Gesetz
über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen
Vom 16. Juli 2013 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 482))
§ 1 (Fn
2)
Errichtung des Landesamtes für Finanzen
Das Landesamt für Finanzen wird als eine dem für Finanzen zuständigen Ministerium (Ministerium) nachgeordnete Landesoberbehörde mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Das Landesamt für Finanzen kann Außenstellen einrichten.
§ 2 (Fn
3)
Aufgaben
(1) Das Landesamt für Finanzen nimmt ab dem 1. Juli 2019 die
ihm durch die UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S.
707) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben der Geltendmachung
und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden
ist, auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen
wahr. Das Landesamt für Finanzen verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.
(2) Die Landeshauptkasse nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung vom Ministerium zugewiesenen Aufgaben wahr. § 79 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Das Ministerium kann dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsverordnung innerhalb seines Geschäftsbereichs anfallende weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft, des Kassen- und des Rechnungswesens zuweisen.
(4) Das Landesamt für Finanzen hat die Aufgabe, die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei der Personalgewinnung sowie bei der landesweiten Vermittlung von Beschäftigten zu unterstützen. Dazu betreibt es das Karriereportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Landesamt für Finanzen unterstützt die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, indem es diese berät und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten prüft. Die Weiterbeschäftigung dieser von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamtinnen und Beamten ist dabei vorrangig anzustreben. Das Landesamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden einen flexiblen Einsatz des Personals durch Projekte fördern.
(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.
§ 3 (Fn
4)
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines Datenabrufs im Wege des automatisierten Verfahrens zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), Näheres regeln.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
§ 4
Leitung
Das Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.
§ 5
Aufbau
Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 6
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
(Fn 2)
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
In Kraft getreten am 1. September 2013 (GV. NRW. S. 482); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020. |
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§ 1 geändert und § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |
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§ 2: Absatz 2 und 4 geändert, Absatz 5 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Absatz 1 (alt) aufgehoben, Absatz 2 zuletzt geändert, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 1, Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020. |
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§ 3: Absatz 1 (alt) aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020. |