Verordnung
zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

 

 

Vom 08. April 2021 (Fn 1)

 

 

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 Nr. 1, 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden sind, sowie § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

 

 

Kapitel 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen

 

 

§ 1 (Fn 3)
Testverfahren

 

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung (im Folgenden „Coronaschnelltest“) und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (im Folgenden „Coronaselbsttests“).

 

(2) PCR-Tests müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests.

 

(3) Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung können erfolgen
1. als Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung
2. als einrichtungsbezogene Testung nach Kapitel 3 dieser Verordnung
3. als Beschäftigtentestungen nach § 4 dieser Verordnung
4. als Testungen in Einrichtungen, die der Coronabetreuungsverordnung unterliegen
5. als eigenverantwortliche Selbsttests.

 

(4) Auf eigenverantwortliche Selbsttests nach Absatz 3 Nummer 4 sind die Regelungen dieser Verordnung nur hinsichtlich der Folgen eines positiven Testergebnisses (§ 13) anzuwenden. Ein Finanzierungsanspruch für diese Testungen besteht nicht.

 

(5) Testungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen und ähnlichem bleiben zusätzlich ohne Einschränkungen möglich.

 

(6) Für die Anforderungen an das mit der Durchführung der Testung beauftragte Personal gelten die personellen Mindestanforderungen der Anlage 1.

 

(7) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Dies gilt auch für begleitete Selbsttests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.

 

(8) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung erfolgen.

 

§ 2 (Fn 4)
Testnachweis, Finanzierung

 

(1) Über die Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen, ist den Betroffenen ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Über einen Coronaselbsttest, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), kann ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden.

 

 

(2) Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach den Anlagen 2 und 3 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten.

 

 

(3) Testnachweise nach Absatz 1 können nach dem Muster der Anlage 3 auch durch Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigtentestung erstellt werden. Soweit die Testung nicht durch Beauftragung einer Teststelle erfolgt, die zugleich Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung ist, muss der Arbeitgeber hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung nach § 1 Absatz 7 Satz 2 durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen. Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige  zu nutzen.

 

 

(4) Die Finanzierung der Testungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung. Auch in Testzentren und Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung können daneben Testungen auf Kosten der getesteten Personen oder im Fall der Beschäftigtentestung auf Kosten der Arbeitgeber vorgenommen werden. Das Land leistet eine ergänzende Finanzierung zum Aufbau der Testangebotsstruktur nach den Regelungen des § 4 Absatz 3 der Coronateststrukturverordnung.

 

 

Kapitel 2
Testungen der Bevölkerung, Arbeitgebertestungen

 

 

§ 3
Bürgertestung

 

 

(1) Asymptomatische Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) gemäß §§ 4a, 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, insbesondere den Hausärztinnen und Hausärzten. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis. Der Aufbau der zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Angebotsstruktur erfolgt gemäß den Regelungen der Coronateststrukturverordnung.

 

 

(2) Das Ergebnis muss von einer in § 3 der CoronaTeststrukturVO genannten Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme eines nach der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Schnelltests oder Selbsttests zulässigen Angebotes mitzuführen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stunden zurückliegen.

 

 

(3) Hat ein Test im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung ein positives Testergebnis, soll unter Nutzung des Anspruchs gemäß § 4b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung umgehend ein bestätigender PCR-Test erfolgen.

 

§ 4 (Fn 5)
Beschäftigtentestung

 

(1) Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 und ergänzend zu den Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, sind Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, zur Arbeit kommen, verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren nach § 2 Absatz 1 bis 3 zu bestätigen.

 

Kapitel 3
Testungen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen

 

§ 5 (Fn 6)
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

 

Die in Kapitel 3 dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen gelten für die Testung auf SARS-CoV-2 in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (nachfolgend Einrichtungen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (Coronavirus-Testverordnung) vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V1):

 

 

1. Einrichtungen zur Pflege und Betreuung:

 

a. Stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

 

b. anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt,

 

c. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

 

d. ambulante Dienste der Pflege, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, soweit diese Betreuungsleistungen im ambulant betreuten Wohnen erbringen und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

 

e. ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,

 

f. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

 

g. besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe,

 

h. Einrichtungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

i. Obdachlosenunterkünfte und stationäre Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, ambulante Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe, soweit sie Tagesaufenthalte ermöglichen,

 

j. tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote sowie alle Bereiche der Werkstätten für behinderte Menschen

 

k. Hospize,

 

l. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,

 

m. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

 

n. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

 

o. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

 

p. Rettungsdienste.

