Verordnung
über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor -
VAPPol II Bachelor)

Vom 21. August 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 10)

 

Teil I

Ziele der Ausbildung

 

§ 1

Ziele und Mindestinhalte der Ausbildung

 

Teil II

Einstellung in und Zulassung zum Laufbahnabschnitt II als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter (Direkteinstieg)

 

§ 2

Bewerbung

§ 3

Auswahlverfahren

§ 4

Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

§ 5

Rechtsstellung

 

Teil III

Zulassung von Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II (Aufstieg)

 

§ 6

Bewerbung

§ 7

Zulassungsverfahren

§ 8

Feststellung des Ergebnisses, Zulassung zum Laufbahnabschnitt II

§ 9

Anlagen 1 - 3

 

Teil IV

Ausbildung

 

§ 10

Gliederung der Ausbildung

§ 11

Dauer der Ausbildung

§ 12

Wiederholung von Studienleistungen; Beendigung des Vorbereitungsdienstes

§ 13

Entlassung

 

Teil V

Prüfungsangelegenheiten

 

§ 14

Bachelorprüfung

§ 15

Abnahme von Studienleistungen, dienstlichen Bewertungen

§ 16

Bewertung von Studienleistungen

§ 17

Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung

§ 17a

Studienordnung

§ 17 b

Prüfungsausschuss

§ 17 c

Regelungen für Prüflinge mit Beeinträchtigungen

 

Teil VI

Datenverarbeitung

 

§ 18

Datenverarbeitung

 

Teil VII

Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten

 

§ 19

Ausbildung nach bisherigen Regelungen

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil I (Fn 4)

Ziele der Ausbildung

§ 1 (Fn 4)
Ziele und Mindestinhalte der Ausbildung

(1) Ziele der Ausbildung sind der Erwerb des Hochschulgrads Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden.

(2) Die Ausbildung soll die Studierenden in den Stand versetzen, Aufgaben des Wachdienstes zu erfüllen und Grundkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätssachbearbeitung, der Verkehrssicherheitsarbeit sowie des Einsatzes aus besonderem Anlass anzuwenden. Darüber hinaus soll die Ausbildung Grundlagen der Führung und Zusammenarbeit vermitteln.

Teil II

Einstellung in und Zulassung zum
Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter
(Direkteinstieg)

§ 2 (Fn 3)
Bewerbung

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind elektronisch an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) zu richten.

(2) Die Bewerbungsunterlagen werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und im Internet veröffentlicht. Hieraus geht auch hervor, welche Unterlagen bereits innerhalb von zwei Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung beim LAFP einzureichen sind.

§ 3 (Fn 3)
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim LAFP durchgeführt. Ziel ist, eine Aussage über die Eignung der sich bewerbenden Personen für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt II abzugeben. Die Auswahlmethode bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für denselben Einstellungstermin gleichbleiben.

§ 4 (Fn 10)
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

(1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird vom LAFP für jede sich bewerbende Person ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Rangordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Das LAFP weist die zur Ausbildung zugelassenen Personen zum 1. September den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berücksichtigung der durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Hochschule) mitgeteilten Plätze für Studierende je Abteilung bzw. Standort zu. Die Berechnungsgrundlage und die Verteilung sind mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abzustimmen.

§ 5 (Fn 4)
Rechtsstellung

Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.

Teil III

Zulassung von Beamtinnen und Beamten
des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II
(Aufstieg)
(Fn 10)

§ 6 (Fn 3)
Bewerbung

(1) Die Bewerbung um eine Zulassung für den Laufbahnabschnitt II ist an das LAFP zu richten. Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Zulassungsverfahren beim LAFP voraus.

(2) Die Bewerbungstermine für die Zulassungsverfahren setzt das für Inneres zuständige Ministerium fest.

(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung der Polizei erfüllen, leitet der Dienstvorgesetzte die Bewerbung mit dem Personalbogen (Anlage 1) dem LAFP zu. Anderenfalls weist er sie mit schriftlicher Begründung zurück.

§ 7 (Fn 10)
Zulassungsverfahren

(1) Das Zulassungsverfahren dient der Feststellung, in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(2) Die Hochschule stellt vor Abschluss des Zulassungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem LAFP fest, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die auf die Ausbildung angerechnet werden können.

