Verordnung
zur Bewältigung der durch die Coronavirus
SARS-CoV-2-Epidemie
an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen
(Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)
Vom 15. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 und des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 82a Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eingefügt worden ist, des § 73a Absatz 1 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eingefügt worden ist, sowie des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 wird verordnet:
§ 1
Ziel dieser Verordnung
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Hochschulen und den Studierendenschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium sowie hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze, der Beschlussfassung und der Wahlen von Gremien zu begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des Landes für die Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen.
(2) Das Rektorat wird bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Befugnisse die Wissenschaftsfreiheit sowie die Kunstfreiheit und die sonstigen Grundrechte der betroffenen Hochschulmitglieder angemessen berücksichtigen.
§ 2
(Fn 2)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes. Hochschulen im Sinne dieser Verordnung sind die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen im Sinne des Satzes 1.
(2) Für die Studierendenschaften der Hochschulen und der Hochschulen im Sinne des Absatzes 3 gilt § 4 und § 5 Absatz 7 dieser Verordnung.
(3) Für die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes staatlich anerkannten Hochschulen gelten die §§ 6 und 7, 8, 10, 11 und 13 sowie vorbehaltlich anderer Regelungen des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule die §§ 3 bis 5 und 12 dieser Verordnung. Hinsichtlich der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes bleibt Absatz 1 unberührt.
Teil 1
Gremien
§ 3 (Fn 10)
Wahlen zu den Gremien der Hochschule
(1) Falls nach Einschätzung des Rektorates angesichts der Epidemie Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten, zu den Dekanaten oder zu sonstigen Gremien der Hochschule sowie zu den Dekaninnen oder Dekanen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann es entscheiden, dass die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird; dies gilt nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates. Das Rektorat setzt diesen Zeitpunkt fest und veröffentlicht seine Entscheidung im Verkündungsblatt der Hochschule. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden.
(2) Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe
des Absatzes 1 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter
bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus; ein Rücktritt
kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten
Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem
Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht
aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 1 verschoben worden wäre.
(3) Scheidet ein Mitglied eines in Urwahl zu wählenden
Gremiums vor der Neuwahl des Gremiums aus diesem Gremium aus und rückt kein
Mitglied nach, können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen
Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der
Hochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die
Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation); die Kooptation bedarf
der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits
während der Amtszeit des Mitglieds, welches aus dem Gremium künftig
ausscheidet, mit Wirkung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens durchzuführen; das
künftig ausscheidende Mitglied ist wahlberechtigt. Kommt eine Kooptation nach
Satz 1 oder 2 auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch das Rektorat nicht
zustande, kann das Rektorat nach Fristablauf aus den Kreis derjenigen
Mitglieder der Hochschule, welche der Gruppe angehören, der das künftig
ausscheidende oder das ausgeschiedene Mitglied angehört oder angehörte, ein
Mitglied bestimmen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt.
Gehört das künftig ausscheidende oder das ausgeschiedene Mitglied der Gruppe
der Studierenden an, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Rektorates der Allgemeine Studierendenausschuss tritt; das Rektorat informiert
den Allgemeinen Studierendenausschuss über Vertreterinnen und Vertreter der
Gruppe der Studierenden, die ohne eine nachrückende Person aus einem Gremium ausscheiden.
Die Amtszeit des kooptierten oder bestimmten Mitglieds bestimmt sich so, als ob
es nachgerückt wäre.
(4) Die Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie die Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes prüfen, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form nach Maßgabe der Onlinewahlverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056) eingeführt wird. Hinsichtlich der Stimmabgabe in elektronischer Form muss die wählende Person oder deren Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung abweichend von § 7 der Onlinewahlverordnung nicht an Eides Statt unter Angabe des Tages versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.
§ 4
(Fn 6)
Wahlen zu den Gremien der Studierendenschaft
(1) Falls nach Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschusses angesichts der Epidemie Wahlen zum Studierendenparlament, zu den Organen der Fachschaften oder zu sonstigen in Urwahl zu wählenden Gremien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann er entscheiden, dass die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt den neuen Zeitpunkt fest und veröffentlicht seine Entscheidung im Verkündungsblatt der Studierendenschaft; das Rektorat veröffentlicht zudem die Entscheidung im Verkündungsblatt der Hochschule. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden.
(2) Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe des Absatzes 1 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus; ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 1 verschoben worden wäre.
(3) Hinsichtlich der Wahlen zum Allgemeinen
Studierendenausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
das an Stelle des Allgemeinen Studierendenausschusses das Rektorat entscheidet.
