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Vierte Verordnung
zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung
des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen
(4. AVOzSchOG)

Vom 8. März 1968 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 23 Abs. 7, 48 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 430) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1968 (GV. NV. S. 36), wird folgendes verordnet:

Abschnitt I
Antrags- und Bestimmungsrechte

§ 1
Antragsrechte

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.

(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Grundschulen, die Gemeinschaftsschulen sind, in Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen, Grundschulen, die Bekenntnisschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen und Grundschulen, die Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen oder Bekenntnisschulen umzuwandeln.

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Hauptschulen, die Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen sind, in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln.

§ 2
Bestimmungsrechte

Die Erziehungsberechtigten bestimmen die Schulart bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen.

§ 3
Ausübung der Antragsrechte

(1) Die Antragsrechte werden bei der Errichtung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren, ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.

(2) Die Antragsrechte werden bei der Umwandlung von Schulen in einem Antragsverfahren ausgeübt, das sich in ein Einleitungsverfahren und in ein geheimes Abstimmungsverfahren gliedert.

§ 4
Ausübung der Bestimmungsrechte

Die Bestimmungsrechte werden in einem Bestimmungsverfahren ausgeübt, das sich in ein geheimes Abstimmungsverfahren und in ein Anmeldeverfahren gliedert.

Abschnitt II
Antragsverfahren zur Errichtung oder
Umwandlung von Schulen

§ 5 (Fn 3)
Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Erziehungsberechtigten, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.

(2) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 2 sind die Erziehungsberechtigten, deren Kinder am Stichtag die Grundschule besuchen.

(3) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 3 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Erziehungsberechtigten, deren Kinder für den Besuch de Hauptschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.

(4) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 4 sind die Erziehungsberechtigten, deren Kinder am Stichtag die Hauptschule besuchen.

(5) Erziehungsberechtigte sind die Eltern oder diejenigen Personen und Stellen, denen anstelle der Eltern die Erziehung der Kinder ganz oder teilweise obliegt. Sie haben für jedes Kind eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.

(6) Stichtag ist der 10. Januar des jeweiligen Schuljahres.

§ 6
Einleitungsverfahren

(1) Die Anträge nach § 1 sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Die Anträge müssen Vor- und Zunamen und Anschrift der Erziehungsberechtigten, Vor- und Zunamen, Geburtstag und Bekenntnis des Kindes sowie die Erklärung enthalten, welche Schulart beantragt wird. Sie sind vom Antragsteller unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben. Sammelanträge sind unzulässig.

(2) Entsprechen Anträge nicht den Erfordernissen nach Absatz 1, so ist dem Antragsteller unverzüglich Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen beseitigt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

(3) Die Anträge müssen bis zum Beginn des 1. Februar des jeweiligen Schuljahres gestellt sein. Anträge auf Errichtung von Hauptschulen als Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können nur gestellt werden, wenn feststeht, daß eine Hauptschule als Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Schulträger und Schulaufsichtsbehörde haben das Verfahren zur Errichtung von Hauptschulen als Gemeinschaftsschulen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Schuljahres durchzuführen.

§ 7 (Fn 4)
Ergebnis des Einleitungsverfahrens

(1) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Erziehungsberechtigten gestellt, die weniger als 20 v.H. der Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung durch das Schulamt. Die Antragsteller sind von der Ablehnung zu unterrichten.

(2) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Erziehungsberechtigten gestellt, die weniger als 20 v.H. der Schüler vertreten, deren Erziehungsberechtigte eine Umwandlung erreichen können, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Erziehungsberechtigten gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist das Ergebnis des Verfahrens festzustellen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch das Schulamt. Die Entscheidung muß Angaben enthalten über

a) die Zahl der Kinder, für die ordnungsgemäße Anträge gestellt sind,

b) die beantragte Schulart,

c) den Abstimmungsbezirk.

(4) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Erziehungsberechtigten gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schüler vertreten, deren Erziehungsberechtigte eine Umwandlung erreichen können, so ist nach Absatz 3 mit der Maßgabe zu verfahren, daß in der Entscheidung die Angaben über den Abstimmungsbezirk entfallen.

(5) Der nach Absatz 2 oder Absatz 4 rechnerisch zu ermittelnde Wert ist auf die nächstniedrigere ganze Zahl abzurunden.

(6) Wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung einer Hauptschule festgestellt, daß eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(7) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Einleitungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülern zu Grunde zu legen.

§ 8
Abstimmungsverfahren

(1) Ist der Antrag nicht abgelehnt worden, so ist die Entscheidung in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) In der Bekanntmachung ist den Abstimmungsberechtigten mitzuteilen, daß sie über den Antrag abstimmen können. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sind die Abstimmungsberechtigten zugleich darauf hinzuweisen, daß sie über den Antrag nur abstimmen können, wenn sie in ein von der zuständigen Behörde aufzustellendes Abstimmungsverzeichnis von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen worden sind. Das Abstimmungsverzeichnis ist bis zum dritten Tag vor der Abstimmung an drei Tagen öffentlich auszulegen. Ort, Tage und Zeiten der Abstimmung und in den Fällen des Satzes 2 auch für die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind in der Bekanntmachung anzugeben. Das Abstimmungsverfahren ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung durchzuführen.