 

 

2. Einrichtungen der medizinischen Versorgung:

 

a. Krankenhäuser,

 

b. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

 

c. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

 

d. Dialyseeinrichtungen,

 

e. Tageskliniken,

 

f. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

 

 

§ 6
Testkonzept

 

 

Einrichtungen, die von den Coronaschnelltests Gebrauch machen, haben für ihre Einrichtung ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem sind insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie Einsatz und Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials zu beschreiben. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Anforderungen der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

 

 

§ 7
Stationäre Pflegeeinrichtungen

 

 

(1) In stationären Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstaben a und b sind Testungen nach den folgenden Absätzen vorzunehmen. Für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtung, die zum Aufenthalt von Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern dienende Räume betreten, sind mindestens zweimal wöchentlich mindestens mit einem Coronaschnelltest zu testen. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Betreuungskräfte. Ein Coronaschnelltest ist zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden.

 

 

(3) Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung nicht ausgeschlossen werden kann, sind bei Feststellung der Kontaktmöglichkeit und ein zweites Mal drei Tage danach mittels Coronaschnelltest zu testen.

 

 

(4) Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist die PCR-Testung zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.

 

 

(5) Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Über Ausnahmen für Personen, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, entscheidet die Einrichtungsleitung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

 

 

(6) Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest oder Selbsttest anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit auch unter Nutzung von Coronaselbsttests in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss werktäglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind mindestens drei Termine montag- bis freitagnachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 19 Uhr und ein Termin am Wochenende anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen

 

 

§ 8 (Fn 6)
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe,
Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte

 

 

(1) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe sind Testungen entsprechend § 7 vorzunehmen, wenn die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat.

 

 

(2) In Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstaben h, i, j und l, sowie Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind deren Beschäftigte und Nutzerinnen und Nutzer mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gilt dies nur, soweit nicht bereits eine Testung dieser Person in einer anderen Einrichtung erfolgt ist. Sofern in Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe g, die nicht unter Absatz 1 fallen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern ein Angebot zur Coronaimpfung (Erst- und Zweitimpfung) gemacht wurde und seit dem Termin der Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sind, steht den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Inanspruchnahme des Angebotes wöchentlicher Coronaschnelltests frei.

 

 

(3) Bei Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die aus einem Krankenhaus erfolgen, haben die Krankenhäuser zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Entlassung keine Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt. Die Krankenhäuser haben dazu eine Testung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) durchzuführen. Liegt nach PCR-Befund eine SARS-CoV-2-Infektion vor, kann keine Entlassung in eine Einrichtung erfolgen und das Krankenhaus hat die Versorgung der infizierten Person weiterhin sicherzustellen. Andernfalls ist der aufnehmenden Einrichtung das negative Testergebnis zum Zeitpunkt des Übergangs schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht bei Personen, bei denen eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass die festgestellte Infektion am Tag der Aufnahme nicht mehr ansteckend ist.

 

 

(4) Bei Neuaufnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist eine PCR-Testung entsprechend der Coronavirus-Testverordnung vorzunehmen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neuaufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Das negative Testergebnis ist der aufnehmenden Einrichtung vor der Aufnahme vorzulegen. Sollte bei Wohnungslosigkeit kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen.

 

 

(5) Bei Wiederaufnahmen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, ist durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen. Halten die Einrichtungsleitungen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Infektionsrisiken oder einer besonderen Vulnerabilität der im Wohnangebot lebenden Personen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen für erforderlich, sind diese gegenüber der WTG-Behörde rechtzeitig anzuzeigen und von dieser zu genehmigen.

 

(6) Bei Nutzerinnen und Nutzern sowie Beschäftigen der Werkstätten für behinderte Menschen ist bei Rückkehr in die Werkstätten nach urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit oder Abwesenheit aufgrund einer zwischenzeitlichen Beschäftigung in den eigenen Wohnräumlichkeiten durch die Einrichtung ein Coronaschnelltest gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen.

