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Zuständigkeitsverordnung
zum Ingenieurgesetz
Vom 21. September 1965 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 des Ingenieurgesetzes vom 7. Juli 1965 (BGBl. I S. 601) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die
a) Entgegennahme der Anzeige nach § 1,
b) Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur" nach § 2,
c) Erteilung der Genehmigung nach § 3
des Ingenieurgesetzes ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur" führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Ingenieurgesetzes nicht vorhanden, ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.
(2) Ist nach Absatz 1 für ein Verfahren nach § 2 oder § 3 des Ingenieurgesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist der Regierungspräsident zuständig, der zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Er kann ein Verfahren an einen anderen nach Absatz 1 zuständigen Regierungspräsidenten abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr den zuständigen Regierungspräsidenten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr
Fn1 | GV. NW. 1965 S. 310. 310. |
GV. NW. ausgegeben am 28. September 1965. |