Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende
(Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)
Vom 1. Juli 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, 29, 30 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 4 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 2
(Fn 2)
Ausnahmen
(1) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 nicht
erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland
oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg ohne Übernachtung zu verlassen. Die
hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalen ist gestattet.
(2) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht
erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder
digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches
bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem
zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ein aus einem
fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das
ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung
auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat
durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist
ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Erfolgt die Testung
erst nach der Einreise, sind die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 bis
zum Erhalt des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten. Das ärztliche
Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(3) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht
erfasst sind
1. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per
Flugzeug transportieren;
2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen;
3. Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder
konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur
Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im
Bundesgebiet aufhalten;
4. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem
der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten: ein geteiltes Sorgerecht
oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden
Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende
medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise
hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und
Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.
(4) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht
erfasst, aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Absatz 2
unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
verpflichtet sind
1. Mitglieder einer Volksvertretung der Europäischen Union,
des Bundes, der Länder oder der Kommunen sowie Mitglieder des Bundesrates;
2. Angehörige der Streitkräfte und des
Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen
Verpflichtungen im Ausland zurückkehren;
3. Personen, die sich aus zwingenden beruflichen
Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder
als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen, in einem
Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben.
(5) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach
§ 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen
betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb
der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1,
den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem
Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die
ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der
Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen, die den
Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen,
beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines
Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege
einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht
unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.
(7) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt
Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zulassen, sofern
dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es
auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme
unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender
Handlungen gestatten.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise derartige Symptome auf, haben die Personen nach Absatz 2 bis Absatz 5 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
§ 3
(Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,
6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 die Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
§ 4
(Fn 2)
Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Auf Personen, die vor dem 15. Juli 2020 in das Gebiet
des Landes Nordrhein-Westfalen eingereist sind, findet diese Verordnung in der
bis zum 14. Juli 2020 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 11. August 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 487b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 214a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; Verordnung vom 17. Juli 2020 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 18. Juli 2020. |
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§ 2 neu gefasst, § 3 geändert und § 4 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; § 2 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2020 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 18. Juli 2020. |