Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen
(E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)

Vom 8. Juli 2016 (Fn 1)

 

Inhaltsübersicht (Fn 7)

 

Abschnitt 1 - Grundlagen

§ 1 Ziel und Geltungsbereich

§ 2 Barrierefreiheit

 

Abschnitt 2 - Elektronisches Verwaltungshandeln

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung

§ 4 Elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen

§ 5 Elektronische Verwaltungsverfahren

§ 5a Serviceportal.NRW und Fachportale

§ 6 Information zu Behörden in öffentlich zugänglichen Netzen

§ 7 Elektronische Bezahlmöglichkeiten

§ 7a Elektronische Rechnung

§ 8 Nachweise

§ 9 Elektronische Aktenführung

§ 10 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

§ 11 Aufbewahrung und Archivierung

§ 12 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

§ 13 Akteneinsicht

§ 14 Elektronische Behördenkommunikation und Datenaustausch

§ 15 Petitionsverfahren

§ 16 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten

§ 16a Offen zugängliche Daten – Open Data

§ 17 Georeferenzierung von Registern

§ 18 Elektronische Beteiligungen

§ 19 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

 

Abschnitt 3 - Informationstechnische Zusammenarbeit

§ 20 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

§ 21 IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen

§ 22 Koordinierung der Informationstechnik in der Landesverwaltung

§ 23 Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften

§ 24 Landesbetrieb IT. NRW

 

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

§ 25 Überprüfung von Rechtsvorschriften

§ 25a Vereinfachung elektronischer Verwaltungsverfahren

§ 26 Inkrafttreten und Berichtspflicht

 

Abschnitt 1

Grundlagen

 

§ 1 (Fn 2)
Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung erleichtert wird und die Kommunikations- und Bearbeitungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung weitgehend elektronisch und medienbruchfrei durchgeführt werden können. Die elektronische Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen soll flächendeckend für Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet werden. Gemeinden und Gemeindeverbände können die Vorgaben dieses Gesetzes, zu deren Erfüllung sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, in eigener Verantwortung umsetzen.

 

(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

 

(3) Das Gesetz gilt nicht für

1. die in § 2 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung genannten Bereiche und

2. Krankenhäuser, Stiftungen, Beliehene und ländergemeinsame Einrichtungen und Behörden.

 

(4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 10 bleiben unberührt.

 

(5) Für die Tätigkeit der staatlichen Kunsthochschulen sowie des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auch für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gelten.

 

(6) Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt diesem Gesetz nur, soweit nicht seine institutionelle Unabhängigkeit oder die Unabhängigkeit seiner Mitglieder beeinträchtigt werden5.

 

§ 2
Barrierefreiheit

Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

Abschnitt 2

Elektronisches Verwaltungshandeln

 

§ 3 (Fn 8)
Elektronischer Zugang zur Verwaltung

(1) Die Behörde eröffnet einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg nach den Vorschriften des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Für den Zugang bietet die Behörde ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren an.

 

(2) Die Behörden des Landes und Gemeinden und Gemeindeverbände eröffnen einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist. Auch der Zugang für die Übermittlung einer De-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, oder des § 87a Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist sicherzustellen. Sieht ein Fachverfahren die ausschließliche Einreichung von Unterlagen in elektronischer Form vor, so entfällt die Pflicht zur Entgegennahme einer De-Mail in diesem Fachverfahren. Ist bereits die Verpflichtung zur Eröffnung eines Zugangs durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach oder durch ein funktionsgleiches Nachfolgeprodukt gesetzlich geregelt, so kann ebenfalls von der Eröffnung eines Zugangs durch eine De-Mail-Adresse abgesehen werden.

 

(3) Die Behörde bietet in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet und die Identitätsfeststellung zulässig ist, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, an. Die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität in Verwaltungsverfahren können zur behördenübergreifenden Nutzung auf einen gemeinsamen IT-Diensteanbieter übertragen werden, der die Aufgabe in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt. Vor jeder Verwendung in einer anderen E-Government Anwendung muss die betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Stammdaten für die konkrete Anwendung erteilen.

 

(4) Der gemeinsame IT-Diensteanbieter im Sinne des Absatz 3 Satz 2 darf die Stammdaten auch an Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikel 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.5.2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11.7.2012 (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131), übermitteln, sofern

1. die betroffene Person hierzu im Einzelfall ihre Einwilligung erteilt,

2. der Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Stammdaten zur Identitätsfeststellung und zur Erfüllung dieser Dienste benötigt,

3. dieser dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) unterliegt und

4. dem gemeinsamen IT-Diensteanbieter keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.

