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Erstes Gesetz zur Ordnung
des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen
(Schulordnungsgesetz - SchOG)

Vom 8. April 1952 (Fn 1)

Erster Abschnitt.

Aufgabe und Gestaltung des Schulwesens.

§ 1 (Fn 2)

(1) Schulen sind Stätten der Erziehung und des Unterrichts.

(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung (Art. 7 LV).

(3) Die Schule hat die Aufgabe, die Jugend auf der Grundlage des abendländischen Kulturgutes und deutschen Bildungserbes in lebendiger Beziehung zu der wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit sittlich, geistig und körperlich zu bilden und ihr das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen und Können zu vermitteln.

(4) Die Jugend soll fähig und bereit werden, sich im Dienste an der Gemeinschaft, in Familie und Beruf, in Volk und Staat zu bewähren. In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe. Unterricht und Gemeinschaftsleben der Schule sind so zu gestalten, daß sie zu tätiger und verständnisvoller Anteilnahme am öffentlichen Leben vorbereiten.

(5) Die Sexualerziehung gehört zum Erziehungsauftrag der Schule. Sie erfolgt fächerübergreifend und ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen. Sie soll die Schüler zu verantwortungsbewußten, eigenverantwortlichen und sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zur gleichberechtigten Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, und zur Toleranz gegenüber anderen Lebensweisen befähigen. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Methoden der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

(6) In Erziehung und Unterricht ist Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen und Wertvorstellungen zu wahren und alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte.

(7) Erzieher kann nur sein, wer in diesem Geiste sein Amt ausübt.

§ 2

(1) Der Schulaufbau ist in organischer Entwicklung und sozialer Gerechtigkeit zu gestalten.

(2) Der Wille der Erziehungsberechtigten und die Anlagen, Neigungen und Fähigkeiten des Kindes bestimmen seinen Bildungsgang.

(3) Der Erfüllung der Schulpflicht dient zunächst die für alle Kinder verbindliche Grundschule. Der Zugang zu den weiterführenden Schulen und zu den Hochschulen steht jedem Schüler nach Leistung und Bildungswillen ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern offen.

(4) Das Schulwesen ist in organischer Einheit und Wechselwirkung so zu gliedern, daß die verschiedenen Begabungsrichtungen die Möglichkeit ihrer Entfaltung erhalten und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben Berücksichtigung findet.

Für Spät- und Sonderbegabungen sind besondere Bildungsmöglichkeiten zu schaffen. Über Berufs- und Fachausbildung ist bei Sicherung einer angemessenen Allgemeinbildung den zu wissenschaftlicher Leistung Befähigten ein Zugang zum Hochschulstudium zu ermöglichen.

(5) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist die Eigenart der Geschlechter zu berücksichtigen.

§ 3 (Fn 3)

(1) Eine erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule ist durch Klassenstärken zu gewährleisten, die einen erziehenden Unterricht ermöglichen.

Die Klassenstärken sind für mehrzügige Schulen unter Berücksichtigung der Zügigkeit in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen.

Die Mindestgröße je Klasse beträgt in der Grundschule 15 Schüler, in den Schulen der Sekundarstufe I 18 Schüler.

Die Klassenbildungswerte werden im einzelnen durch die Rechtsverordnung zu § 5 SchFG bestimmt.

(2) Die Schulträger sind verpflichtet, für ausreichenden und würdigen Schulraum zu sorgen.

(3) Einer gesunden körperlichen Entwicklung der Jugend und dem Ausbau der schulärztlichen Betreuung in allen Schulen ist besondere Sorgfalt zu widmen.

§ 4

Die in diesem Abschnitt des Gesetzes ausgesprochenen Grundsätze sind durch die weitere Schulgesetzgebung auszuführen.

Zweiter Abschnitt

Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

§ 5 bis § 15 (Fn 4)

Dritter Abschnitt (Fn 5)

Die weltanschauliche Gliederung
der Grundschule und der Hauptschule

§ 16

(1) Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundlagen für die weitere Bildung.

(2) Die Hauptschule bereitet auf die Berufsreife als qualifizierten Abschluß vor und eröffnet den Zugang zu weiteren Bildungswegen.

§ 16 a (Fn 6)

(1) Grundschulen und Hauptschulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen.