(3) Für das Zulassungsverfahren gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 8 (Fn 10)
Feststellung des Ergebnisses, Zulassung zum Laufbahnabschnitt II

(1) Das LAFP ermittelt nach Abschluss des Zulassungsverfahrens für jeden Teilnehmenden den Rangordnungswert. Über die Feststellung des Rangordnungswertes erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung (Anlage 2). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Das LAFP legt dem für Inneres zuständigen Ministerium eine Übersicht (Anlage 3) vor, aus der sich die Rangfolge der Ordnungswerte aller Teilnehmenden am Zulassungsverfahren ergibt. Die Feststellung der Hochschule, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die eine Anrechnung auf das Studium an der Hochschule ermöglichen, ist beizufügen.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Während der Module und Teilmodule, die den Beamtinnen und Beamten angerechnet werden, stehen sie unter Aufhebung der Abordnung ihren Stammbehörden zur Verfügung.

§ 9
Anlagen 1 bis 3

Die Anlagen 1 bis 3 stehen auf den Intranetseiten des LAFP zum Download zur Verfügung.

Teil IV

Ausbildung

§ 10 (Fn 6)
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten beim LAFP (Training) und bei den Kreispolizeibehörden (Praxis).

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossenen Studien- oder Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 16 oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Bei Modulen der fachpraktischen Studienzeiten kann anstelle einer oder neben eine Studienleistung eine dienstliche Bewertung treten, die mit einer dem Bachelor-Bewertungssystem nach § 16 entsprechenden Punktzahl und Note oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet werden kann (Anlagen 4 bis 10, die auf der Internetseite der Hochschule zum Download zur Verfügung stehen).

(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu; für die fachpraktischen Studienzeiten weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden dem LAFP und den Kreispolizeibehörden zu, sofern die fachpraktischen Studienzeiten nicht bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden durchgeführt werden.

§ 11 (Fn 10)
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, sie ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Sofern die Hochschule nach § 8 Absatz 2 Satz 2 feststellt, dass Zeiten auf das Studium angerechnet werden können setzt die Ausbildung für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Aufstieg) in diesen Zeiten aus. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich II. Fachprüfung ist.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen nach §§ 3 bis 8 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92 in der jeweils geltenden Fassung) oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungszeit nach Absatz 1 angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden.

(3) Für Studierende, die einem Bundes- oder Landeskader (A- bis C-Kader) angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden.

(4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach Absatz 1 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände von ihnen nicht zu vertreten sind, kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 1 zulassen.

(5) Gemäß § 12 der Laufbahnverordnung der Polizei kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Ein entsprechender Antrag ist bei dem für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. Dem Antrag ist ein Votum der Hochschule beizufügen.

§ 12 (Fn 10)
Wiederholung von Studienleistungen; Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann grundsätzlich wiederholt werden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt. Die Studienordnung hat die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studienleistungen zu regeln. In der Studienordnung kann auch geregelt werden, dass eine dienstliche Bewertung durch eine Studienleistung zu wiederholen ist.

(2) Erreichen Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nach Absatz 1 nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt und auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet worden ist oder der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis zum Ablauf des 30. Monats nach Beginn des ersten Studienjahres erbracht worden ist.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung

a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder dienstliche Bewertung nicht wünschen oder
b) endgültig nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird oder die Frist nach § 12 Absatz 2 Satz 2 verstrichen ist. Erklären Studierende, bei denen eine Studienleistung oder dienstliche Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet worden ist, dass sie diese nicht wiederholen wollen, endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

(4) Für Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Aufstieg) gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.

§ 13 (Fn 10)
Entlassung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder
b) die Beendigung des Studiums innerhalb der Studienzeitbegrenzung gemäß § 11 für sie nicht mehr möglich ist.

(2) Für Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Aufstieg) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.

Teil V

Prüfungsangelegenheiten

§ 14 (Fn 5)
Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus:

1. Studienleistungen während des Studiums,
2. dienstliche Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistungen treten,
3. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium.

(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden.

(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:

1. Abschlussnoten der Module während des Studiums mit 80 %,
2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit 20 %.