 

(5) Die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zur medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten aus einem elektronischen Ausweisdokument unter Anwesenden im Sinne des § 18a des Personalausweisgesetzes können zur behördenübergreifenden Nutzung auf einen gemeinsamen IT-Diensteanbieter übertragen werden, der die Aufgabe in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt.

 

(6) Die nicht-elektronische Kommunikation und die Annahme von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder auf anderem Wege dürfen außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 nicht unter Hinweis auf die Zugangsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 abgelehnt werden.

 

§ 4
Elektronische Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen

(1) Durch die Wahl eines elektronischen Kommunikationswegs eröffnen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der jeweiligen Angelegenheit den Zugang für die zuständige Behörde. Diese soll im Falle einer Antwort den von der Absenderin oder dem Absender gewählten elektronischen Kommunikationsweg zur Übermittlung der Antwort nutzen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Antwort in einem elektronischen Fachverfahren erzeugt oder versandt wird, wenn Rechtsvorschriften dem gewählten Kommunikationsweg entgegenstehen oder die Antwort der Behörde aufgrund technischer Unmöglichkeit nicht auf demselben elektronischen Weg erfolgen kann.

 

(2) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für diese zur Bearbeitung nicht geeignet, gilt § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 36a Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder § 87a Absatz 2 der Abgabenordnung.

 

(3) Werden an Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen Dateien übermittelt, sollen für diese offene und standardisierte Dateiformate genutzt werden.

 

§ 5 (Fn 9)
Elektronische Verwaltungsverfahren

Die Behörde soll spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 87a der Abgabenordnung bleiben unberührt.

 

§ 5a (Fn 10)
Serviceportal.NRW und Fachportale

(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden des Landes können das Serviceportal. NRW nutzen, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen. Andere Verwaltungsportale des Landes sind mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen.

 

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien können neben dem Serviceportal. NRW weitere elektronische, über allgemein zugängliche Netze aufrufbare Verwaltungsportale errichten und betreiben, die die landesweite, elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne des § 5, die im engen sachlichen Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Zuständigkeit stehen, ermöglichen (Fachportale). Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des jeweiligen Fachportals insbesondere hinsichtlich Betrieb und Pflege sowie Verarbeitung personenbezogener Daten näher zu bestimmen. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung.

 

§ 6
Information zu Behörden in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Die Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

 

(2) Die Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über die von ihr auf elektronischem Weg angebotenen Dienstleistungen, ihre sonstige nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

 

§ 7 (Fn 11)
Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglicht die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr gängigen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.

 

§ 7a (Fn 3)
Elektronische Rechnung

(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.

 

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

 

§ 8 (Fn 12)
Nachweise

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

 

(2) Mit Einwilligung der am Verfahren beteiligten betroffenen Person kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Satz 1 gilt nicht für die Einholung von Führungszeugnissen.

 

§ 9 (Fn 11)
Elektronische Aktenführung

(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden.

 

(2) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

 

(3) Die Behörden des Landes sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Die Behörden des Landes, die die elektronische Akte gemeinsam mit der elektronischen Laufmappe einführen, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Das für Inneres zuständige Ministerium und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, die staatlichen Hochschulen, das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, die staatlichen Schulämter sowie die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sollen spätestens ab dem 31. Dezember 2025 ihre Akten elektronisch führen. Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung gilt nicht für solche Behörden oder Teile oder Bereiche einer Behörde, bei denen das Führen elektronischer Akten langfristig unwirtschaftlich ist.

 

§ 10
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und nachvollzogen werden kann, wann und durch wen die Unterlagen übertragen wurden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

 

(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

 

§ 11
Aufbewahrung und Archivierung

(1) Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, müssen elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für elektronische Dokumente, die Papierdokumente wiedergeben, gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

 

(2) Die Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, bleiben unberührt.

 

§ 12 (Fn 13)
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand

(1) Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und der staatlichen Hochschulen sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 auf elektronischem Weg abgewickelt und entsprechend gestaltet werden (Elektronische Vorgangsbearbeitung). Verwaltungsabläufe sind Abläufe, die innerhalb von Behörden von bestimmten Personengruppen in einer sich wiederholenden Reihenfolge unter bestimmten Vorgaben und unter Nutzung von Hilfsmitteln bearbeitet werden.

 

(2) Zur Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung sollen Behörden des Landes Verwaltungsabläufe unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.