(2) Zu den Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes gehört in der Regel, daß Grundschulen mindestens einzügig und Hauptschulen in den Klassen 5 bis 9 mindestens zweizügig gegliedert sind. Dabei können auch Schüler aus benachbarten Schulbezirken oder Einzugsbereichen berücksichtigt werden.

(3) Die Zahl der Schüler, die für die Errichtung von Grundschulen und Hauptschulen erforderlich ist, errechnet sich aus der Zahl der aufsteigenden Klassen einer nach Absatz 2 gegliederten Schule: dabei gelten 28 Schüler als eine Klasse.

(4) Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn den betroffenen Schülern der Weg zu einer nach Absatz 2 gegliederten Schule nicht zugemutet werden kann. Eine Hauptschule kann einzügig fortgeführt werden. wenn

a) den betroffenen Schülern der Weg zu einer nach Absatz 2 gegliederten Schule nicht zugemutet werden kann oder

b) sich aus dem Standort der Schule und der Schulentwicklungsplanung ergibt. daß ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann.

Der lehrplanmäßige Unterricht der einzügigen Hauptschule ist gemeinsam mit anderen Schulen (§ 5 SchVG) und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicherzustellen.

§ 17

(1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen. Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen

(2) Grundschulen sind von Amts wegen oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu errichten Auch bei der Errichtung einer Grundschule. Teilung einer Grundschule in mehrere selbständige Schulen oder dauernden Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule von Amts wegen bestimmen die Erziehungsberechtigten die Schulart

(3) Grundschulen sind in Gemeinschaftsschulen. Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen umzuwandeln. wenn Erziehungsberechtigte, die zwei Drittel der die Schule besuchenden Schüler vertreten. dieses beantragen.

§ 18

(1) Hauptschulen sind von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten. Auch die Teilung einer Schule in mehrere selbständige Schulen oder die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule ist eine Errichtung von Amts wegen. Es ist zu gewährleisten, daß Gemeinschaftsschulen in zumutbarer Weise erreicht werden können.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit ein geordneter Schulbetrieb im Sinne des § 16 a bei diesen gewährleistet ist und eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

(3) Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn Erziehungsberechtigte, die ein Drittel der Schüler vertreten, dieses beantragen.

§ 19

In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt erteilt.

§ 20

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.

§ 21

(1) In Weltanschauungsschulen werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(2) An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht im Sinne des Art. 14 der Landesverfassung nicht erteilt. Soll an diesen Schulen besonderer Weltanschauungsunterricht eingerichtet werden, so ist hierfür die Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erforderlich.

(3) An bekenntnisfreien Schulen wird Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht nicht erteilt; sie erfüllen ihre Unterrichts- und Erziehungsaufgabe auf allgemein sittlicher Grundlage.

§ 22

(1) In Schulen aller Schularten soll auf die konfessionelle Zugehörigkeit der Schüler bei der Lehreranstellung Rücksicht genommen werden

(2) Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen.

(3) Sind an einer Bekenntnisschule mehr als zwölf Schüler einer konfessionellen Minderheit vorhanden. so ist ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit anzustellen, der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule anzustellen.

(4) Im Unterricht ist im Sinne des § 1 Abs. 5 die religiöse Überzeugung der Minderheit zu achten.

§ 23 (Fn 7)

(1) Die Rechte der Erziehungsberechtigten nach §§ 17 und 18 werden gesondert für Grundschulen und Hauptschulen ausgeübt.

(2) Das Bestimmungsrecht nach § 17 Abs. 2 Satz. 2 wird in einem geheimen Abstimmungsverfahren und in einem Anmeldeverfahren ausgeübt.

(3) Die Antragsrechte nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 werden in einem geheimen Abstimmungsverfahren und für die Errichtung zusätzlich in einem Anmeldeverfahren ausgeübt. Die Antrage auf Errichtung müssen von Erziehungsberechtigten gestellt werden, die mindestens zwanzig vom Hundert der Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Die Anträge auf Umwandlung müssen von Erziehungsberechtigten gestellt werden, die mindestens zwanzig vom Hundert der Schüler vertreten, deren Erziehungsberechtigte eine Umwandlung erreichen können.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind eine Stimme. Erziehungsberechtigte sind die in § 17 des Schulpflichtgesetzes genannten Personen und Stellen.

