Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)

Vom 11. August 2020 (Fn 1)

 

§ 1
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus ist die unterrichtliche, die sonstige schulisch-dienstliche und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

 

(2) Die unterrichtliche Nutzung (insbesondere Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Angebote im Sinne von § 9 des Schulgesetzes NRW und die jeweils damit im Zusammenhang stehenden Annexnutzungen wie beispielsweise Pausen und Freistunden) bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 7, wobei das Nähere durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt wird.

 

(3) Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind, auch im Unterricht, verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt.

 

(4) In Schulen der Primarstufe oder mit Primarstufe ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4, solange Unterricht stattfindet und sie auf ihren Sitzplätzen sitzen, sowie in den Räumen der Ganztags- und Betreuungsangebote.

 

(5) Für Lehrkräfte und die Betreuungskräfte ist keine Mund-Nase-Bedeckung erforderlich, wenn sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum einhalten.

 

(6) Abweichend von Absatz 3 kann

1. die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen,

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

 

(7) In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung sowie für jedes Ganztags- und Betreuungsangebot sind darüber hinaus die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

 

(8) Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist insbesondere gegeben bei

1. der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) gemäß den Absätzen 9 und 10 sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,

2. der Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben durch Lehrkräfte,

3. Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und bei der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,

4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Mitwirkung in der Schule (§§ 65 bis 75 des Schulgesetzes NRW),

5. der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulbegleitung als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie

6. Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben.

 

(9) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

 

(10) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

 

(11) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(12) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren.

 

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus bis auf weiteres nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebes zugelassen. Hierzu obliegt es den Trägern bzw. Leitungen der Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie den Kindertagespflegestellen, die Empfehlungen in der „Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie (gültig vom 8. Juni bis 31. August 2020)“ vom 27. Mai 2020 des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, insbesondere die Hygienestandards und Empfehlungen nach Abschnitt 4 dieser Handreichung und die in ihr beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie die nähere Ausgestaltung zu Bring- und Abholzeiten oder zur Lage der Betreuungszeit umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Regelungen gesichert zu ermöglichen, ist der eingeschränkter Regelbetrieb nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 7 zu gestalten.

 

(2) In Kindertageseinrichtungen werden, mit Ausnahme von Hortgruppen, die Betreuungszeiten wie folgt eingeschränkt:

1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,

2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,

3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

Nach Würdigung der Gesamtsituation in der Einrichtung und Abstimmung mit dem jeweiligen Landesjugendamt unter Einbeziehung des jeweiligen Jugendamtes können, soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern, geringere und, soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, auch höhere Betreuungsumfänge angeboten werden.

 

(3) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Um allen Kindern, für die der Betreuungsanspruch in Kindertagespflege vor Ort geltend gemacht wird, eine Betreuung wenigstens mit eingeschränktem Umfang zu ermöglichen, kann, soweit dies erforderlich ist, die tatsächlich angebotene Betreuungszeit gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz eingeschränkt werden. Unterschiedliche Reduzierungsumfänge innerhalb eines Jugendamtsbezirkes sind möglich, innerhalb eines Sozialraumes sollte die Reduzierung einheitlich erfolgen, die Steuerung obliegt den örtlichen Fachberatungsstellen. Eine Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch möglich.

 

(4) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit gilt, wenn der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle zu treffen.

 

(5) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.

 

(6) Während der Bring- und Abholsituationen sollen alle Erwachsenen eine Schutzmaske (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) tragen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich Schutzmaskenpflicht (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung) für alle Erwachsenen in Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, sobald der Abstand von 1,5 Metern zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann. Externe Personen, wie insbesondere das Personal von Liefer- oder Handwerksbetrieben, müssen die Mund-Nase-Bedeckung beim Aufenthalt in Räumlichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten zu Betreuungszeiten durchgehend tragen. Ausnahmen von der Schutzmaskenpflicht aus medizinischen Gründen sind zulässig.

 

(7) Abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kommt für Kinder, deren vertragsgemäße Kindertagespflegestelle aus Infektionsschutzgründen nicht zur Verfügung steht, eine Aussetzung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur solange in Betracht, bis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eingeschränkten Regelbetriebes eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden worden ist.

 

§ 3
Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 9 ist, wer der Personensorge

1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,

2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,

sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.

 

(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.

 

(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:

1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,

2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und

3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

 

(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:

1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und

2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.

 

§ 4
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.

 

(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.

 

(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere Folgendes sichergestellt sein:

1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.

2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).

3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.

4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.

5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.

6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.

 

(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

 

(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

 

§ 4a
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

 

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

 

(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

 

§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung und Frühförderung nach SGB IX

(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Dem Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen auch Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen.

 

§ 5
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

 

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

 

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 767a).