 

(3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würden oder Rechtsvorschriften oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Liegen zwingende Gründe vor, kann auch von der Frist nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. Die Gründe nach Satz 1 und 2 sind zu dokumentieren.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

 

§ 13 (Fn 11)
Akteneinsicht

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

3. elektronische Dokumente übermitteln oder

4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten, einschließlich der Möglichkeit, den Inhalt der Akten abzurufen.

 

§ 14 (Fn 14)
Elektronische Behördenkommunikation und Datenaustausch

(1) Die schriftliche Kommunikation zwischen Behörden soll auf elektronischem Weg erfolgen. Zwischen Behörden, welche die elektronische Aktenführung nutzen, sollen Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder aber der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Bei der Kommunikation nach Satz 1 und der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf nach Satz 2 sind gesicherte Übertragungswege zu nutzen.

 

(2) Soweit die Pflicht zur Aktenvorlage in Einzelfällen gesetzlich angeordnet oder Mittel des allgemeinen oder spezialgesetzlich geregelten Unterrichtungsrechtes der Aufsichtsbehörde ist, ist der Austausch von Akten spätestens bis zum 1. Januar 2022 auf elektronischem Weg zwischen Behörden des Landes, Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewährleisten. Das Scannen der Akten und deren Übermittlung in strukturierter Form reichen hierfür grundsätzlich aus, soweit die Behörde ihre Akten noch nicht vollumfänglich elektronisch führt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 15
Petitionsverfahren

Petitionsverfahren sollen zwischen den beteiligten Behörden auf elektronischem Wege abgewickelt werden.

 

§ 16
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten

Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind diese in maschinenlesbaren Formaten und möglichst offen anzubieten. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sind mit Metadaten bereitzustellen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Daten, die vor dem 16. Juli 2016 erstellt wurden, nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht entgegenstehen.

 

§ 16a (Fn 10)
Offen zugängliche Daten – Open Data

(1) Die Behörden des Landes stellen elektronische Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung. Auch Kommunen können diese Daten zur Verfügung stellen.

 

(2) Absatz 1 gilt für Daten, die

1. der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen- oder Listenform oder Datenbanken, und

2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn

1. zu den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß der §§ 6 bis 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom

27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung besteht,

2. ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,

3. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter entgegenstehen oder

4. die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 16a zur Verfügung gestellt werden.

 

(4) Die Bereitstellung der Daten nach dieser Vorschrift und die Aktualisierung von bereits veröffentlichten Datensätzen erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.

 

(5) Der Abruf der Daten muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung ermöglicht werden.

 

(6) Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 16 zur Verfügung gestellt. Die Metadaten werden über das Metadatenportal für offene Daten des Landes Nordrhein-Westfalen Open. NRW zugänglich gemacht, welches durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bereitgestellt wird.

 

(7) Die Behörden des Landes sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

 

(8) Die Behörden des Landes sollen die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten im Sinne des Absatzes 1 bereits frühzeitig bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 12, bei Abschluss von vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung sowie bei der Beschaffung von informationstechnischen Systemen zur Datenverarbeitung berücksichtigen.

 

(9) Die Landesregierung richtet eine zentrale Stelle zur Beratung der Ressorts zu Fragen der Bereitstellung von offenen Daten ein.

 

§ 17
Georeferenzierung von Registern

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder grundlegend überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen. Von der Maßnahme nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde oder wenn datenschutzrechtliche Gründe der Nutzung entgegenstehen.

 

(2) Elektronische Register sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes elektronisch erhoben oder gespeichert werden. Dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

 

§ 18
Elektronische Beteiligungen

(1) Die Behörden können zur Beteiligung der Öffentlichkeit elektronische Informationstechnologien nutzen. Insbesondere können sie Möglichkeiten zur Online-Beteiligung über das Internet eröffnen. Die für die konkrete Durchführung der elektronischen Beteiligung jeweils zuständige Behörde hat einen angemessenen Zeitraum zur Beteiligung und den transparenten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Nach anderen Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.

 

(2) Die Resultate der elektronischen Öffentlichkeitsbeteiligung sind von der zuständigen Behörde auszuwerten und zu prüfen. Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungen sind bekannt zu geben.

 

§ 19 (Fn 15)
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt.

 

(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle zu bestimmen, welche Fassung als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Fassung die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.

 

(3) Besteht eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, kann die für die Veröffentlichung zuständige Stelle verlangen, dass das Veröffentlichungsersuchen ihr in einer bestimmten Form vorgelegt wird. Wird die Pflicht nach Satz 1 ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt, ist die zuständige Stelle auch befugt, eine bestimmte Form für eine Vorlage des Veröffentlichungsersuchens auf elektronischem Wege vorzugeben. Es muss sich jeweils um gängige und standardisierte Dateiformate handeln.