(5) Zur Ausübung der Antragsrechte auf Errichtung einer Schule nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 2 und der Bestimmungsrechte nach § 17 Abs. 2 Satz 2 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Erziehungsberechtigten befugt, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können. Zur Ausübung der Antragsrechte auf Umwandlung einer Schule nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 sind die Erziehungsberechtigten befugt, deren Kinder am Stichtag die Schule besuchen.

(6) Die Schulträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Erziehungsberechtigten ihre Bestimmungsrechte geltend machen.

(7) Das Nähere über die Durchführung des Antragsverfahrens, des Abstimmungsverfahrens und des Anmeldeverfahrens bestimmt das für den Schulbereich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 24

Sind nach den Ergebnissen eines Bestimmungsverfahrens gemäß § 17 die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes nicht erfüllt, so ist eine Gemeinschaftsschule einzurichten.

§ 25

Die Erziehungsberechtigten von Kindern einer Minderheit haben das Recht, ihre Kinder zur Schule in eine benachbarte Gemeinde zu schicken, falls in ihrer Gemeinde keine Schule ihrer Wahl besteht.

§ 26

(1) Wenn in einer Gemeinde verschiedene Schularten bestehen, steht den Erziehungsberechtigten die Wahl der Schulart zu Beginn eines jeden Schuljahres frei.

(2) Die Ummeldung eines Kindes in eine Schule einer anderen Schulart während des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 27

(1) Hat ein Antragsverfahren keinen Erfolg gehabt, so kann der Antrag jeweils erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden.

(2) Die Umwandlung von Hauptschulen, die nach § 18 Abs. 2 als Bekenntnisschulen oder als Weltanschauungsschulen errichtet worden sind, kann erstmals zum 1. August 1972 beantragt werden.

§ 28

Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auf Sonderschulen nicht anzuwenden.

§ 29 und § 30 (Fn 8)

Vierter Abschnitt.

Der Religionsunterricht.

§ 31

(1) Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.

(2) Er ist ordentliches Lehrfach an allen allgemeinbildenden Schulen und an allen Schulen, durch deren Besuch der Schulpflicht genügt wird. Ausgenommen sind die Weltanschauungsschulen und bekenntnisfreien Schulen.

(3) In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit er an diesen Schulen zur Berufsausbildung gehört. Im übrigen ist er auf Begehren von mindestens zwölf Schülern eines Bekenntnisses einzurichten.

§ 32

(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrern oder Geistlichen erteilt.

(2) Lehrer übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts ist die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.

(3) Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.

(4) Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z. B. Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrages. Das Nähere unterliegt der Vereinbarung zwischen Kirche und Unterrichtsverwaltung.

(5) Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrer oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Katecheten erteilt werden. Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen Kirche und Unterrichtsverwaltung vereinbart.

§ 33

(1) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts.

(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zu bestimmen.

(3) Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Unterrichtsverwaltung festgesetzt.

(4) Die Einsichtnahme der Kirche oder der Religionsgemeinschaft in den Religionsunterricht wird nach einem mit der Unterrichtsverwaltung zu vereinbarenden Verfahren durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen.

Das Recht der obersten Kirchenleitung (Bischof, Präses), den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.

§ 34 (Fn 17)

(1) Die Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers auf Befreiung vom Religionsunterricht ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.

§ 35

(1) Beträgt in einer öffentlichen Schule die Zahl der Schüler einer religiösen Minderheit mindestens zwölf, so ist für diese Religionsunterricht einzurichten. Die Schulaufsichtsbehörde hat für eine ordnungsgemäße Erteilung dieses Religionsunterrichts zu sorgen; wenn die Erteilung auf andere Weise nicht möglich ist, so ist ein Lehrer des Minderheitenbekenntnisses zu bestellen, der, soweit erforderlich, auch mit anderweitigem Unterricht betraut werden kann.

(2) Beträgt die religiöse Minderheit weniger als zwölf Schüler und wird für diese Religionsunterricht eingerichtet, so haben die Gemeinden Unterrichtsraum sowie Beleuchtung und Heizung zur Verfügung zu stellen.

Fünfter Abschnitt.

Die Privatschule.