(3) Abstimmungsberechtigte sind die in § 5 genannten Antragsberechtigten. Bei Anträgen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 können nur die Antragsberechtigten abstimmen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen worden sind.

(4) Vor der Abstimmung ist die Abstimmungsberechtigung zu prüfen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Sie erfolgt innerhalb eines öffentlichen Gebäudes, das an drei Werktagen offenzuhalten ist. Für jedes Kind darf nur ein Stimmzettel nach Muster der Anlage abgegeben werden. Der Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben. Die zuständige Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, daß jeder Abstimmungsberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Stimmzettel, die nicht in einem Umschlag abgegeben worden sind oder bei denen die Geheimhaltung nicht gewahrt ist oder aus denen sich der Wille der Abstimmungsberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, sind ungültig.

(5) Nach Abschluß der Abstimmung sind die Stimmzettel von mindestens zwei im Dienst der zuständigen Behörde stehenden Personen gemeinsam auszuzählen. Das Ergebnis der Auszählung ist durch eine Entscheidung festzustellen. Die Entscheidung bedarf bei Anträgen auf Errichtung einer Schule der Zustimmung durch das Schulamt, bei Anträgen auf Umwandlung einer Schule der Zustimmung durch den Regierungspräsidenten. Die Entscheidung ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 9 (Fn 5)
Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,
Eröffnung des Anmeldeverfahrens

(1) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Grundschule Erziehungsberechtigte gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.

(2) Haben für den Antrag auf Errichtung einer Hauptschule Erziehungsberechtigte gestimmt, deren Kinder einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten und können die übrigen Kinder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen, so ist das Anmeldeverfahren zu eröffnen.

(3) Bei der Berechnung der Zahl der Kinder, die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen geordneten Schulbetrieb gewährleisten, sind auch Stimmen mitzuzählen, die in einem anderen Abstimmungsverfahren desselben Schulträgers für dieselbe Schulart abgegeben worden sind, sofern dieses Verfahren in demselben Schuljahr durchgeführt worden ist, keinen Erfolg gehabt hat und die Schulwege für alle in Betracht kommenden Kinder zumutbar sind.

(4) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Abstimmungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülern zugrunde zu legen.

§ 10 (Fn 5)
Ergebnis des Antragsverfahrens
zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

(1) Haben für den Antrag auf Umwandlung einer Grundschule Erziehungsberechtigte gestimmt, die mindestens zwei Drittel der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

(2) Haben für den Antrag auf Umwandlung einer Hauptschule Erziehungsberechtigte gestimmt, die mindestens ein Drittel der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls ist der Antrag abzulehnen.

(3) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 1, daß bei der Zahl der angemeldeten Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Grundschule zu errichten.

(4) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 2, daß bei der Zahl der angemeldeten Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Hauptschule zu errichten, wenn eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

(5) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 16a SchOG maßgebend.

(6) Die Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule trifft der Regierungspräsident.

Abschnitt III
Bestimmungsverfahren bei der Errichtung
von Grundschulen von Amts wegen

§ 11
Bestimmungsberechtigte

Bestimmungsberechtigt nach § 2 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Erziehungsberechtigten, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 12
Abstimmungsverfahren

(1) Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die Schulart abstimmen können. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Abstimmungsberechtigte sind die in § 11 genannten Bestimmungsberechtigten.

§ 13
Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,
Eröffnung des Anmeldeverfahrens

(1) Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.

(2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 (Fn 6)
Ergebnis des Bestimmungsverfahrens

(1) Ergibt das Anmeldeverfahren, daß bei der Zahl der angemeldeten Schüler für die Schule der gewünschten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist eine Schule dieser Art zu errichten. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.

(2) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 16a SchOG maßgebend.

(3) Die Entscheidung über das Ergebnis des Bestimmungsverfahrens trifft der Regierungspräsident.

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 15 (Fn 7)

§ 16
Zuständigkeit

Soweit sich aus dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, ist zuständig

1. für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule die Gemeinde, in der die Antragsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2. für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Umwandlung einer Schule und für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens bei der Errichtung einer Grundschule von Amts wegen der Schulträger.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. März 1968 in Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 44, geändert durch VO v.2.3.1978 (GV. NW. S. 146), VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 5 Abs. 5 geändert durch VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 9. Juni 1984.

Fn 4

§ 7 Abs. 7 geändert durch VO v.2.3.1978 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 8. April 1978, VO v.7.5. 1984 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 9. Juni 1984.

Fn 5

§ 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 geändert durch VO v.2.3.1978 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 8. April 1978, VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 9. Juni 1984.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 geändert durch VO v.2.3.1978 (GV. NW. S 146); in Kraft getreten am 8. April 1978, VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 9. Mai 1984.

Fn 7

§ 15 gestrichen mit Wirkung v. 9. Mai 1984 durch VO v.7.5.1984 (GV. NW. S. 300).


Anlagen