§ 15 (Fn 10)
Abnahme von Studienleistungen, dienstliche Bewertungen

(1) Für die Abnahme von Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen können bestellt werden:

a) Lehrende der Hochschule oder
b) Personen, die eine Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder
c) Personen, die eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für den Laufbahnabschnitt II oder eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), besitzen.

(2) Als Gutachter für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums sollen Personen aus der Gruppe gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b bestellt werden.

§ 16 (Fn 4)
Bewertung von Studienleistungen

Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

Laufbahnrechtliches Bewertungssystem

 

 

Bachelor-Bewertungssystem

 

in Punkten

in Noten

 

in Worten

in Noten

15

14

sehr gut (1)

 

 

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

1 oder 1,3

13

12

11

Gut (2)

 

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

1,7 oder 2 oder 2,3

10

9

8

befriedigend (3)

 

 

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

2,7 oder 3 oder 3,3

7

6

5

ausreichend (4)

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

3,7 oder 4,0

 

4

3

2

mangelhaft (5)

 

 

 

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

 

 

 

 

5

(nicht ausreichend).

 

1

0

ungenügend (6)

 

 

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

 

§ 17 (Fn 10)
Hochschulgrad, Laufbahnbefähigung

(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung vermittelt gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.

(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

§ 17a (Fn 9)
Studienordnung

(1) Die Hochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu
1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen und
4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung.

(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 17 b (Fn 9)
Prüfungsausschuss

(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule und der Fachpraxis zusammensetzt.

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.

(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

(4) Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet.

§ 17 c (Fn 9)
Regelungen für Prüflinge mit Beeinträchtigungen

Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an der Bachelorprüfung (§ 14 Absatz 1) auf Antrag vom Prüfungsamt der ihrer krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Es ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen.

Teil VI (Fn 4)

Datenverarbeitung

§ 18 (Fn 8)
Datenverarbeitung

(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht), Merkmal der Anonymisierung/Pseudonymisierung, Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail), Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Prüfungsergebnissen, Abschlusszeugnissen sowie Angaben zu schulischem und beruflichem Werdegang. Die Hochschule darf die Stammdatensätze dem LAFP sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(2) Das LAFP kann für Zwecke der Verwaltung und zum Zwecke des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht), Merkmal der Anonymisierung/Pseudonymisierung, Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail), Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ergebnissen des Auswahlverfahrens zur Einstellung und Prüfungsergebnissen. Das LAFP darf die Stammdatensätze der Hochschule sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(3) Die Einstellungs-und Ausbildungsbehörden können für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht), Merkmal der Anonymisierung/Pseudonymisierung, Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail) und Prüfungsergebnissen. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde darf die Stammdatensätze dem LAFP sowie der Hochschule zur Verfügung stellen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen.

Teil VII (Fn 4)

Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten

§ 19 (Fn 7)
Ausbildung nach bisherigen Regelungen

(1) Für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter finden die §§ 12 und 13 keine Anwendung. In diesen Fällen finden die entsprechenden Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II (VAPPol II) vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) Anwendung.

(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2016 aufgenommen haben und diese

a) aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen unterbrechen oder
b) wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

§ 20 (Fn 4)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (GV. NRW. S. 281) geändert worden ist!

 

Fn 1

GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 30. August 2008; geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303), in Kraft getreten am 30. August 2012; Verordnung von 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. September 2016; Verordnung vom 18. Juni 2018 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 22. Juni 2018; Verordnung vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 31. August 2020.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2, § 3 und § 6 geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 4

Überschrift Teil I, § 1, § 5, § 16, Überschrift Teil VI und VII und § 20 geändert durch VO vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 5

§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch VO vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303), in Kraft getreten am 30. August 2012; geändert durch Verordnung vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 31. August 2020.

Fn 7

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung von 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. September 2016.

Fn 8

§ 18 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 22. Juni 2018; geändert durch Verordnung vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 31. August 2020.

Fn 9

§§ 17a bis 17c eingefügt durch Verordnung vom 18. Juni 2018 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 22. Juni 2018; 3 17a und § 17 b geändert durch Verordnung vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 31. August 2020.

Fn 10

Inhaltsübersicht, § 4, § 8, § 11, § 12, § 13, § 15 und § 17 zuletzt sowie Überschrift Teil III und § 7 geändert Verordnung vom 21. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 31. August 2020.