§ 36

(1) Privatschulen sind alle Schulen, die weder vom Land, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden unterhalten werden, noch nach Bundes- oder Landesrecht als öffentliche Schulen gelten.

(2) Privatschulen sind Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen.

(3) Privatschulen sind Ersatzschulen, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen allgemein bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind.

(4) Alle übrigen Privatschulen sind Ergänzungsschulen.

§ 37

(1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind; anderenfalls ist die Genehmigung zu versagen.

(3) Für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 erfüllt sind, gelten folgende Grundsätze:

a) Die Anforderungen an Lehrziele und Einrichtungen sind erfüllt, wenn die innere und äußere Gestaltung der Schule nach den Anforderungen, die im Lande Nordrhein-Westfalen an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, als gleichwertig anzusehen sind.

b) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfung kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.

c) Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf nicht gefördert werden. Minderbemittelten Schülern ist durch Erleichterungen, die denen an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen, der Schulbesuch zu ermöglichen.

d) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muß der Stellung der Lehrer an den vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen.

(4) Schulträgern, die die Errichtung von Ersatzschulen beabsichtigen, kann bis zur Feststellung, ob diese Schulen vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sind und daher als Ersatzschulen genehmigt werden können, die vorläufige Erlaubnis zum Betriebe der Schule erteilt werden. Die von solchen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden beim Übergang auf andere Schulen anerkannt.

(5) Mit der Genehmigung als Ersatzschule erhalten diese Privatschulen das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse auszustellen und unter Vorsitz eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten.

(6) Auch ohne daß die Folgen des Absatz 5 eintreten, können Privatschulen, die versuchen wollen, wertvolle pädagogische Reformgedanken zu verwirklichen, als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden.

§ 38

(1) Eine Ersatzschule darf nur errichten, wer die Gewähr dafür bietet, daß er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen.

(3) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind, ist die vorläufige Erlaubnis oder die Genehmigung zu versagen.

§ 39

(1) Die vorläufige Erlaubnis oder die Genehmigung sind zurückzunehmen, wenn sich Tatsachen ergeben, die nach §§ 37 Abs. 2; 38 die Versagung rechtfertigen würden.

(2) Vor Zurücknahme der vorläufigen Erlaubnis oder der Genehmigung soll dem Schulträger von der Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der vorliegenden Mängel gestellt werden.

Hat der Schulträger gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, ist von einer Fristsetzung abzusehen.

§ 40 (Fn 9)

§ 41 (Fn 10)

(1) Ersatzschulen, wie sie im § 37 Abs. 1-6 näher bestimmt sind, unterstehen der oberen Schulaufsicht

(2) Leiter und Lehrer dieser Schulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde. Soweit die Lehrkraft über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Anstellungsverträge mit den einzelnen Lehrern sind der oberen Schulaufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis oder der Genehmigung sowie in jedem Einzelfall bei Einholung der Genehmigung und Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 zur Prüfung vorzulegen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

§ 42 (Fn 10)

Das für den Schulbereich zuständige Ministerium trifft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und IweWdiuweHgOkghdWeiterbildung des Landtags nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37 bis 41, insbesondere über die Genehmigung und die Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrern, die Prüfung sowie die Schulaufsicht.

§ 43

Für die Zulassung privater Volksschulen gelten die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes.

§ 44 (Fn 11)

(1) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß die Bezeichnung der Schule enthalten, den Schulträger und den Schulleiter benennen sowie Auskunft geben über das Bildungsziel, den Lehrplan, die Schulanlagen, die Schuleinrichtungen und die vorgesehene Schülerzahl.

(2) Der oberen Schulaufsichtsbehörde sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu erbringen sowie Einblick in Betrieb und Einrichtungen der Ergänzungsschule zu geben.

(3) Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Sie darf über die Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen Zusatz enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 1 oder eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder Anerkennung hinweist.

(4) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen begründet wird.

(5) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler vor dem Vertragsschluß schriftlich zu informieren über:

1. das Ausbildungsziel,

2. die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,

3. die Vor- und Ausbildung der Lehrer,

4. die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,

5. die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,

6. die Kündigungsrechte.

§ 45 (Fn 16)

(1) Träger, Leiter und Lehrer einer Ergänzungsschule müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen diese Voraussetzungen von den vertretungsberechtigten Personen erfüllt werden.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiter, Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder zum Schutz der Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt werden.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 nicht geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen.

