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Ausführungsgesetz
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
- AG BAföG - NW -

Vom 30. Januar 1973 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nehmen die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Sie erfüllen diese Aufgaben im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung.

(2) Für Studenten, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen Hochschulen die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr; sie ziehen die Studentenwerke zur Durchführung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben heran. Die Studentenwerke können die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung auch selbst wahrnehmen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Hochschulen als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden und welche Studentenwerke sie zur Durchführung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben heranzuziehen beziehungsweise welche Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung selbst wahrnehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung vom Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung und Innenminister gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landesverwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine vom Kultusminister und vom Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und Finanzminister zu bestimmende Kasse des Landes.

§ 2 (Fn 3)
Zuständiges Amt
für Ausbildungsförderung bei einer Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereichs
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständig für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in Afrika, Asien, mit Ausnahme des in Asien gelegenen Teiles der Sowjetunion, in dem in Europa gelegenen Teil der Türkei, in Großbritannien und Irland.

§ 3 (Fn 4)
Landesamt für Ausbildungsförderung

(1) Das Landesamt für Ausbildungsförderung wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Aachen errichtet. Es untersteht der Fachaufsicht des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Kultusminister.

(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung übt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung aus. Soweit die Studentenwerke zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes herangezogen werden, unterliegen sie fachlichen Weisungen der für die Ausbildungsförderung zuständigen Behörden.

(3) Das Landesamt für Ausbildungsförderung entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer Ergänzungsschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58).

(5) Das Landesamt für Ausbildungsförderung entscheidet über die Gleichwertigkeit, wenn eine Rechtsverordnung auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz davon abhängig macht, daß die Gleichwertigkeit des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder Einrichtung mit dem Besuch von im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Rechtsverordnung bezeichneten Ausbildungsstätten oder Einrichtungen anerkannt wird.

(6) Das Landesamt für Ausbildungsförderung beruft die Mitglieder der bei den Hochschulen gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einzurichtenden Förderungsausschüsse.

§ 4 (Fn 5)
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer
nichtstaatlichen Hochschule

Der Minister für Wissenschaft und Forschung entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

§ 5 (Fn 6)

 

§ 6 (Fn 7)
Wahl der Mitglieder der Förderungsausschüsse

Die hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers und die Vertreter der Auszubildenden in den Förderungsausschüssen bei den Hochschulen werden auf Vorschlag der Abteilungen, Fakultäten oder Fachbereiche von dem Kollegialorgan gewählt, das § 32 des Hochschulgesetzes entspricht. Ist ein solches Organ nicht vorhanden, bestimmt der Minister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Hochschule ein anderes Kollegialorgan. Das Nähere über die Wahl, insbesondere die Wählbarkeit, den Zeitpunkt der Wahl, die Dauer des Mandats, die Ersatzmitgliedschaft und das Wahlverfahren wird durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Forschung geregelt. Die Anzahl und die jeweilige Zuständigkeit der Förderungsausschüsse regelt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Hochschulen.

§ 7 (Fn 8)

 

§ 8 (Fn 10)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 9). Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2009.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Kultusminister

Der Minister für Wissenschaft und Forschung

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 57; geändert durch Gesetz v. 4. 2. 1975 (GV. NW. S. 159), Art. II d. Gesetzes v. 25. 4. 1978 (GV. NW. S. 180), Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S.367), 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566), Art. II d. Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 992); Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 992); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566); in Kraft getreten am 31. Dezember 1991.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566); in Kraft getreten am 31. Dezember 1991.

Fn 5

§ 4 geändert durch Gesetz v. 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566); in Kraft getreten am 31. Dezember 1991.

Fn 6

§ 5 aufgehoben mit Wirkung vom 12. Juli 1984 durch Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 367).

Fn 7

§ 6 geändert durch Gesetz v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 367); in Kraft getreten am 12. Juli 1984, 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566); in Kraft getreten am 31. Dezember 1991.

Fn 8

§ 7 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 16. Februar 1973.

Fn 10

§ 8 neu gefasst durch Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.