 

(4) In Bezug auf das Verfahren bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben § 7 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, § 5 Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, und die hierauf basierende Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, unberührt.

 

Abschnitt 3

Informationstechnische Zusammenarbeit

 

§ 20
Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Fasst der IT-Planungsrat einen verbindlichen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende Interoperabilitäts- oder Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 663), so sind diese Standards durch die Behörden des Landes und Gemeinden und Gemeindeverbände bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.

 

§ 21 (Fn 11)
IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen und die nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Informationstechnik zusammen (ebenenübergreifende Kooperation).

 

(2) Als Gremium der ebenenübergreifenden Kooperation wird der IT-Kooperationsrat Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Dem IT-Kooperationsrat gehören an:

1. die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik, die oder der den Vorsitz führt,

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und jedes Ministeriums und

3. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

 

Ausschließlich mit beratendem Status gehören dem Rat eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Zweckverbandes KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister an.

Der IT-Kooperationsrat kann bei Bedarf Externe mit Fachwissen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, beratend hinzuziehen.

 

(3) Der IT-Kooperationsrat ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Datenübermittlungs- und Datenabrufregelungen von allgemeiner Bedeutung.

 

(4) Der IT-Kooperationsrat spricht Empfehlungen aus insbesondere zu

1. den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates,

2. den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG fasst, und zu den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich Informationstechnik und elektronische Verwaltung,

3. der Weiterentwicklung der Strategien für Informationstechnologie, Open Government, elektronische Verwaltung und die Umsetzungsplanung des Landes Nordrhein-Westfalen und der nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf die elektronische Verwaltung sowie zur Steuerung von wichtigen Einzelprojekten aus dieser Umsetzungsplanung,

4. landesspezifischen Informationssicherheits- und Interoperabilitätsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzten informationstechnischen Systeme, Daten und Metadaten, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat und

5. den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren.

 

(5) Die Empfehlungen des IT-Kooperationsrates werden einstimmig ausgesprochen.

 

(6) Der IT-Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 22 (Fn 11)
Koordinierung der Informationstechnik in der Landesverwaltung

(1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik steuert und koordiniert die Informationstechnik in der Landesverwaltung und legt insbesondere die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien fest. Soweit Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, ist der IT-Kooperationsrat zu beteiligen.

 

(2) Hierzu stimmen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien die informationstechnischen Vorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ab.

 

(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ist insbesondere zuständig für

1. die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten Informationstechnik der Landesverwaltung,

2. die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Planungsrats über fachunabhängige und fachübergreifende Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern -Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG-,

2a. die Koordinierung der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz ergeben,

3. die Bereitstellung von übergreifenden Kommunikations- und anderen Infrastrukturen für die elektronische Verwaltung, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen (Basiskomponenten),

4. die Koordinierung der Umsetzung und Fortentwicklung von Open Government in der Landesverwaltung,

5. die Koordinierung der informationstechnischen Sicherheit in der Landesverwaltung und die Bereitstellung zentraler informationstechnischer Sicherheitskomponenten,

6. die fachliche Steuerung des Landesbetriebes Information und Technik sowie seine Beauftragung mit informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung,

7. die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern in Angelegenheiten der Informationstechnik, wenn mehr als eine oberste Landesbehörde betroffen ist, sowie mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen und

8. die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Bereich der Informationstechnik betroffen ist, insbesondere im IT-Planungsrat.

 

(4) Der Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen verbleibt in der Verantwortung der hierfür zuständigen obersten Landesbehörde und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik.

 

§ 23 (Fn 4)
Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften

(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien durch Rechtsverordnung

1. die öffentlichen Stellen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 bis 5,

1a. die Ausgestaltung und Nutzung von Serviceportal. NRW nach § 5a Absatz 1 insbesondere hinsichtlich

a) Betrieb und Pflege sowie

b) Verarbeitung personenbezogener Daten,

2. die Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs nach § 7a insbesondere hinsichtlich

a) der Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form und

b) von Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

3. die Anforderungen an das Bereitstellen von Daten nach §§ 16 und 16a insbesondere hinsichtlich

a) der Nutzung der Daten und Ausgestaltung der Metadaten nach §§ 16 und 16a sowie

b) der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 16a Absatz 9,

4. die Ausgestaltung der Umsetzung von IT-Standards für den Datenaustausch in der öffentlichen Verwaltung nach § 20 insbesondere hinsichtlich

a) der zu verwendenden Datenmodelle und

b) der Anforderungen an die Übermittlung und

5. die Durchführung von informationstechnischen Aufgaben nach § 24

näher zu bestimmen.