 

(7) Besucherinnen und Besuchern von Einrichtungen nach Absatz 2 ist ein PoC-Test anzubieten. Sie dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Wird eine angebotene Testung abgelehnt, ist der Zutritt zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

 

 

§ 9
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

 

 

(1) Pflegepersonal und weitere Beschäftigte von Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstaben c und d, die Kontakte zu Pflegebedürftigen, Nutzerinnen, Nutzern oder Patientinnen, Patienten haben, sind mindestens an jedem dritten Tag mit mindestens einem Coronaschnelltest zu testen.

 

 

(2) Personal und weitere Beschäftigte von ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d, die Kontakte zu Nutzerinnen und Nutzern, Patientinnen, Patienten oder Pflegebedürftigen haben, sind abweichend von Absatz 1 mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

 

 

(3) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, sind die leistungserbringenden Personen, die die zum Aufenthalt der Nutzerinnen und Nutzern dienenden Räume betreten, mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen.

 

 

(4) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 Coronavirus-Testverordnung ist ein PCR-Test durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein.

 

 

§ 10 (Fn 2)
Einrichtungen der medizinischen Betreuung und der Versorgung am Lebensende

 

 

(1) Die Einrichtungen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe k und § 5 Absatz 1 Nummer 2 entscheiden über die Nutzung der in § 1 Absatz 1 aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der Coronavirus-Testverordnung in eigener Verantwortung. Die Testungen gehören zu den erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung NRW, um den Eintrag von Coronaviren in die Einrichtung zu erschweren und Patientinnen und Patienten und Personal zu schützen.

 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die ambulanten Hospizdienste gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe e.

 

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Praxen humanmedizinischer Heilberufe gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe m und n, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe o und die Rettungsdienste gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe p.

 

§ 11
Meldepflicht

 

 

 (1) Die Einrichtungen und Unternehmen, die in § 5 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, c bis f genannt sind, sowie die Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe g und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, soweit dort die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 zweiter Halbsatz festgestellt wurden, melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der nach dieser Verordnung durchgeführten Coronaschnelltests und positiven Ergebnisse. Hierbei ist nach den Kategorien Behandelte bzw. Betreute, Personal und Besucherinnen bzw. Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

 

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

 

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

 

 

 

Kapitel 4
Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes

 

 

§ 12 (Fn 6)
Begriffsbestimmung und Inhalte der Quarantäne

 

 

(1) Der Begriff der Quarantäne im Sinne der nachfolgenden Regelungen entspricht der Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist.

 

(2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216) in der jeweils geltenden Fassung zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 der Coronaschutzverordnung vorliegt. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

 

(3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

 

(4) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 14 bis 16 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

 

(5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe erfolgt die Quarantäne in Form der isolierten Versorgung.

 

§ 13
Umgang mit positivem Coronaselbsttest

 

Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen. Sie haben dabei vorab die Teststelle von dem positiven Selbsttest zu unterrichten. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

 

 

§ 14
Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

 

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest oder Coronaselbsttest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für einen PCR-Test, der nach einer Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt wurde, um die Testpflicht nach § 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.

 

(2) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 15 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn, die getestete Person hat den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 16 und 17 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 16 und 17.

 

§ 15 (Fn 6)
Quarantäne aufgrund eines positiven Testergebnisses, Informationspflichten

 

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaschnelltests erhalten haben, bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines PCR-Testergebnisses. Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, gilt die Regelung des Absatzes 1. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, ist die Quarantäne beendet.

 

(3) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante.

 

(4) Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Zusätzlich muss zur Aufhebung der Quarantäne am  letzten Tag der Quarantäne ein negativer Coronaschnelltest bzw. bei schweren Verläufen ein negativer PCR-Test vorliegen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 3 gilt entsprechend. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über das Vorliegen der Krankheitssymptome, das zur Verlängerung der Quarantäne führt, sowie deren Ende zu informieren.

 

 

(5) Positiv getestete Personen sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.  