Scheidet anlässlich einer verschobenen Wahl zum Allgemeinen
Studierendenausschuss eines seiner Mitglieder aus, kann der Allgemeine
Studierendenausschuss aus der Mitte der Studierendenschaft
ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt
(Kooptation).
(4) Scheidet ein Mitglied eines in Urwahl zu wählenden
Gremiums noch vor der Neuwahl des Gremiums aus diesem Gremium aus und rückt
kein Mitglied nach, kann das Gremium aus der Mitte der Studierendenschaft
ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt
(Kooptation). Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob
es nachgerückt wäre.
(5) Die Studierendenschaften der Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie der Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes prüfen, ob die Möglichkeit einer Stimmabgabe in elektronischer Form nach Maßgabe der Onlinewahlverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1056) eingeführt wird.
§ 5
(Fn 3)
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse
(1) Diese Verordnung regelt nicht die
infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit von Sitzungen, die in physischer
Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden; diese ist gesondert geregelt,
Satz 2 bleibt unberührt. Das Rektorat ist befugt, unter Beachtung geeigneter
Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz in physischer Anwesenheit
seiner Mitglieder zu tagen.
(2) Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können in
elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer
Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Werden Beschlüsse des
Senats oder des Fachbereichsrates im Umlaufverfahren gefasst, sichert die
Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die
Beschlüsse, für deren Beschlussfassung nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes
oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung
vorgesehen ist, hinreichend informiert wird.
(3) Gremien sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann
beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die in
elektronischer Kommunikation anwesenden oder nach Maßgabe der
infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise physisch anwesenden
Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen.
Sie müssen mindestens ein Viertel der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen,
es sei denn, Ordnungen der Hochschule oder der Kunsthochschule oder Regelungen
des Rektorates sehen anderes vor.
(4) Absatz 3 sowie hinsichtlich der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren Absatz 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen nicht
für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die
Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates.
(5) Die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob
1. in physischer Anwesenheit seiner Mitglieder stattfindet,
soweit eine derartige Sitzung nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist,
2. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet oder
3. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit nach Maßgabe der Anforderungen der Nummer 1 und aus einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 2 stattfindet;
bei ihrer oder seiner Entscheidung berücksichtigt die oder
der Vorsitzende angemessen die auf eine Infektionsvermeidung bezogenen
schutzwürdigen Interessen der Gremienmitglieder. Sie oder er kann zudem
entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in elektronischer
Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von physisch und
elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 Nummer 3 gefasst
werden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen
der Gremien ist zulässig.
(7) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 5 und 6 gelten für die Gremien der Studierendenschaft entsprechend. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 5 und 6 gelten hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend. Absatz 3 gilt für die Gremien der Studierendenschaft einschließlich des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ordnungen der Hochschule oder der Kunsthochschule die Satzungen der Studierendenschaft treten.
Teil 2
Regelungen betreffend das Studium
§ 6
(Fn 14)
Online-Prüfungen
(1) Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.
(2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.
(3) Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen. Für diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Regelungen des Rektorats betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Regelungen des Rektorats betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 7
(Fn 7)
Prüfungen und Prüfungsordnungen
(1) Die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung kann durch eine andere Form ersetzt werden. Des Gleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere.
(2) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich
1. der Lehrform und der Teilnahmevoraussetzungen der Prüfungsleistungen,
2. der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
3. der Zahl und Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
4. nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
5. der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens,
6. der Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie des innerhalb der Hochschule einheitlich geregelten Näheren zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
7. der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
8. der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und der Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen sowie
9. der Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.
Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. § 6 Absatz 2 gilt hinsichtlich Prüfungen, die nicht online abgenommen werden, entsprechend. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat. Regelungen in Prüfungsordnungen, welche eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung regeln, finden für diese Lehrveranstaltung keine Anwendung, wenn diese nicht online, sondern als Präsenzlehrveranstaltung durchgeführt wird, es sei denn, Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.
(3) Soweit Regelungen des Rektorates dies vorsehen, können Leistungen von Prüfungen unbenotet bleiben oder geregelt werden, dass benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote einfließen. Nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates müssen in besonderen Fällen, insbesondere in Fällen einer sozialen Notlage, eines Hochschulwechsels hinsichtlich der ehemaligen Hochschule und in Fällen der Ablegung von Prüfungen, mit denen das Studium erfolgreich abgeschlossen werden soll, Studierende für die Abnahme dieser Prüfungen in dem Prüfungssemester nicht eingeschrieben sein; für Zwecke der Prüfungsverwaltung können sie so gestellt werden, als seien sie eingeschrieben.
(4) Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich. Soweit Prüfungsordnungen die Teilnahme an einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen und soweit Studierende an einer derartigen Prüfung teilnehmen, gilt auf Antrag der oder des Studierenden diese Prüfung als nicht unternommen; gilt die Prüfung nach Maßgabe des Halbsatzes 1 als nicht unternommen, ist die oder der Studierende hinsichtlich der Berechtigung des Antritts zu einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung so gestellt, als ob das Semester, in dem die als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt wurde, nicht stattgefunden hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorates. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW 2006 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893). Für Prüfungsleistungen innerhalb der juristischen universitären Schwerpunktbereichsprüfung gelten die Sätze 1 bis 3 nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung oder von Regelungen des Rektorats; diese bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Für die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin gelten die Sätze 1 bis 3 nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung oder von Regelungen des Rektorats; diese sowie Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 betreffend die Form und Dauer der Prüfungen im Sinne des Halbsatzes 1 bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
(4a) Das Rektorat kann Regelungen treffen, die vorsehen, dass im Wintersemester 2020/2021 erbrachte Prüfungsleistungen als Aufsichtsarbeit im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes gelten, sofern ein Abschluss der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Sommersemester 2021 zu erwarten ist.
(5) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 und Absatz 4 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit
den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen. § 6 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4
gelten entsprechend.
(6) In dem Prüfungsausschuss müssen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Kunsthochschulgesetzes vorbehaltlich anderer Regelungen in der Grundordnung nicht vertreten sein. Zudem dürfen dem Prüfungsausschuss vorbehaltlich anderer Regelungen in der Grundordnung auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sind.
§ 8
(Fn 8)
Lehrveranstaltungen; Präsenzlehr- und prüfbetrieb
(1) Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von
Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen und insbesondere
1. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Lehrveranstaltungen
begrenzen sowie
2. regeln, dass und welche Lehrveranstaltungen in digitaler Form durchgeführt
werden.
Regelt es keine Teilnahmebegrenzung nach Satz 1 Nummer 1, dürfen an Präsenzlehrveranstaltungen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen; Präsenzprüfungen gelten nicht als Lehrveranstaltung in diesem Sinne. Absatz 3 bleibt jeweils unberührt. Zulässig ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Das Rektorat ist befugt, hinsichtlich des Rechts zum
Besuch von Lehrveranstaltungen nach § 59 des Hochschulgesetzes und § 51 des
Kunsthochschulgesetzes Regelungen zu erlassen.
(3) Diese Verordnung regelt nicht die infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Lehr- und Prüfungsbetrieb, welcher in physischer Anwesenheit der an diesen Betrieb teilnehmenden Personen durchgeführt werden soll; diese ist gesondert geregelt.
§ 9
Anerkennung von Prüfungsleistungen
Das Rektorat kann Regelungen erlassen, die die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a des Hochschulgesetzes und des § 55a des Kunsthochschulgesetzes erleichtern.
§ 10 (Fn 11)
Regelstudienzeit
(1) Die individualisierte Regelstudienzeit ist für
diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester
2020/2021 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit
einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben
sind und soweit sie nicht beurlaubt sind, oder zu einem solchen Studiengang als
Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder
§ 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind, um jeweils ein
Semester erhöht. Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1
auch für beurlaubte Studierende gilt. Satz 1 gilt nicht
1. für Studierende von Studiengängen der Hochschulen im
Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes, die nicht nach Maßgabe des § 81 des
Hochschulgesetzes bezuschusst werden, sowie
2. für Studierende der Hochschulen im Sinne des § 2 Absatz 3,
soweit Regelungen der Hochschule dies bestimmen; zuständig für den Erlass von Regelungen nach Halbsatz 1 ist vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Trägers der Hochschule das Rektorat.
Satz 1 gilt hinsichtlich der Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit des Wintersemesters 2020/2021 nicht für Studierende der Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, soweit Regelungen des Rektorates dies bestimmen.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, für das Sommersemester 2020 oder das Wintersemester 2020/2021 bereits eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um jeweils ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
§ 11 (Fn 4)
Verhältnis zu den die Studiengangakkreditierung und die
Gleichwertigkeitsprüfung betreffenden Regelungen
(1) Regelungen dieser Verordnung und Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, lassen die Akkreditierung der programmakkreditierten oder im Rahmen einer Systemakkreditierung akkreditierten Studiengänge unberührt.
(2) Soweit nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom
12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen
Vorschriften Regelungen nach Absatz 1 dazu führen, dass der Studiengang neu
akkreditiert werden müsste, gilt die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des
Hochschulgesetzes und nach § 7 Absatz 1 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes als
erteilt. Die Vorschrift des § 28 der Studienakkreditierungsverordnung vom 25.
Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) findet im Geltungszeitraum dieser Verordnung keine
Anwendung.
(3) Soweit Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes und des § 2 Absatz 3 Regelungen nach §§ 6 und 7 erlassen haben, berührt dies in Ansehung des § 72 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes nicht die Anerkennung dieser Hochschule. Eine Anzeige nach § 74a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes ist hinsichtlich dieser Regelungen nicht erforderlich.
§ 12 (Fn 12)
Einschreibung
(1) Das Rektorat kann Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, erlassen. Die Frist nach § 49 Absatz 6 Satz 5 des Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 6 Satz 5 des Kunsthochschulgesetzes zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Studium eines Studienganges, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann angemessen, höchstens auf insgesamt 12 Monate, verlängert werden; das Rektorat kann hierzu Regelungen treffen. Das Rektorat kann zudem Regelungen betreffend die Art und Weise des Nachweises einer studiengangbezogenen besonderen Vorbildung, künstlerischen oder sonstige Eignung oder praktischen Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 des Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes erlassen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann zur Ermöglichung eines
möglichst nahtlosen Übergangs vom Bachelor- zum Masterstudium ausnahmsweise von
einer Anwendung des § 48 Absatz 2 des Hochschulgesetzes hinsichtlich der
Einschreibung in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang abgesehen werden;
das Rektorat kann das Nähere hierzu regeln.
(3) Das Ministerium kann zu den Regelungen nach Absatz 1 und 2, insbesondere zur Abstimmung hinsichtlich der Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung, nähere Bestimmungen erlassen.
Teil 3
Allgemeine Vorschriften
§ 13 (Fn 5)
Bestimmungen hinsichtlich der vom Rektorat getroffenen Regelungen
(1) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, können von den Regelungen der Ordnungen der Hochschule abweichen. Die rektoratsseitig erlassenen Regelungen gelten als Ordnungen der Hochschule; vom Rektorat erlassene Regelungen im Sinne der §§ 6 und 7 gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen.
(2) Soweit Regelungen in den Ordnungen der Hochschule den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, widersprechen, sind die Regelungen in diesen Ordnungen insoweit nicht anwendbar. §14 bleibt unberührt.
(3) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht.
(4) Die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätestens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für Regelungen nach §§ 6 und 7 sowie § 9; das Rektorat kann in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass derartige Regelungen längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.
§ 14 (Fn 9)
Regelung zur Vermeidung einer strukturellen Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit
(1) Soweit Senat oder Fachbereichsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz durch Ordnung, welche nach dem Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 erlassen oder geändert wird, Regelungen erlassen, die den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt oder erlassen hat, widersprechen, gehen die Regelungen in dieser Ordnung den rektoratsseitig erlassenen Regelungen vor; § 13 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Die Befugnis des Senats und der Fachbereichsräte nach dem Hochschulgesetz und dem Kunsthochschulgesetz zum Erlass von Ordnungen, auch von Ordnungen auf der Grundlage dieser Verordnung, bleibt mithin unberührt.
(2) Die Ordnungen nach Absatz 1 können regeln, dass die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, außer Kraft treten, als dies in den rektoratsseitig erlassenen Regelungen geregelt ist.
§ 15
Verhältnis dieser Verordnung zu den Ordnungen der Hochschule und den Satzungen
der Studierendenschaft
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.
§ 16
Weitere Regelungen
(1) Die Hochschulen berichten dem Ministerium auf Anforderung über die erlassenen Regelungen und die getroffenen Maßnahmen.
(2) Lehrveranstaltungen, die außerhalb der Epidemie in Präsenzlehre angeboten werden, sind auch dann Präsenzlehrveranstaltungen, wenn sie während der Geltungsdauer dieser Verordnung digital angeboten werden.
(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
§ 17 (Fn 13)
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt zum 1. Oktober 2021 außer Kraft.
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 18. April 2020 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 316a); geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020; Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. April 2020 und am 23. Dezember 2020; Verordnung vom 10. Februar 2021 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. |
|
§ 2 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020. |
|
§ 5: neu gefasst durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 4 und 5 erneut geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
|
§ 11 Überschrift geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020. |
|
§ 12 Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und dabei geändert, § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
|
§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
|
§ 7: Absatz 2, 3, 4 und 5 geändert sowie Absatz 6 angefügt durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Absatz 4 und 5 geändert und Absatz 4a eingefügt durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. |
|
§ 8: Überschrift geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
|
§ 14: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
|
§ 3: Absatz 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
|
§ 10: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
|
§ 12: Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und dabei geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1046, ber. S. 1060), in Kraft getreten am 10. November 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. April 2020. |
|
§ 17: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
|
§ 6: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 356d), in Kraft getreten am 16. Mai 2020; Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 20. Februar 2021. |