 

(2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung, insbesondere die Vorgabe von zentralen Standards für die Behörden des Landes für

1. den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren gemäß § 3 Absatz 1,

2. den Einsatz von De-Mail gemäß § 3 Absatz 2,

3. die für die Übermittlung durch Bürgerinnen oder Bürger oder Unternehmen geeigneten Formate gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Formate nach Absatz 3,

4. den Einsatz von elektronischen Bezahlverfahren gemäß § 7,

5. die Einführung der elektronischen Akte nach § 9 und das Übertragen und Vernichten des Papieroriginals nach § 10,

6. die Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Führung elektronischer Akten nach § 9 Absatz 2,

7. die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung nach § 12,

8. die elektronische Übermittlung von Akten nach § 14 Absatz 1 Satz 2,

9. die Beschaffung informationstechnischer Geräte und der für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme für die Landesverwaltung nach § 22 Absatz 2 und

10. für die Informationssicherheit.

 

§ 24 (Fn 11)
Landesbetrieb IT.NRW

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen steht als gemeinsames Rechenzentrum allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung zur Durchführung von informationstechnischen Aufgaben zur Verfügung.

 

(2) Informationstechnische Aufgaben der Landesverwaltung können daneben durchgeführt werden durch

1. Behörden zur informationstechnischen Unterstützung der ihnen obliegenden Aufgaben; die nähere Ausgestaltung regelt eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2,

2. Dritte, soweit dies den Vorgaben des § 14 a Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung und der LeistungsabnahmeVO IT.NRW vom 14. November 2000 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

3. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung für Aufgaben der Steuerverwaltung,

4. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste für polizeitechnische Aufgaben,

5. das Fachrechenzentrum des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen für Aufgaben der wissenschaftlichen Informationsversorgung und

6. die d-NRW AöR für Digitalisierungsaufgaben der Landesverwaltung, insbesondere mit kommunalem Bezug.

 

Bestehende Behörden nach Satz 1 Nummer 1 können bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 23 Absatz 2 ihre Arbeit weiterführen.

 

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

 

§ 25 (Fn 11)
Überprüfung von Rechtsvorschriften

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2024,

1. in welchen Rechtsvorschriften des Landes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und

2. in welchen Rechtsvorschriften des Landes auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann.

 

§ 25a (Fn 6)
- weggefallen -

 

§ 26 (Fn 5)
Inkrafttreten und Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2,3 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das ADV-Organisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.

 

(1a) § 25a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(2) § 3 Absatz 1 bis 3 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

(3) § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft.

 

(4) § 16a gilt für Daten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 14. Juli 2020 erhoben wurden, gilt § 16a nur, soweit diese Daten nach dem 14. Juli 2020 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

 

(5) Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit. Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen.

 

(6) Die Landesregierung überprüft bis zum 1. Januar 2020 und zum 31. Oktober 2021 die Erfahrungen mit diesem Gesetz und unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse.

 

(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.

 

(8) Für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Kunsthochschulen, des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universitätsklinika, der Sozialversicherungsträger und der Versorgungswerke gelten § 3 Absatz 1 bis 3, §§ 5, 7, 14 und 15 ab dem 1. Januar 2023, sofern sie auf die jeweilige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 anwendbar sind. Für die Tätigkeit der Schulen gelten die Verpflichtungen aus diesem Gesetz spätestens ab dem 31. Dezember 2025.

 

(9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände aus diesem Gesetz ergeben.

 

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Inneres und Kommunales

zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

sowie für den Justizminister

 

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

zugleich für die Ministerin

für Schule und Weiterbildung,

den Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

sowie für den Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

 

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

 

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

 

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

zugleich für den Finanzminister

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551); geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Artikel 12 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert und Absätze 3 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 3

§ 7a eingefügt durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018. (red. Hinweis: § 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft, vgl. § 26 Absatz 3)

Fn 4

§ 23 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 5

§ 26 Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Absatz 1a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 zuletzt geändert, Absatz 4, 5, 7, 8 und 9 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 6

§ 25a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 (vgl. § 26 Absatz 1a).

Fn 7

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 8

§ 3 Absätze 1, 2 und 3 geändert, Absätze 4 und 5 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 9

§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 10

§ 5a und § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 11

§ 7, § 9 Absatz 3, § 13, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 24 Absatz 2 und § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 12

§ 8 Absätze 1 und 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 13

§ 12 Absätze 1 und 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 14

§ 14 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 15

§ 19 Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.