 1 eine gastronomische Einrichtung
betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
36. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1
Absatz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,
37. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung
betreibt, ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder
zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) sicherzustellen,
38. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten zur Verfügung
stellt, insbesondere für Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern ohne
besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept,
39. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2
Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
40. entgegen § 15 Absatz 3 Gäste beherbergt oder versorgt
oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
41. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen oder sonstige
Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
42. entgegen § 15 Absatz 5 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten,
Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu
dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu
beachten,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 19 (Fn 6)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Verordnung vom 20. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340f), in Kraft getreten am 21. Mai 2020; Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020 (Artikel 1) und am 8. Juni 2020 (Artikel 2). |
|
§§ 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15 und 18 sowie Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
|
§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020. |
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§ 12 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S.340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 8. Juni 2020. |
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§§ 2a und 2b eingefügt durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 10 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 13 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |