Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(CoronabetreuungsverordnungCoronaBetrVO)

Vom 7. Januar 2021 (Fn 1)

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

 

§ 1 (Fn 2)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind die schulische und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.

 

(2) Als schulische Nutzung gelten insbesondere

1. die mit dem Unterricht, vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z.B. Ganztagsbetreuung, Schulbegleitung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch),

2. mit der Schulmitwirkung,

3. im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung sowie der Einstellung von Lehr- und Betreuungspersonen,

4. zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs (Sekretariat, Instandhaltung und Gebäudereinigung) sowie

5. die mit Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen

verbundenen Tätigkeiten.

 

(3) Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht

 

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;

2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder

b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt;

3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.

Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

 

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden.

 

(5) Für jede schulische Nutzung im Sinne des Absatzes 2 sind die Namen der Personen verlässlich zu dokumentieren, die daran teilgenommen haben. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen darüber hinaus eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden. Die Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 sind zur Rückverfolgbarkeit vier Wochen lang aufzubewahren.

 

(6) Für Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen (Elternabende, Tage der offenen Tür, Schulfeste) gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Im Übrigen sind sie nur nach Maßgabe der veranstaltungsbezogenen besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung zulässig, soweit das Ministerium für Schule und Bildung keine weiteren Einschränkungen erlässt.

 

(7) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren. Alle Personen, die sich im Rahmen einer außerschulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, mindestens eine Alltagsmaske zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den Unterrichts- und Funktionsräumen bzw. den Sportanlagen usw. richtet sich nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung für die jeweiligen Veranstaltungen, Tätigkeiten und Angebote. Der Schulträger kann weitere Nutzungsregelungen vorgeben.

 

(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(9) Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung einer oder mehrerer Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.

 

(10) Zulässig ist auch die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort- Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor- Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.

 

(11) In der Zeit vom 22. Februar bis 14. März 2021 sind schulische Nutzungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 und 3 untersagt. Dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung nicht für

1. die Primarstufe,

2. die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs,

3. die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs,

4. schulische Betreuungsangebote im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975),

5. Lehrkräfte, die aus technischen oder unterrichtsfachlichen Gründen (z.B. Laborausstattung) den Distanzunterricht aus einem Raum im Schulgebäude heraus organisieren müssen,

6. Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit sie zur Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und

7. unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung.

 

(12) Betreuungsangebote nach Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 sind bestimmt für die Schülerinnen und Schüler
1. der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
2. aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
3. aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können, sowie
4. in den Fällen des Absatzes 10.

 

(13) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 12 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Fall von Nummer 3 mit Zustimmung der Eltern und im Berufskolleg auch der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die oberen Schulaufsichtsbehörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 11 Satz 1 zulassen, insbesondere für Unterricht im Vorkurs und im ersten Semester der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.

 

§ 2 (Fn 3)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus nur im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs zugelassen. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben im Rahmen dieses eingeschränkten Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen erwachsenen Personen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Maske im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen; § 3 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung findet Anwendung.

 

(2) In den Kindertageseinrichtungen hat die Betreuung in festen Gruppen zu erfolgen. Eine Gruppe besteht grundsätzlich aus fest zugeordneten und genutzten Räumlichkeiten, einer festen Zusammensetzung (immer dieselben Kinder) und in der Regel einem festen Personalstamm. Dies gilt auch für die Randzeiten. Die einzelnen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Offene und teiloffene Konzepte dürfen nicht umgesetzt werden. Die maximalen Gruppengrößen entsprechen den jeweiligen maximalen Gruppengrößen nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes. Geschwisterkinder sollen, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.

 

(3) Um die Umsetzung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu ermöglichen, werden in Kindertageseinrichtungen, mit Ausnahme von Hortgruppen, die individuellen Betreuungszeiten um 10 Stunden wie folgt eingeschränkt:

 

1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15 Stunden,

 

2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25 Stunden,

 

3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35 Stunden.

 

Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen.

 

(4) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In Großtagespflegestellen soll nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der einzelnen Kindertagespflegepersonen mit den ihnen jeweils zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.

 

(5) Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist, sind von den Einschränkungen der Betreuungszeit nach Absatz 3 Satz 1 ausgenommen. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der Kindertageseinrichtung zu treffen.

 

(6) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für heilpädagogische Gruppen und Einrichtungen. Hinsichtlich der Gruppengrößen gelten die Regelungen der Landschaftsverbände.

 

§ 3
Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 9 ist, wer der Personensorge

1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,

2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz 1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,

 

sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. 

 

(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.

 

(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:

 

1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist, 

 

2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und

 

3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

 

(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2 sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:

 

1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und 

 

2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.

 

§ 4 (Fn 5)
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.

 

(2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.

 

(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung über die Anforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung hinaus insbesondere Folgendes sichergestellt sein:

 

1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.

 

2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).

 

2a. Die Beschäftigten haben beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine Maske des Schutzniveaus FFP2 oder eines vergleichbaren Schutzniveaus (KN95/N95) zu tragen.

 

3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen, ein Antigen-Schnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.

 

4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.

 

5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.

 

6. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.

 

(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

 

(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

 

§ 4a
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

 

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

 

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

 

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

 

§ 4b
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX

(1) Anbieter, die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung erbringen, haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer und leistungserbringende Personen zu schützen. Betreuungsgruppenangeboten ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist. Die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Der Anbieter stellt sicher, dass die leistungserbringenden Personen angemessen unterwiesen sind in Bezug auf die Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 4 gilt entsprechend.

 

(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können ausschließlich Einzelfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts erbringen. Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (maximal zwei Kinder) möglich.

 

§ 5 (Fn 6)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) § 16 Absatz 1 bis 3 der Coronaschutzverordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Bereich der Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung landesweite bildungspolitische Grundsatzentscheidungen im Sinne der Bildungsgerechtigkeit besonders zu berücksichtigen sind und schulbezogene Einzelfallmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen sind.

 

(2) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.

 

(3) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Nummer 3 Buchstabe b) und 22. Februar 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 8. März 2021; Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 13. März 2021 (Artikel 1 Nummer 2).

Fn 2

§ 1: Absatz 11 (alt) ersetzt durch Absätze 11 (neu) bis 13 durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absätze 3, 4 und 7 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 11 geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 16. Februar 2021; Absätze 2, 3 und 11 neugefasst sowie Absätze 4 und 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021; Absatz 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 8. März 2021.

Fn 3

§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36a), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 22. Februar 2021.

Fn 4

Anlage angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021.

Fn 5

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021.

Fn 6

§ 5: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 30. Januar 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 14. Februar 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194, ber. S. 206), in Kraft getreten am 20. Februar 2021 (Absatz 2) und 22. Februar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 240, ber. S. 252), in Kraft getreten am 6. März 2021; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. S. 254b), in Kraft getreten am 13. März 2021.