 

§ 16 (Fn 7)
Quarantäne für Haushaltsangehörige

 

 

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 15 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen (zum Beispiel bei vollständiger Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachter SARS CoV-2-Infektion).

 

(1a) Bei Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht nach Absatz 1 Satz 1. Personen, die wegen bestehenden vollständigen Impf-schutzes von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, ist das Aufsuchen und Betreten von medizinischen Einrichtungen und stationären Pflegeeinrichtungen abgesehen von medizinischen Notfällen und ethischen Ausnahmesituationen für die Dauer von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, untersagt.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

 

(2a) Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die bereits gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und denen die Gabe der zweiten Impfdosis einer Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vor mindestens 14 Tagen erfolgt ist, dürfen bei Symptomfreiheit auch während der Quarantäne ihrer Berufstätigkeit nachgehen, wenn dies zur Sicherung der medizinischen Versorgung nach Feststellung des jeweiligen Arbeitgebers erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den Einsatz durch regelmäßige Testungen zusätzlich abzusichern.

 

(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall).

 

 

(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet außerdem, wenn das positive Testergebnis des Primärfalls nach § 15 Absatz 1a Satz 3 auf einem Coronaschnelltest beruht und der nach dem positiven Coronaschnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist.

 

(5) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne beziehungsweise über einen vollständigen Impfschutz gemäß RKI-Definition zu informieren. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, zu kontaktieren.

 

(6) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor. Insbesondere können die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

 

 

§ 17
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

 

 

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 16 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

 

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person (Primärfall).

 

 

(2a) Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die bereits gegen das SARS-CoV 2-Virus geimpft sind und denen die Gabe der zweiten Impfdosis einer Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vor mindestens 14 Tagen erfolgt ist, dürfen bei Symptomfreiheit auch während der Quarantäne ihrer Berufstätigkeit nachgehen, wenn dies zur Sicherung der medizinischen Versorgung nach Feststellung des jeweiligen Arbeitgebers erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den Einsatz durch regelmäßige Testungen zusätzlich abzusichern.

 

 

 (3) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden können einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

 

 

(4) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

 

 

§ 18 (Fn 6)
Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörden

 

 

(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 15, 16 und 17 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik). Sollte darüber hinaus das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes notwendig sein, ist das zuständige Gesundheitsamt vorab darüber zu informieren.

 

(2) Für Personal kritischer Infrastrukturen gemäß der Anlage zur Coronabetreuungsverordnung vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 19b), die zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Technikerinnen und Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsinnen und Fluglotsen, IT-Ingenieurinnen und -Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.

 

(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen), eine bereits durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion oder ein Nachweis des vollständigen COVID-19 Impfschutzes gemäß RKI Definition gegeben ist.

 

Kapitel 5
Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

§ 19
Verfügungen der örtlichen Behörden

 

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

 

 

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

 

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

 

1. einen Testnachweis nach § 2 erstellt, ohne dass dem ein personenbezogener Test zugrunde liegt, der den Regelungen dieser Verordnung entspricht,

 

2. als Arbeitgeber Testnachweise nach § 2 oder über den 16. April 2021 hinaus andere Testnachweise erstellt, ohne dies nach § 2 Absatz 3 angemeldet zu haben,

 

3. sich entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 1a oder § 16 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt,

 

4. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Besuch empfängt.

 

 

§ 21 (Fn 6)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 19. Mai 2021 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306) außer Kraft.

 

 

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 9. April 2021 (GV. NRW. S. 356); geändert durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 11. April 2021; Verordnung vom 20. April 2021 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 21. April 2021.

Fn 2

§ 10 Absatz 3 geändert und Anlagen 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 11. April 2021.

Fn 3

§ 1: Absatz 7 geändert durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 11. April 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 20. April 2021 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 21. April 2021.

Fn 4

§ 2: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 11. April 2021; Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 20. April 2021 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 21. April 2021.

Fn 5

§ 4: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 20. April 2021 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 21. April 2021.

Fn 6

§ 5, § 8 Absatz 7, § 12 Absatz 2, § 15 Absatz 2 und 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 20. April 2021 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 21. April 2021.

Fn 7

§ 16 Absatz 1a eingefügt und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. April 2021 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 21. April 2021.