Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen
im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs
(Repräsentative Tarifverträge Verordnung - RepTVVO)

 

Vom 27. April 2021 (Fn 1)

 

 

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

 

 

§ 1
Repräsentative Tarifverträge

 

Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sind die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge repräsentativ.

 

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Mai 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Repräsentative Tarifverträge Verordnung vom 5. April 2016 (GV. NRW. S. 196) außer Kraft.

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2021 (GV. NRW. S. 454).