Gesetz
zur Gewährung von Sonderhilfen an die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden
(Sonderhilfengesetz Stärkungspakt)

Vom 29. September 2020 (Fn 1)

 

§ 1
Sonderhilfen für am Stärkungspakt teilnehmende Kommunen im Jahr 2020

(1) Im Jahr 2020 stellt das Land Nordrhein-Westfalen den am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden Sonderhilfen im Gesamtvolumen von 342 000 000 Euro zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs im Zuge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Verfügung. Mit diesen Finanzmitteln werden die Stärkungspaktgemeinden bei der Erfüllung der ihnen nach dem Stärkungspaktgesetz obliegenden Pflichten unterstützt.

 

(2) Diese Mittel werden den gemäß §§ 3, 4 und 12 des Stärkungspaktgesetzes vom

 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden zur Verfügung gestellt.

 

(3) Die erhaltenen Sonderhilfen nach diesem Gesetz sind im Anhang zum Jahresabschluss 2020 zu erläutern.

 

§ 2
Finanzierung der Sonderhilfen

(1) Zur Finanzierung der Sonderhilfen werden die Mittel verwendet, welche die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden nach ihren bisherigen Fortschreibungen der Haushaltssanierungspläne für den Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt hätten.

 

(2) Abweichend von § 6 des Stärkungspaktfondsgesetzes vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 577), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, dürfen die Mittel des Stärkungspaktfonds auch zur Gewährung der Sonderhilfen nach diesem Gesetz verwendet werden.

 

§ 3
Höhe, Auszahlung und Verwendung der Sonderhilfen

(1) Für jede am Stärkungspakt teilnehmende Gemeinde wird ein Betrag von 750 000 Euro als Grundbetrag gewährt.

 

(2) Über Absatz 1 hinaus ergibt sich der Anteil der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden an den gemäß Absatz 1 verminderten Finanzmittel aus dem Verteilmaßstab der bisher gezahlten Konsolidierungshilfen, die gemäß § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes geleistet werden. Um die Sonderhilfe zu berechnen, wurden die festgesetzten Konsolidierungshilfebeträge addiert, welche die gemäß §§ 3 und 4 des Stärkungspaktgesetzes teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2016 und die nach § 12 des Stärkungspaktgesetzes teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2017 erhalten haben. Anschließend wurde für jede einzelne Gemeinde der Anteil an diesem Summenwert der Konsolidierungshilfebeträge ermittelt und das Gesamtvolumen der Sonderhilfen auf der Grundlage dieses Anteilswertes auf die einzelnen Stärkungspaktgemeinden verteilt. Die Höhe der Sonderhilfen, die jede einzelne Gemeinde auf der Grundlage dieses Gesetzes erhält, ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

 

(3) Die Auszahlung der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Sonderhilfen erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

(4) § 5 Absatz 4 Satz 1 des Stärkungspaktgesetzes bleibt unberührt.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin für Schule und Bildung

 

Der Minister der Justiz

 

Der Minister für Verkehr

Zugleich für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

 

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

 

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916).
Obsolet.