(4) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der vermittelten Ausbildung ein besonderes pädagogisches oder sonstiges dauerhaftes öffentliche Interesse besteht. Der Unterricht muss nach einem staatlich genehmigten Lehrplan erteilt werden. Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht, nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. Die Schulaufsicht bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(5) Allgemeinbildende Ergänzungsschulen erhalten die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule, wenn sie die Feststellung nach § 22 Schulpflichtgesetz erfüllen. Bei einer ausländischen allgemeinbildenden Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, setzt die Anerkennung ein besonderes pädagogisches oder sonstiges dauerhaftes öffentliches Interesse voraus.

Sechster Abschnitt

Freie Unterrichtseinrichtungen

§ 46 (Fn 12)

(1) Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne der Schulgesetze des Landes sind, weil sie nicht unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler zur Erreichung eines bestimmten Bildungsziels auf Dauer lehrplanmäßig allgemeinbildenden oder berufsbildenden Unterricht in mehreren Fächern erteilen (freie Unterrichtseinrichtungen), unterliegen den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze.

(2) Für freie Unterrichtseinrichtungen gilt § 44 Abs. 3 und 4 entsprechend. Sie dürfen nicht die Bezeichnung Ergänzungsschule führen. Soweit sie in schulischen Lehrgegenständen regelmäßig auch Personen unter 18 Jahren gewerbsmäßig unterrichten, insbesondere Nachhilfeunterricht erteilen, gelten für sie auch § 44 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 45 entsprechend.

Siebter Abschnitt (Fn 13)

Schlußbestimmungen

§ 47 (Fn 10)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für den Schulbereich zuständige Ministerium.

§ 48 (Fn 14)

Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Krankenpflegeschulen und die sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe.

§ 49

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn 15).

(2) Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 61/GS. NW. S. 430, geändert durch Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG -) v. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230); vgl. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land NW über die Vereinbarkeit des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande NW mit Art. 89 der Landesverfassung v. 23. Januar 1954 (GS. NW. S. 11/SGV. NW. 1001), geändert durch Gesetz v. 5. 3. 1968 (GV. NW. S. 36); SchMG v. 13. 12. 1977 (GV. NW. S. 448); Gesetz v. 21. 2. 1978 (GV. NW. S. 80); Art. 19 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Artikel I d. Gesetzes v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 244), geändert durch Artikel 6 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), 12. 9. 1989 (GV. NW. S. 464), Artikel 1 d. Ergänzungsschulgesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118), Art. 1 d. Rechtsgrundlagengesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243), Artikel 3 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408), Artikel 17 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); geändert durch Gesetz vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 4 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

2003.

Fn 2

§ 1 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 243); in Kraft getreten am 17. Juni 1994.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 21. 2. 1978 (GV. NW. S. 80); in Kraft getreten am 2. März 1978, 12. 9. 1989 (GV. NW. S. 464); in Kraft getreten am 28. September 1989.

Fn 4

§§ 5 bis 15 gestrichen mit Wirkung vom 1. August 1978 durch § 20 SchMG v. 13. 12. 1977 (GV. NW. S. 448).

Fn 5

Dritter Abschnitt neugefaßt durch Gesetz v. 5. 3. 1968 (GV. NW. S. 36); in Kraft getreten am 1. März 1968.

Fn 6

§ 16 a zuletzt geändert durch Art. 3 d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 7

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 17 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 8

§§ 29 und 30 entfallen.

Fn 9

§ 40 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 6 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).

Fn 10

§ 41, § 42 und § 47 zuletzt geändert durch Artikel 17 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001,

Fn 11

§ 44 neugefaßt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 12

Sechster Abschnitt mit § 46 eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 13

Sechster Abschnitt neugefaßt durch Art. 6 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, geändert in Siebter Abschnitt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118).

Fn 14

§ 48 eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 15

GV. NW. Ausgegeben am 19. April 1952; Gesetz v. 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230) ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.

Fn 16

§ 45 neugefaßt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118), in Kraft getreten am 31. März 1994; Absätze 4 u. 5 angefügt durch Gesetz vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn 17

§ 34 Abs. 2 angefügt durch Art. 4 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.